{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-10-26_1_StR_413_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-10-26","aktenzeichen":"1 StR 413/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu den Pflichten eines beratenden Arztes bei\nakut lebensgefährlicher Erkrankung des Patienten.","text_plain":"ü\nN\n\nBGHSt: nein\n\nNachschlagewerk: ja\n\nStGB 1975 § 323 c\n\nZu den Pflichten eines beratenden Arztes bei\nakut lebensgefährlicher Erkrankung des Patienten.\n\nBGH, Urt.v. 26. Oktober 1982 - 1 StR 413/82 - LG Rottweil\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 41 3/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Frauenheilkunde Dr.med.Wolfgang gr\n. aus mas dort geboren am 28. Mai\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Oktober 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n| Herdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EREEER sus 1\nals- Verteidiger,\nJustizhauptsekretär wuuEn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelie,.\n\nfür Recht erkannt :\n\nDie Revisionen des Angeklagten Dr. DB und\n\n. der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n‚Landgerichts Rottweil vom 1. April 1982 werden\nverworfen. |\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\"mittels zu tragen. Die durch die Revision der\nStaatsanwaltschaft verursachten Kosten und not-\n‘ wendigen Auslagen des ‚Angeklagten fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen:\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Rottweil hat den Angeklagten\nDr. BED wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer\nGeldstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt im\nwesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer praktische Arzt Hans-Peter VOM stellte\nam 20. Februar 1981 auf Grund einer Untersuchung fest,\ndaß seine Patientin Gerda Damm - 21 Jahre alt und\nMutter eines nichtehelichen Kindes - in der achten\nbis neunten Woche schwanger war. Weil Frau DER die\nSchwangerschaft abbrechen wollte, verwies sie VB\nzum Zwecke der von § 218 b StGB vorgeschriebenen\närztlichen Beratung an den Angeklagten, der Facharzt\nfür Frauenkrankheiten in KM ist. Dieser untersuchte Frau DB an 23. Februar 1981. Frau DER\nklagte über Übelkeit und heftige Schmerzen im Bauchbereich, war abnorm blaß und erlitt einen Kreislaufkollaps. Der Angeklagte hielt das Vorliegen einer\n\nEileiterschwangerschaft für möglich bzw. wahrscheinlich.\n\nEine solche lag tatsächlich vor und begründete die\nGefahr der Ruptur des Eileiters mit der Folge des\nalsbaldigen Verblutens. Der Angeklagte erkannte,\n\ndaß sich Frau. DEEEB in akuter Lebensgefahr befand\nund umgehend stationär behandelt werden mußte. Er\nteilte Frau DEM seinen Verdacht, es könne eine\nEileiterschwangerschaft vorliegen, mit und fügte\nhinzu, daß sie daran sterben könne und deshalb sofort\nin eine Klinik müsse. Frau Di lehnte dies ab.\n\nAls der Angeklagte nunmehr ankündigte, ihre vor\n\n- FE\n\nder Praxis wartende Mutter - die Nebenklägerin\nMaria DEM - zu informieren, bat ihn Frau Ds\nflehentlich, davon Abstand zu nehmen, weil die\nMutter von der Schwangerschaft nichts erfahren\ndürfe. Der Angeklagte entsprach diesem Wunsch,\n\nwies aber etwas später noch einmal darauf hin,\n\nes wäre besser, wenn Frau DEEER sofort eine\n\nKlinik aufsuche. Dies tat sie nicht, sondern\n\nbegab sich nach Hause. Hier verschlechterte sich\n\nihr Zustand zusehends, so daß noch am gleichen\n\nTag der Hausarzt VW um ärztlichen Beistand\ngebeten wurde. Weil er vom Ergebnis des Besuchs\n\nbei Dr. BEE keine Kenntnis hatte und aus Fahrlässigkeit eine falsche Diagnose stellte, unterblieb die dringend gebotene Einweisung der Patientin\nin ein Krankenhaus. In den Morgenstunden des nächsten\nTages trat die Ruptur des Eileiters ein, an deren\nFolgen Frau DER innerhalb. kurzer Zeit verstarb.