{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-10-05_1_StR_486_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-10-05","aktenzeichen":"1 StR 486/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ad\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 486/82 URTEIL\nTho\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsberater Dr. Ernst N GEB .u:\nRe (Italien), geboren am GER 19°5 in DOM,\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\n44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED GEEEEND =. : GEM\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gb\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 19. Februar 1982\nwird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch\ndas Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\ngemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Verbrechens des\nHerbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit\neinem Vergehen der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten\nRevision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde,\ndaß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen versuchter\nErpressung verurteilt hat und daß ein minder schwerer Fall\ndes Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion angenommen worden\nist.\n\nDas Rechtsmittel der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.\n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Bestreben\ndes Angeklagten, den Zeugen Paul Mn FEB zur Zahlung\nvon rund 2,2 Milliarden Lire zu veranlassen (UA S. 30),\nlediglich als versuchte Nötigung gewürdigt.\n\n§ 253 StGB setzt voraus, daß der Täter handelt, um sich\noder einen Dritten \"zu Unrecht\" zu bereichern. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest bedingte -\nVorsatz des Erpressers erstrecken muß. Stellt sich der Täter\nfür die angestrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor,\ndie in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er im Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. RGSt 44, 203; 55,\n257, 260/261; BGHSt 4, 105, 106/107; 20, 136, 137/138; BGH\nVRS 14, 286, 287; 42, 110, 111; BGH, Beschl. vom 4. Oktober\n\n1978 - 3 StR 352/78 - bei Holtz MDR 1979, 107; Urt. vom\n\n20. Februar 1963 - 2 StR 22/63 - und Beschl. vom 25. Mai\n1976 - k StR 192/76; Herdegen in BGH-Festschrift S. 200;\nEser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 253 Rdn. 19,\n\n21, 22).\n\nDas Landgericht hat nicht die Überzeugung zu gewinnen\nvermocht, der Angeklagte habe die Nötigungsmittel gegenüber MB-FeED angewendet, um sich selbst oder andere\n\"zu Unrecht\" zu bereichern. Rechtsfehlerhafte Erwägungen\ntreten dabei nicht zu Tage.\n\nDem Urteil ist die Auffassung des Tatgerichts zu entnehmen, daß in gewissem Umfang Zahlungsansprüche gegen\n“RE TEEEED bestanden und daß der Angeklagte an das\nBestehen dieser Forderung glaubte (UA S. 32, 36, 38, 44h),\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der innere\nTatbestand einer versuchten Erpressung nicht erfüllt.\n\nDemgegenüber greifen die Einwendungen der Revision\nnicht durch.\n\nEs ist Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen. Das Revisionsgericht\nist an diese Feststellungen und Schlußfolgerungen grundsätzlich gebunden. Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert\nist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen\naus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm\nvorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu\neiner bestimmten Überzeugung kommen muß. Auf die Sachrüge hin\nhat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe\n\n44\n\nrechtlich einwandfrei, das heißt, frei von Widersprüchen,\nLücken, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze\noder gesicherte Erfahrungssätze sind (BGHSt 10, 208, 209/\n210; 21, 149, 151; 29, 18, 19/20).\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nan den Bestand der von ihm geltend gemachten Forderung\ngeglaubt, beruht auf einer umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt.\n\n2. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\neinen minder schweren Fall des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 311 Abs. 2 StGB angenommen hat.\n\nEntscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich\naller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom\nDurchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine\nGesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der\nTat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder\nnachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu\nhart wäre (BGHSt 4, 8, 9/10; 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304).\n\nDiesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil\n(UA S. 45/16).\n\nDas Tatgericht mißt im Rahmen einer detaillierten Gesamtbetrachtung den Beweggründen des Angeklagten und den\ngeringfügig gebliebenen Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2\nSatz 2 StGB) gegenüber dem erheblichen Handlungsunrecht, auf\n\n-6 -\n\ndas die Revisionsführerin hinweist, ausschlaggebende Bedeutung bei. Ein Rechtsfehler liegt darin nicht, zumal\neinige der Gesichtspunkte, die von der Anklagebehörde\n\nund dem Generalbundesanwalt vorgebracht werden, das tatbestandliche Unrecht betreffen (vgl. Cramer in Schönke/\nSchröder, StGB 21. Aufl. § 311 Rdn. 1 und 7) und ihre\nbesondere Berücksichtigung zu Lasten des Angeklagten gegen\ndas Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstieße\n\n3. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der von der Anklagebehörde erhobenen Sachrüge keinen\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\n4. Der Generalbundesanwalt hat die Revision nur insoweit vertreten, als sie sich gegen die Annahme eines minder\nschweren Falles des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion\nwendet.\n\nHerdegen Kuhn Foth\n\nGranderath RiBGH Schimansky ist\nin Urlaub und deshalb\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-05/1-str-486-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-05/1-str-486-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.845984+00:00"}}