{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-10-12_1_StR_219_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-10-12","aktenzeichen":"1 StR 219/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1\nStPO 1975 § 24h Abs. 3\n\na) Ermöglichen die tatsächlichen Grundlagen dem\nSachverständigen keine ganz sicheren und eindeutigen Schlüsse, gestatten sie ihm aber die\nBeurteilung, ob der behaupteten Tatsache größere\noder geringere Wahrscheinlichkeit zukommt, so\nist er kein völlig ungeeignetes Beweismittel.\n\nb) Vermag das Gericht aus eigener Sachkunde nicht\nzu beurteilen, ob für ein Gutachten genügend\nAnknüpfungstatsachen vorhanden sind, kann es\nim Wege des Freibeweises sachkundigen Rat einholen.","text_plain":"45\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\n1\nStPO 1975 § 24h Abs. 3\n\na) Ermöglichen die tatsächlichen Grundlagen dem\nSachverständigen keine ganz sicheren und eindeutigen Schlüsse, gestatten sie ihm aber die\nBeurteilung, ob der behaupteten Tatsache größere\noder geringere Wahrscheinlichkeit zukommt, so\nist er kein völlig ungeeignetes Beweismittel.\n\nb) Vermag das Gericht aus eigener Sachkunde nicht\nzu beurteilen, ob für ein Gutachten genügend\nAnknüpfungstatsachen vorhanden sind, kann es\nim Wege des Freibeweises sachkundigen Rat einholen.\n\nBGH, Urt.v.12.0ktober 1982 - 1 StR 219/82 - LG Stuttgart\n\nIm Nachgang zu dem bereits übersandten Urteil vom 12.10.1982\n- 1 StR 219/82.\n\n75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 219/82 URTEIL\n\nUn .\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Jürgen H\nFE geboren an EEE 1936 in\ndie Direktrice Kriemhild_ 3 aus\nn am in\n’\n\nden Strickmeister Manfred H v DEE;\n’\n\ngeboren am (ED 1939 in\nden Strickeinrichter Siegfried H WB aus\nSCHEREEEED, geboren am GREEN 1945 ir Da.\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n\n95\n\n-2_-\n\nDer 1. Strafsenat des RBundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Oktober 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus EEE für den\n\nAngeklagten Jürgen\n\neolerte aus GEB für die\n’\n\nAngeklagte B\n\nRechtsanwalt EB aus\n\nAngeklagten Siegfried\n\nfür den\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n27. Oktober 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVor Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe\nzu tateinheitlich begangener Hinterziehung von Umsatz-,\nEinkommen- und Gewerbesteuer zu Freiheitsstrafen verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, durch\nEinholung ‚eines Sachverständigengutachtens zu klären,\ndaß\n\n\"auf Grund des festgestellten Wareneinsatzes\ndie von den Steuerfahndern behaupteten\nMehrerlöse nicht erzielt werden konnten\".\n\nDas Landgericht lehnte den Antrag im Urteil ab, weil\nmangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein\nSachverständiger ein völlig ungeeignetes Beweismittel\nsei.\n\nDie Ablehnung war fehlerhaft. Das Landgericht ist\nder Meinung,\n\n\"ein Negativbeweis im Sinne der Unmöglichkeit\nder Erzielung von mehr Erlösen als durch die\nGewinn- und Verlustrechnungen ... ausgewiesen\"\n(UA S. 16)\n\nlasse sich nicht führen, weil für eine Begutachtung\nnur das \"Zahlenwerk der Buchführung\" (UA S. 17) zur\nVerfügung gestanden hätte, aber im Hinblick auf die\n\nBesonderheiten der Textilindustrie im allgemeinen\nund des (Familien-) Betriebs der Angeklagten im\nbesonderen eine Betrachtung, die sich nur auf den\nfinanziellen Einsatz beschränke, ohne Beweiswert\nsei.