{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-09-28_1_StR_554_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-28","aktenzeichen":"1 StR 554/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_ StR 554/82 BESCHLUSS\n2dja.\nin der Strafsache\ngegen\nPaula BEER geborene aus FEED.\n\ngeboren am EEE 1912 in SEE, zur zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Betrugs\n\n24\n\nZZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung der Beschwerdeführerin am 28. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Paula\nBEE wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 23. März 1982, soweit es sie betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision der Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit sich die Revision der Angeklagten gegen den\nSchuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\nAuf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung zu dem\nAntrag des Generalbundesanwalts vom 6. September 1982\nwird Bezug genommen.\n\nAllerdings deckt die rechtliche Würdigung in der Begründung des Urteils dessen Ausspruch nicht in vollen Unfang: Die Angeklagte ist wegen Betrugs in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden, die Urteilsgründe (UA S. 14) gehen jedoch nur von drei Fällen sowie von\n\nBeihilfe aus. Diese Diskrepanz beruht jedoch ersichtlich\nnicht auf einer abweichenden Bewertung des Tatgeschehens,\nsondern auf mangelnder Sorgfalt bei der Abfassung des Urteils. Die rechtliche Würdigung bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf die Fälle II 1 - 4 und 15ß8t den allein\ndie Angeklagte betreffenden Fall II 5 unberlicksichtigt.\nAngesichts der eingehenden, den Schuldspruch wegen eines\nweiteren selbständigen Betrugs stützenden Feststellungen\nzu diesem bei der anschließenden Würdigung übersehenen\nFall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Kammer\nihn bei der Urteilsfindung als den vierten im Tenor genannten Betrug gewertet hat, zumal sie ihn bei der Strafzumessung wieder aufgreift.\n\n2. Das Fortwirken jenes Fehlers bei der Strafzumessung\nführt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nAuch hier geht das schriftliche Urteil von den in\nseiner rechtlichen Würdigung angenommenen insgesamt vier\nstatt fünf Fällen (einschließlich der Beihilfe zum Betrug)\naus und bildet deshalb nur vier Einzelstrafen. Dieser Fehler zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe auf die allgemeine Sachrüge und zur Zurückverweisung der Sache zum Zwecke\nder Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Neubildung\nder Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346; BGH, Beschluß vom\n14. Dezember 1978 - 4 StR 639/78), die allerdings nicht\nerhöht werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\nEntgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts können\njedoch auch die bereits verhängten Einzelstrafen im vorliegenden Fall keinen Bestand haben. Die Begründung des\nUrteils berücksichtigt nämlich bei der Strafzumessung (UA\nS. 17) die besondere kriminelle Energie, mit der die Angeklagte im Fall II 5 \"zu Werke gegangen\" ist, obwohl für\n\n24\n\ndiesen Fall - jedenfalls nach dem Wortlaut der Urteilsgründe - keine Einzelstrafe gebildet wird. Andererseits\nfällt auf, daß die Einzelstrafe für den Fall II 4, der\nnur eine Beihilfe zum Betrug betrifft, doppelt so hoch\nist wie die schwerste Einzelstrafe in den Fällen II 1 - 3;\nin denen die Angeklagte als ?üterin verurteilt wurde.\n\nDies legt die Annahme nahe, daß die nach dem Wortlaut\n\nfür den Fall II 4 gebildete Einzelstrafe in Wahrheit für\nden besonders gravierenden Fall II 5 gedacht war. Bestärkt wird diese Annahme durch die Tatsache, daß der\nHaupttäter im Fall II 4 nur eine Einzelstrafe von 15 Monaten, also drei Monate weniger als die Angeklagte als\nGehilfin erhalten hat und das Landgericht § 27 Abs. 2\nSatz 2 StGB nicht erwähnt. Damit wird die Zuordnung der\nverhängten Einzelstrafen zu den festgestellten Taten insgesamt so unsicher, daß der neu entscheidenden Kammer die\nMöglichkeit zur Beseitigung etwaiger Fehler gegeben werden\nmuß, indem der Strafausspruch im ganzen aufgehoben wird.\n\nMaul Ulsamer Schikora\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-28/1-str-554-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-28/1-str-554-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.666021+00:00"}}