{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-10-14_1_StR_619_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-10-14","aktenzeichen":"1 StR 619/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nı StR 619/82 BESCHLUSS\nAlm\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Rentnerin Elisabetn S gg ‚ geborene ME.\n\naus ME, geboren an GEB 191: in Kamm,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nZu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts (zu Ziff. 2) und\nnach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Oktober\n1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom\n22. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\n1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt,\nist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 und 3\nStPO).\n\n2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.\nInsoweit macht die Revision zu Recht eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend.\n\nDie Persönlichkeit der Angeklagten, die zur Tatzeit 67 Jahre alt und nicht vorbestraft war, die ihr\nTextilgeschäft, an dem sie sehr hing, \"unter allen\nUmständen\" sanieren wollte und die sich von ihren\nAngehörigen allein gelassen fühlte, und ihr Verhalten\nbei der Tatausführung wiesen Besonderheiten auf, die\ndem Tatgericht hätten Anlaß geben müssen, die Frage\neiner erheblichen Verminderung ihrer Schuldfähigkeit,\ninsbesondere ihres Hemmungsvermögens (§ 21 StGB), durch\nAnhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu\nklären. Vor allem wäre zu berücksichtigen gewesen, daß\ndie Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht\nin das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch\neinen Altersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne daß\nIntelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild\nauf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte\nhindeuten (vgl. BGH NJW 1964, 2213; BGH, Beschl. vom\n15. November 1967 - 4 StR 511/67 - sowie Urteile vom\n26. Juli 1968 - 4 StR 279/68 - und vom 18. Dezember 1979 -\n1 StR 713/79). Das Landgericht hat nicht in der hier\ngebotenen Weise geprüft, ob eine altersbedingte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorlag, die für\neinen medizinischen Laien nur schwer erkennbar ist\n(vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie,\n4. Aufl. S. 167; Bürger-Prinz/Lewrenz, Die Alterskriminalität, 1961 S. 20; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 81).\n\nDafür, daß die Angeklagte Schuldunfähig gewesen\nSein könnte, liegen allerdings keine Anhaltspunkte\nvor (vgl. Langelüddeke/Bresser aa0; BGH, Urt, vom\n18. Dezember 1979 - 1 StR 713/79). Deshalb war lediglich\nder Strafausspruch aufzuheben,\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-14/1-str-619-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-14/1-str-619-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.146075+00:00"}}