{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-10-28_1_StR_501_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-10-28","aktenzeichen":"1 StR 501/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"33\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 501/82 URTEIL\n\nro in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Rolf S GEB zus SCEHEEB, geboren\nam REED 1955 ir To,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n33\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung am 28. Oktober 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1982, woran teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom\n10. Mai 1982\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des tateinnsitlich begangenen\nErwerbs von und des Handels mit Heroin\nsowie der damit rechtlich zusammentreffenden\nfahrlässigen Tötung schuldig ist;\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n33\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Erwerbs von und Handels mit\nHeroin und wegen fahrlässiger Tötung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie auf die allgemein erhobene Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n4. Der Schuldspruch wegen (fortgesetzten) unerlaubten Erwerbs von Heroin in Tateinheit mit (fortgesetztem) unerlaubten Handeltreiben mit Heroin weist\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung\nhält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte bei\nseiner letzten Fahrt nach Freiburg ein Gramm Heroin\nvon besonders hoher Konzentration erworben und hiervon ein halbes Gramm an seinen Abnehmer Beil veräußert. Am folgenden Tag trafen beide in Bad Buchau,\n\ndem Wohnort Bps, den ihnen bekannten heroinsüchtigen Richard PB, dem der Angeklagte früher\nschon Heroin verkauft hatte. PER bedrängte den\nAngeklagten, ihm Heroin zu verkaufen. Der Angeklagte\nhatte jedoch kein Heroin bei sich. Schließlich erklärte sich DB auf weiteres Drängen des Ph\nbereit, diesem aus dem ihm vom Angeklagten tags zuvor\nverkauften Heroinvorrat eine Portion zu überlassen. Zu\ndritt begab man sich in die Wohnung EEEEEEE:. Dort\nwies der Angeklagte auf die starke Wirkung dieses\nHeroins hin, die ihm und EB aufgrund ihres\neigenen Konsums bekannt war. Er warnte::\"Paß auf,\ndamit es nicht zuviel wird.\" DEE übergar PoiiiR\ndie zur Zubereitung von einem \"Schuß\" Heroin erforderliche Menge. Im Beisein des Angeklagten bereitete\nPO das Heroin für die Injektion zu und injizierte\nes sich. Einige Minuten später brach PB zusammen\nund verstarb dann nach der Einlieferung ins Krankenhaus infolge der Betäubungsmittelintoxikation an einem\nprotrahiert verlaufenden Kreislaufschock.\n\nDiese Feststellungen tragen nicht die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte hafte nach den Regeln der\nIngerenz für den von ihm pflichtwidrig nicht verhinderten\nTod des Richard PB und damit für fahrlässige Tötung\ndurch Unterlassen ($$. 222, 13 StGB). Denn der Angeklagte\nhat die Tat durch aktives Tun verwirklicht: er hat das\ntodbringende Heroin beschafft und an BEE veräußert.\nBei dieser Abgabe an BEER war für den Angeklagten\ndie Möglichkeit vorhersehbar, daß der Stoff in dem von\n\n53\n\n-5-\n\nihm überschauten Konsumentenkreis, zu dem auch PER\ngehörte, weitergereicht werden wird.\n\nDie Annahme des Ursachenzusammenhangs wird nicht\ndadurch in Frage gestellt, daß PO sich die zum\nTode führende Heroininjektion selbst verabreicht und\nhierdurch seinen eigenen Tod fahrlässig herbeigeführt\nhat. Daß in derartigen Fällen verbotener Heroinabgabe\nmit tödlichem Ausgang der Gesichtspunkt der bewußten\nSelbstgefährdung der Anwendung des § 222 StGB nicht\nentgegensteht, hat der Senat wiederholt entschieden\n(BGH, Urt. vom 31. Juli 1979 - 4 StR 324/79 -; Urt.\nvom 3. Juni 1980 - 1 StR 20/80 -; zuletzt - in dieser\nSache - Urt. vom 28. April 1981 - 1 StR 121/81 = NStZ\n4981, 350; JR 1982, 341; MDR 1981, 684; NIJW 1981, 2015;\nStrafverteidiger 1981, 343). Diese Rechtsprechung hat\nin der Literatur Kritik erfahren (vgl. Hirsch in JR\n41979, 429; Schünemann in NStZ 1982, 60; Loos in JR\n1982, 342; Sonnen in JA 1981, 696). Der vorliegende\nFall gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, sich mit den\nin der Literatur vorgebrachten Bedenken näher auseinanderzusetzen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß bei PER eine - ein autonones\nHandeln des Opfers ausschließende - Intoxikationspsychose\nvorlag, als er sich die todbringende Injektion setzte.\n\nFür den Angeklagten war die Möglichkeit, daß der\nStoff, dessen hohe Konzentration er kannte, in die Hände\neines Heroinsüchtigen gelangt, der in Gier nach dem Stoff\nrasch und unvorsichtig dosiert und sich - keineswegs in\n\nfreier Selbstbestimmung, sondern unter dem Zwang\nseiner Sucht handelnd - eine todbringende Injektion\n\nsetzt, vorhersehbar. Daß er bei der Abgabe des Stoffes\n\npflichtwidrig handelte, steht außer Frage. Er hat den\nTod des Richard PER durch aktives Tun fahrlässig\nverursacht.\n\n3. Das Landgericht hat zu Unrecht Tatmehrheit\n(§ 53 StGB) zwischen der fortgesetzten Tat nach dem\nBetäubungsmittelgesetz und der fahrlässigen Tötung\nangenommen. Der letzte Einzelakt des fortgesetzten\nHandels mit Heroin war die Veräußerung des Heroins\non BB, durch die der Angeklagte den Tod des\nRichard PM verursacht hat. Es liegt daher Tateinheit (§ 52 StGB) vor.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es\nschon deswegen nicht, weil sich der Angeklagte nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n53\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.\nEs ist Sache des neuen Tatrichters, für die tateinheitlich begangene Tat eine Strafe festzusetzen.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-28/1-str-501-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-28/1-str-501-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.545174+00:00"}}