\n\nGegen das Urteil vom 1. April 1982 haben sowohl\nder Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, der Angeklagte mit dem Ziel des\nFreispruchs, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel\nder Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, Beide\nRechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet,\nDer Angeklagte hatte behauptet, daß er auf Grund\nder am 23. Februar 1981 erhobenen Befunde \"nicht\ndarauf schließen mußte, daß innerhalb von vier\nbis fünf Tagen vor Eintreffen des Arztbriefes bei\nDr. VER mit einem akut lebensbedrohlichen Zu- -\nstand bei der Patientin gerechnet werden mußte\",\n\nund dies vorsorglich durch das Gutachten eines\nHochschullehrers für Gynäkologie unter Beweis\ngestellt. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt, weil durch das Gutachten des\nGerichtsmediziners Prof. Dr. Mus bereits\n\ndas Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen\nsei. Die hierfür gegebene Begründung (UA S. 11)\nentspricht den Anforderungen des § 244 Abs. 4 Satz\n2 StPO. An der Sachkunde des Gutachters bestehen\nkeine Zweifel, zumal das Beweisthema Grundfragen\ndes medizinischen Allgemeinwissens betrifft (UA\n\nSs. 8/9).. Daß sich Frau DEM bereits am 23. Februar 1981 in akuter Lebensgefahr befand, wird\ndurch den weiteren Ablauf des Geschehens bestätigt;\nnach den Feststellungen des Landgerichts hat der\n‚Angeklagte diesen Zustand bei der Untersuchung\nerkannt (vgl. UA S. 5, 10/11).\n\n2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende\nPrüfung des Urteiis hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Verurteilung wegen unterlassener .\nHilfeleistung wird von den Feststellungen getragen.\nDas Landgericht hat zutreffend angenommen, daß sich\nZustand und Befinden von Frau DEM au 23. Februar\n.1981 als \"Unglücksfall\" im Sinne von § 323 c StGB\ndarboten. Hierunter versteht man nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes mit einer\ngewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das\neine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht.\n(BGHSt 6, 147, 152). Dieses kann auch durch die\nFortentwicklung einer Krankheit begründet werden,\n\nsofern sie eine plötzliche und sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt (vgl. RGSt 75, 68,\n70; 75, 160, 162; 77, 301, 303; RG HRR 1941\n\nNr. 915; BGHSt 6, 147, 153; BayObLG NJW 1953,\n556; OLG Hamm NJW 1968, 212; 1975, 604; OLG\n\nKöln OLGSt § 330 c StGB S. 19; OLG Karlsruhe\nNJW 1979, 2360). Dies war der Fall, weil die\nSchwangerschaft in die kritische Phase getreten war, nunmehr heftige Beschwerden verursachte und die sofortige Operation in einer\nKlinik erforderlich machte . Diese - eigentliche und entscheidende - Hilfe konnte der\nAngeklagte zwar selbst nicht erbringen, ihre\nVerwirklichung jedoch durch eigene Maßnahmen\nfördern oder vorbereiten. Dies genügt für die\nAnwendung des § 323 c StGB, denn Art und Maß\n\nder Hilfe richten sich nicht nur nach der Art\ndes Unglücks, sondern auch nach den Fähigkeiten\nund Möglichkeiten des jeweils Hilfspflichtigen\n(vgl. RGSt 75, 68, 73; RG HRR 1941 Nr. 915;\nBGHSt 2, 296, 299; 21, 50, 53; OLG Köln NJW\n1957, 1609, 1610; OLG Stuttgart MDR 1964, 1024; BayObL6St\n1974, 20, 28; Kreuzer, Ärztliche Hilfeleistungspflicht bei Unglücksfällen im Rahmen des § 330 c\nStGB S. 114/115; Vermander, Unfallsituation und\nHilfspflicht im Rahmen des § 330 c StGB S. 71).\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte\nverpflichtet war, intensiver auf Frau Disch einzuwirken, um sie zu einer Sinnesänderung zu bewegen. Er durfte dies mit größerer Aussicht auf\nErfolg den nächsten Angehörigen und dem Hausarzt\n\nER\n\nder Kranken überlassen, sciern er sie vom Ergebnis\nseiner Untersuchung verständigte und damit in die\nLage versetzte, die Gefahr zu erkennen und wirksam\nzu bekämpfen. Hierzu war er, wie das Landgericht\nzutreffend dariegt, angasichts des bedrohlichen\nZustands und des unverstänädlichen Verhaltens von\nFrau DEE auch verpflichtet. Der entgegenstehende\nWille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben\nbedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte\n(BGHSt 6, 147, 153; 13, 162, 169). Dies gilt zumindest\nfür die vom Angeklagten zu treffenden Maßnahmen, die\nselbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten\n(zur Selbstbestimmmg des Patienten vgl. BGHSt 11,\n111, 113/114: BGHZ 29, 46, 495 29, 176, 179). Auch\ndie ärztliche Schweigepflicht stand nicht entgegen.