{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-11-02_1_StR_600_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-11-02","aktenzeichen":"1 StR 600/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"55\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 600/82 URTEIL\nAd:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Walter Kb aus ICE, geboren\n\nam EEE 1932 in EEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 2. November 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ER\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Memmingen\nvom 4. März 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung sowie der\nVerhängung einer Sperre für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n55\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Nichtverhängung\nder Sicherungsverwahrung und einer Sperre gemäß\n§§ 69 a StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Ablehnung der Verhängung von Sicherungsverwahrung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDas Landgericht geht - zu Recht - davon aus,\ndaß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1\nNr. 1 und 2 StGB vorliegen. Von der Anordnung der\nSicherungsverwahrung hat es jedoch abgesehen, weil\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe,\ndaß der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten besitze und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Zu diesem Ergebnis kommt es vor allem\ndeshalb, weil hinsichtlich der als Symptomtat herangezogenen, durch Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom\n19. März 1975 mit einer Einzelstrafe von 15 Monaten\ngeahndeten sexuellen Nötigung letzte nicht ausräumbare Zweifel bestünden, ob die damals erfolgte Schädigung\ndes Opfers so schwer gewesen sei, daß sich hieraus\ndie Prognose herleiten ließe, der Angeklagte werde\nauch in Zukunft erhebliche Straftaten verüben.\n\nGegen diese Betrachtung bestehen durchgreifende\nBedenken. Zu Unrecht stellt das Urteil des Landgerichts\nauf die durch die damalige Tat dem Opfer zugefügte,\nletztlich nur geringfügige Schädigung ab. Der Angeklagte hatte das Mädchen massiv angegriffen und ihm\ndabei den Hals zugedrückt; zu den ersichtlich von\nAngeklagten geplanten weitergehenden sexuellen Handlungen\nwar es nur deshalb nicht gekommen, weil das Opfer\nfliehen konnte. Aus dem Scheitern der Tat unter diesen\nUmständen lassen sich Zweifel daran, daß vom Angeklagten\nweitere erhebliche Straftaten drohen, nicht herleiten.\n\nDaneben hätten die Vorverurteilungen des Angeklagten durch die Urteile des Landgerichts Lübeck\nvom 7. September 1961, des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 2. März 1966 und des Landgerichts\nBerlin vom 3. März 1967 bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Zwar\nhat das Landgericht diese Vortaten zutreffend nicht\nmehr als Symptomtaten im Sinne von 8 66 Abs. 1 Nr. 1\nStGB herangezogen, weil dem die Rückfallverjährung\ngemäß §§ 66 Abs. 3, 48 Abs. h StGB entgegenstand; das\nhinderte jedoch nicht ihre Verwertung als sonstige\nBeweisanzeichen für die Hangtäterschaft im Rahmen der\nWürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (Hanack\nin LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 42; Schönke/Schröder/Stree,\nStGB 21. Aufl. § 66 Rdn. 62).\n\nInsgesamt hält daher die Nichtanordnung der\nSicherungsverwahrung der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand; der Strafausspruch wird dadurch nicht","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-02/1-str-600-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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