{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-10-19_1_StR_546_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-10-19","aktenzeichen":"1 StR 546/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"so\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 546/82 URTEIL\n\nAilno\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Karrosseriebauer Roland Robert S GEB aus\nSEE, geboren an GEEEEEED 1961 in SCHEEEEEB-\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n50\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 19. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt mu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sg\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. April 1982, soweit es ihn\nbetrifft, mit denjenigen Feststellungen\naufgehoben, die nicht das äußere Tatgeschehen betreffen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n>I4\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nSEE wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SER wegen\neines Verbrechens des versuchten Totschlags zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.\n\n1. Die Revision rügt zunächst, die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe DuilB die\nMesserstiche mit bedingtem Tötungsvorsatz beigebracht,\nstehe in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.\nDanach habe sich der Angeklagte, während er durch die\nSchußwirkung vorübergehend geblendet war, angegriffen\ngefühlt, als sich der kampfunfähige DB nit\nbeiden Händen auf seine Schultern stützte; die Messerstiche habe er zur Abwehr dieses Angriffs geführt. Im\nübrigen seien die mehrfachen Versuche des Angeklagten,\nden Streit zu schlichten, seine Zurückhaltung zu\nBeginn der Tätlichkeiten und seine Bemühungen um den\nVerletzten bis zum Eintreffen des Notarztes mit einen\nTötungsvorsatz nicht zu vereinbaren. Die Rüge ist\nnicht begründet.\n\nEntgegen dem Vortrag der Revision hat das\nLandgericht nicht festgestellt, daß der Angeklagte\ngeblendet war, als er auf DEE einstach,\nsondern daß er sich nach dem Schuß erst vom Boden\nerhob und das Messer zog und öffnete, als er wieder\netwas sehen konnte (UA S. 13). Die Behauptung der\nRevision, der Angeklagte habe das Messer nur eingesetzt, weil er auf Grund eines durch eine Sichtbehinderung verursachten Irrtums glaubte, sich gegen\neinen Angriff verteidigen zu müssen, findet in den\nFeststellungen keine Stütze. Soweit die Revision\nmit ihrer Einlassung die Richtigkeit des vom Landgericht dargestellten Sachverhalts in Frage stellen\nwill, ist ihr Vorbringen als unzulässiger Angriff\nauf die tatrichterlichen Feststellungen zu werten.\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht trotz der mehrfachen Schlichtungsversuche\ndes Angeklagten, seiner anfänglichen Zurückhaltung\nbei der tätlichen Auseinandersetzung und seines\nVerhaltens nach der Tat zur Überzeugung gelangt\nist, daß er mit bedingtem Tötungsvorsatz zustach.\nNach den Feststellungen wich die Zurückhaltung\ndes auf Grund genossenen Alkohols weitgehend\nenthemmten Angeklagten (UA S. 15) unter dem Eindruck seiner nach Schüssen Dis und Hess\nzu Boden gehenden Kameraden der Absicht, selbst\nin den Kampf einzugreifen und DEE zu\nschlagen. Schließlich zog der Angeklagte, als\nDEE seinen Angriff bereits im Ansatz dadurch\nvereitelte, daß er auch ihn niederschoß, das Messer\n\n(UA S. 12/13). Vor dem Hintergrund dieser Ent-\n\nwicklung des Tatgeschehens ist der vom Tatgericht\naus dem Bewußtsein des Angeklagten von der außerordentlichen Gefährlichkeit der Stiche auf seinen\n(bedingten) Tötungsvorsatz gezogene Schluß (UA S.\n14, 20/21) auch unter Berücksichtigung der von\n\nder Revision hervorgehobenen Feststellungen denk-\n\n74\n\ngesetzlich möglich und naheliegend; er läßt infolge-\n\ndessen einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Dagegen ist die weitere Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen Rücktritt vom Versuch des Totschlags ausgeschlossen, begründet.\n\nDie Strafkammer hat einen strafbefreienden\nRücktritt des Angeklagten mit der Begründung verneint, SB nate DEE seinen Tatpıan entsprechend nur einen wuchtigen Stich in den Unterleib versetzen wollen (UA S. 21).\n\nDiese knappe, aber insoweit ausreichende Erwägung trägt zwar die Annahme eines beendeten Versuchs und damit den Ausschluß eines Rücktritts\nnach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB. Unerörtert bleibt damit jedoch, ob der Angeklagte von\ndem beendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1\n2. Alternative StGB zurückgetreten ist. Zu einer\nsolchen Erörterung bestand nach den Feststellungen\nAnlaß. Danach war der Angeklagte, nachdem er zunächst die Flucht ergriffen hatte, wenig später\nzu DEE zurückgekehrt, weil ihm sein Verhalten leid tat, und hatte sich bis zum Eintreffen\n\nder von den Anwohnern WB und Del alanierten\n\n-6-\n\nPolizei und des Notarztwagens um ihn gekümnert;\ner rief auch selbst nach dem Notarzt (UA S. 14/15).\n\nBei dieser Sachlage erscheint es zwar zweifelhaft, ob der Angeklagte die Vollendung seiner Tat\ndurch sein Tun verhindert hat, da der Notarztwagen\nschon von Anwohnern alarmiert war und es naheliegt,\ndaß nur die rasche ärztliche Hilfe den Tod des\nlebensgefährlich verletzten DEE abwendete.\nImmerhin hatte der Angeklagte aber Erste Hilfe\ngeleistet (UA S. 21); es ist nicht von vornherein\nauszuschließen, daß er dadurch die Gefahrensituation\nbis zum Eintreffen des Notarztes überbrückte und\nso die Vollendung der Tat verhinderte.\n\nAber auch wenn die Rettung Ds nicht\nauf das Tun des Angeklagten zurückzuführen wäre,\nkönnte ihm der Strafaufhebungsgrund des § 24 StGB\nzugute kommen, sofern sein dem Verletzten geleisteter\nBeistand als freiwilliges und ernsthaftes Bemühen\num die Verhinderung der Tatvollendung zu bewerten\nist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Rückkehr an den\nTatort, die Leistung Erster Hilfe und die Aufforderung\nan die Umstehenden, den Notarzt zu rufen, könnten\nfür ein solches Bemühen sprechen, zumal der Angeklagte\ndurch seine dem Verletzten geleistete Hilfe möglicherweise gehindert war, selbst den Notarzt telefonisch zu\nverständigen. Daß das Landgericht darauf nicht eingeht, ist ein rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung\ndes Urteils zwingt. Davon waren jedoch die - im\nHinblick auf die Frage des Rücktritts möglicherweise zu ergänzenden - Feststellungen zum äußeren\n\n50\n\nTatgeschehen auszunehmen, da sie nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden und vom Aufhebungsgrund\nnicht betroffen sind.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-19/1-str-546-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-19/1-str-546-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.249114+00:00"}}