\n\nDiese Ausführungen lassen befürchten, das\nLandgericht habe verkannt, daß ein Sachverständiger\nschon dann kein völlig ungeeignetes Beweismittel\nist, wenn er zwar ganz sichere und eindeutige Schlüsse\nnicht ziehen kann, wenn seine Folgerungen die unter\nBeweis gestellten Behauptung aber doch als mehr oder\nweniger wahrscheinlich erscheinen lassen und deshalb\nunter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses\nEinfluß auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen können. Eine solche nur relative Ungeeignetheit berechtigt nicht zur Zurückweisung eines Beweisamtrags nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO (BGH, Beschl. v.\n1. August 1978 - 5 StR 418/78 - bei Holtz MDR 1978,\n988; Urt. v. 21. Februar 1974 - Lk StR 12/74).\n\nDaß im vorliegenden Fall ein Sachverständiger\nnicht in der Lage sein werde, jeglichen Mehrerlös\nüber die Gewinn- und Verlustrechnung hinaus auszuschließen, lag nahe. Hierum ging es aber auch nach\ndem Beweisamtrag nicht. Die Frage war, ob ein Sachverständiger sich darüber zu äußern vermag, daß Mehrerlöse in dem der Verurteilung zugrunde liegenden\nUmfang erzielt worden sein können, wobei die Überzeugungsbildung des Gerichts auch dann mehr oder\nweniger berührt worden wäre, wenn der Sachverständige\nnur hätte bekunden können, die Erzielung solcher\n\ng5\n\nMehrerlöse habe größere oder geringere Wahrscheinlichkeit für sich.\n\nBeweiserhebliche Ausführungen in diesem Sinne\nschließen die Überlegungen des Landgerichts nicht\naus. Die Strafkammer bezieht in ihre Erörterung nicht\nden Umstand ein, daß die im Urteil festgestellten\nMehrerlöse ein Mehrfaches der dem Finanzamt gegenüber\nerklärten Betriebserlöse ausmachten. So erhöhte sich\nbei der Einkommensteuer durch die angenommenen Mehrerlöse das zu versteuernde Einkommen im Jahre 1969 von\nDM 30 892 auf DM 195 499, 1970 von DM 132 480 auf\n422 921, 1971 von DM 39 947 auf DM 233 792 (UA S. 32/33).\n\nAndererseits ging die Strafkammer zugunsten der\nAngeklagten davon aus, \"Schwarzeinkäufe\" seien nicht\nerfolgt, die Mehrerlöse seien auf der Grundlage des\ndurch die Buchführung ausgewiesenen Wareneinsatzes\nerzielt worden (UA S. 16, 18). Die Mehrerlöse seien\ndarauf zurückzuführen, daß \"längst abgeschriebene\nWaren\" an Händler für Jahrmärkte und ähnliche Gelegenheiten verkauft worden sind (UA S. 18).\n\nGerade bei solcher Begrenzung der für die Erzielung\ndes Mehrerlöses in Betracht kommenden Möglichkeiten war\nnicht von vornherein auszuschließen, daß ein Sachverständiger sich dazu äußern kann, ob auf Grund des\nfestgestellten Wareneinsatzes, möglicherweise auch\nauf Grund der ausgewiesenen Abschreibungen, Verkäufe\nder genannten Art in dem erforderlichen - recht beträchtlichen - Umfang wahrscheinlich oder doch möglich\nwaren. Der Sachverständige hätte auch in Betracht ziehen\nmüssen, daß es um Waren ging, die nur noch \"verbilligt\"\n\n(UA S. 18) zu verkaufen waren. Das bedingte einen\ngrößeren Wareneinsatz als bei normalem Verkauf.\n\nWenn zur Beurteilung der Frage, ob ein Sachverständiger genügend Anknüpfungstatsachen für sachdienliche\nErkenntnisse hat oder zu gewinnen vermag, die eigene\nSachkunde des Gerichts nicht ausreichte, war es gehalten\nzur Beurteilung dieser Vorfrage im Wege des Freibeweises\nsachkundigen Rat einzuholen.\n\nDer Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des\nUrteils. Auf die sonst angebrachten Rügen einzugehen,\nerübrigt sich. Angezeigt erscheint der Hinweis, daß bei\nVerurteilung wegen Steuerhinterziehung die Urteilsgründe\ndie Berechnung der verkürzten Steuer erkennen lassen\nmüssen (BCH, Urt. v. 18. April 1978 - 5 StR 692/77;\nBeschl. v. 17. März 1981 - 1 StR 814/80).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-12/1-str-219-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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