{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-10-14_1_StR_599_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-10-14","aktenzeichen":"1 StR 599/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 599/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDuane Robert F\n\nGER =: EEE, geboren an\nGER 1955 in En (v5),\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n42\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg\n\nvom 31. März 1982, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nÜber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht ging, als es den dem Angeklagten zur\nLast gelegten Sachverhalt feststellte, \"im wesentlichen von den Angaben des Zeugen IB gegenüber\nden deutschen Polizeibeamten und dem deutschen Ermittlungsrichter aus\" (UA S. 17). Diese Angaben waren\ndadurch in die Hauptverhandlung eingeführt worden, daß\ndie bei den Vernehmungen erstellten Niederschriften\ngemäß § 251 Abs. 2 StPo verlesen wurden. Bei dem richterlichen Protokoll hatte das Landgericht deshalb auf\ndiese Vorschrift zurückgegriffen, weil der zugezogene\nDolmetscher nicht vereidigt worden war. IB, Staatsangehöriger der USA, lebt inzwischen dort,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg, die\nStrafkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Zeuge\nkönne in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen\n\n- 3 -\n\nwerden; denn die Kammer hat zuvor nicht alle zumutbaren\nund im Hinblick auf die Bedeutung der Aussage des Zeugen\nerforderlichen Schritte unternommen, eine richterliche\nVernehmung doch zu erreichen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Fb stützt\nsich nahezu ausschließlich auf die Aussagen des Zeugen\nIB. Sie sind gerade im Hinblick auf diesen Angeklagten recht knapp und gehen kaum ins einzelne.\nGegenüber einem anderen Zeugen, dem Cpt. Lu hat\n\nIB eine Beteiligung des Angeklagten Fi in\nAbrede gestellt.\n\nHinzu kommt, daß IR vei den Vernehmungen, deren\nNiederschriften verlesen wurden, jeweils Beschuldigter\nwar; schon deshalb entfielen die Benachrichtigungen\nund die (auch nur mittelbare )Ausübung des Fragerechts\ndes Angeklagten oder seines Verteidigers.\n\nUnter diesen Umständen mußte das Landgericht alle\nMöglichkeiten ausschöpfen, den Zeugen zum Erscheinen\nin der Hauptverhandlung zu bewegen oder, falls dies\nnicht gelang, eine richterliche Vernehmung - oder eine\neiner solchen gleichstehende Vernehmung - zu erreichen.\n\nDiesem Erfordernis ist das Landgericht nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat es durch den in der\nHauptverhandlung vernommenen Zeugen HB den Zeugen\nIE fragen lassen, ob er bereit sei, zur Hauptverhandlung zu kommen, vor einem deutschen Konsularbeamten\noder einem amerikanischen Richter auszusagen. IB\nhat dies alles bei zwei Ferngesprächen verneint, obwohl\nihm freies Geleit zugesagt worden war. Er hat erklärt,\n\n-Lh_\n\ner wolle mit der Sache \"nichts mehr zu tun haben\",\nIn gleicher Weise äußerte er sich gegenüber einem\nBeamten der DEA,\n\nDas Landgericht hat jedoch nicht versucht, auf\ndem Rechtshilfeweg den Zeugen zu laden oder eine\nkommissarische Vernehmung herbeizuführen. Beides\nist grundsätzlich möglich (vgl. Grützner/Pötz,\nInternationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen,\n\n2. Aufl., Teil IIV 10, insbes. Rdn. 15 £ff.). Daß\n\nes zum Erfolg geführt hätte, ist trotz der Äußerungen\ndes Zeugen nicht von vornherein auszuschließen, zumal\nbei einer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe Zwangsmittel in Betracht kommen (aaO Ran. 18).\n\nDeshalb kann das Urteil, soweit es den Angeklagten\nFein angeht, nicht bestehen bleiben. Die Rüge,\nArt. VII Abs. 9 c des Nato-Truppenstatuts sei verletzt, bedarf keiner besonderen Entscheidung. Sind\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-14/1-str-599-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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