\nSie bestand im Verhältnis zum Hausarzt nicht, weil\nVOR Frau DEP mit ihrer Einwilligung nur zum\nZwecke der Beratung an den Angeklagten überwiesen\nhatte und zur Fortsetzung seiner eigenen Behandlung\nauf dessen Untersuchungsergebnisse angewiesen war\n(vgl. § 2 Abs. 6 der Musterberufsordnung für die\ndeutschen Ärzte, abgedr. Deutsches Ärzteblatt 1976,\n1543, und die entsprechende Bestimmung der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom\n\n3. Dezember 1977; Narr, Ärztliches Berufsrecht 2. Aufl.\n\nRdn. 775; Laufs, Arztrecht 2. Aufl. S. 76/77; Müller\nin: Mergen, Die juristische Problematik in der Medizin\nBd. II S. 63, 76; Grömig NW 1970, 1209, 1213; Schlund\nJR 1977, 265, 267). Daß sich der Angeklagte zur Unterrichtung des Kollegen gedrängt fühlte, ergibt sich\nauch daraus, daß er einen ärztlichen Bericht an Von\n\ndiktierte (UA S. 5/6). Im Verhältnis zur Mutter\n\nder Patientin trat die Schweigepflicht zurück,\nweil auch ihre Unterrichturg ein erfiorderliches\n\nund angemessenes Mittel zur Rettung der Patientin\nwar (vgl. § 34 StGB; 3 2 Abs, 4 MusterBO; BGH NW\n1968, 2288; OLG München DAR 1956, 305; Narr aaO\n\nRdn. 767; Lenckner in: Eser/Hirsch, Sterilisation\nund Schwangerschaftsabbruch S. 227, 237/238; Kreuzer\nNJW 1975, 2232, 2236; Schlund aaO S. 268). Das\nLandgericht führt zutreffend aus, daß es zur\nRettung dieses höherwertigen Rechtsguts hier\n\nsogar nur einer begrenzten - nämlich die ÜUr-\n\nsachen des Zustands verschweigenden - Offenbarung\nbedurft hätte, gegen die sich Frau DEM offensichtlich auch gar nicht zur Wehr setzte (UA S. 5).\nDie Mutter hatte ohnedies von den Beschwerden\nKenntnis erhalten, als sie zur Unterstützung der\nTochter in die Praxis gerufen worden war, und\n\nirrte nur über das Ausmaß der Gefahr. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob j\nder Angeklagte erkannt hat, daß er unter den gegebenen Umständen die Schweigepflicht brechen\ndurfte. Dies ist jedoch unschädlich, weil jedenfalls schon die sofortige telefonische Unterrichtung\ndes Hausarztes erfolgversprechend war: Wenn Völpel\nmit der gebotenen Eindringlichkeit auf die Notwendigkeit der sofortigen stationären Behandlung\nhingewiesen hätte, hätte Frau Di seinen Anordnungen noch am gleichen Abend Folge geleistet\n(VA S. 12). -\n\nj\n1\n\\Q\nt\n\nDie weiteren Einwendungen der Revision sind\noffensichtlich unbegründet, Dies gilt insbesondere\nfür die Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen\ndes Landgerichts, die rechtsfehlerfrei getroffen und\ndamit für das Revisionsgericht bindend sind.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie allein erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat von einer Verurteilung\nwegen fahrlässiger Tötung deshalb Abstand genommen,\nweil dem Angeklagten keine Garantenstellung nachzuweisen sei. Er sei nach dem beiderseitigen Vertrags-\n\nwillen lediglich zur Beratung nach $ .218_b StGB zugezogen worden und habe eine ärztliche Behandlung weder\ngewollt noch auch-nur tatsächlich begonnen (vgl. im\neinzelnen UA S. 13). Diese Feststellungen sind für\ndas Revisionsgericht bindend, die daraus gezogenen\nFolgerungen rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nÜbernahme einer ärztlichen Beratung nach § 218 b\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB erschöpft sich in der Aufklärung\nder Schwangeren über alle Gesichtspunkte, die aus\närztlicher Sicht für das Austragen oder Abbrechen\nder Schwangerschaft von Bedeutung sind (Eser in:\nSchönke/Schröder StGB, 21. Aufl. § 218 b Rdn. 18).\nAus § 323 c StGB selbst kann weder eine Sonderpflicht\nfür Ärzte (RGSt 75, 68, 72/73; BGHSt 2, 296, 299),\nnoch die Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung abge- -\n‚leitet werden (BGHSt 3, 65, 67; BGH JR 1956, 347).\nSomit gehen die Angriffe der Revision ins Leere.\n\n- 10 -\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1\nStPO. Die Nebenklägerin hat ihre eigenen Auslagen\nselbst zu tragen (vgl. Karlsruher Kommentar § 471\nRan. 9, § 473 Rdn. 11).\n\nHerdegen Ulsamer ‚Schikora\n_ Foth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-26/1-str-413-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218b","ref_norm":"218b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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