{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-09-28_1_StR_440_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-28","aktenzeichen":"1 StR 440/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"gr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_ 440/82 URTEIL\nug\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sprachschulleiter Norbert CE zus\n\nAGD. zeboren zu GEB 195 in SCHEN.\n\nwegen Betrugs\n\n-2- I\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. September 1982, an der teilgenommen\nhaben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\n\nDr. Schikora,\n\nDr. Granderath,\n\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Gimme GEM => AMMENEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n9. Dezember 1981, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n.üÜber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nRG\n\n- 3 -\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen zur\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten\nverurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der\nAngeklagte mit der auf eine Verfahrensbeschwerde und\nauf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat aufgrund der\nVerfahrensrüge teilweise Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht die Behandlung des von der Verteidigung am 24. November 198%\nangebrachten Beweisamtrags. Ziel des Beweisamtrags\nwar in erster Linie die Feststellung, daß dem Angeklagten aufgrund der dargelegten besonderen Umstände\ndie Einsichtsfähigkeit in sein unrechtes Verhalten\ngefehlt habe, in zweiter Linie, daß bei Feststellung\nder Einsicht in das Unrecht die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten ausgeschlossen oder vermindert war.\n\nDie Strafkammer hält ihre eigene Sachkunde zur\nKlärung der Frage, ob der Angeklagte die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des DB e.V. erkannt\nhat, für ausreichend. Die Frage, ob der Angeklagte die\n\"strafrechtliche Relevanz\" einer Überschuldung oder\nZahlungsunfähigkeit kannte, erklärt der Tatrichter\nfür die Entscheidung der Schuld- und Straffrage ohne\nBedeutung. Die weitere Beweisbehauptung, der Angeklagte\n\nL-\n\nsei trotz Kenntnis der Fakten nicht fähig gewesen,\ndas Unrecht seines Handelns einzusehen, sah das\nLandgericht nicht als stichhaltig an, weil der\ngestellte Beweisamtrag insoweit nur unklare Tatsachenbehauptungen enthielte.\n\nWie sich aus dem Beweisamtrag jedoch zweifelsfrei ergibt, wirft er die psychiatrische Frage nach.\nder (partiellen) Schuldunfähigkeit des Angeklagten\nauch insoweit ausreichend substantiiert auf. Es\nwerden bestimmte Umstände behauptet, aus denen\nauf das Vorliegen einer Psychose auS dem manischdepressiven Formenkreis zu schließen sei. Hierzu\nist die Einholung eines psychiatrisch-psychologischen\nSachverständigen-Gutachtens beantragt worden. Die Strafkammer durfte den Beweisamtrag daher insoweit nicht\nmangels einer bestimmten Beweisbehauptung zurückweisen. Daher kann der Schuldspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\ndl\n-5.\n\nVon diesem Rechtsfehler sind die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen nicht beeinflußt; sie sind\nauch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nMaul Ulsaner RiBGH Dr. Schikora\nist in Urlaub und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben,\n\nGranderath Schimansky Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-28/1-str-440-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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