{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-10-28_1_StR_568_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-10-28","aktenzeichen":"1 StR 568/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"54\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 568/82 BESCHLUSS\n2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Salvatore L mp aus Fe, geboren\nam GEEEEEB 1954 in CM (Italien),\n\n2. Hessen S EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren im Jahre 1955 in Op (Südmarokko),\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n54\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 28. Oktober 1982 gemäß\n\n§§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten SB\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 14. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels des\nAngeklagten SE, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSCHE und die Revision des Angeklagten\nLEER gegen das vorbezeichnete Urteil werden\nverworfen.\n\nDer Angeklagte If nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n41. Das Urteil begegnet nur insoweit durchgreifenden Bedenken, als das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Vollstreckung der gegen den Angeklagten S@EEEER verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.\n\nDie Feststellungen, die zum Vorleben des\nAngeklagten SB. zum Einsatz eines polizeilichen\nLockspitzels, zur Einwirkung des Angeklagten IR\nauf diesen Angeklagten und zu den vom Angeklagten\nSCHE geleisteten Beiträgen zur Sachaufklärung\ngetroffen worden sind (vgl. UA S. 31/32), geboten\ndie Prüfung, ob eine Aussetzung der verhängten\nFreiheitsstrafe zur Bewährung trotz des erheblichen\nUnrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, in Betracht kommt (vgl. BGHSt\n29, 370, 371). Diese Prüfung muß nachgeholt werden.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSCHRIEB und die Revision des Angeklagten LM sind\nunbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigungen, wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n13. September 1982 zutreffend ausgeführt hat, keinen\nRechtsfehier ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).\n\n3. Der Antrag des Angeklagten SGB von\n24. September 1982, Rechtsanwältin TB \"für\ndie Revisionsverhandlung\" als Pflichtverteidigerin\nzu bestellen, ist gegenstandslos, da im. vorliegenden\nVerfahren keine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht stattfindet, die in § 350 Abs. 53 Satz 1 StPO\nbestimmten Voraussetzungen mithin nicht gegeben sind\n(vgl. KK - Pikart § 350 Ran. 11).\n\n5%\n\nÜber den an das Landgericht Stuttgart gerichteten\nund dort am 17. September 1982 eingegangenen Antrag\ndieses Angeklagten vom 16. September 1982 auf Bestellung der genannten Rechtsanwältin \"als Pflichtverteidigerin\" hat der Vorsitzende der Strafkamner,\nan welche die Sache zurückverwiesen wird, zu entscheiden (§ 141 Abs. 4 StPO).\n\nHerdegen Schikora Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-28/1-str-568-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-28/1-str-568-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.562385+00:00"}}