{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-09-28_1_StR_425_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-28","aktenzeichen":"1 StR 425/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ta\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR_425/82 BESCHLUSS\n\nı8a.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Georg H ib zus DEMEEM- MEER\ngeboren am GEM 1945 in Tomi. Kreis EHMEEB.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub u.a.\n\nda\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts (zu Ziff. 1 und 3)\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 1982 einstimmig (zu Ziff. 3) beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Rottweil\nvom 4. Juni 1982, mit dem die Revision\ndes Angeklagten HB als unzulässig\nverworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\n2. Dem Angeklagten HB wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Anbringung der\nim Schriftsatz von Rechtsanwalt Sg\nvom 20. Februar 1982 unter I. enthaltenen\nVerfahrensrüge gewährt.\n\n3. Die Revision des Angeklagten HB zegen\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n9. Dezember 1981 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349\nAbs. 2 und 3 StPO).\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und der Wiedereinsetzung zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Antrag von Rechtsanwalt St vom 9. Juni\n1982, den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom\n4, Juni 1982 aufzuheben, ist zulässig (§ 346 Abs. 2\nSatz 1 StPO) und auch begründet, weil das Rechtsmittel\n\n- 3.\n\nrechtzeitig eingelegt und begründet worden ist.\nGegen das am 9. Dezember 1981 verkündete Urteil\nhaben für den Angeklagten Hgg Rechtsanwalt\nStB am 11. Dezember 1981 und Rechtsanwalt\nSCHE au 14. Dezember 1981 Revision eingelegt.\nBeide Verteidiger haben dabei gleichzeitig die\nRevision mit der Rüge der Verletzung formellen\nund materiellen Rechts begründet, ohne die Verfahrensrüge jeweils auszuführen.\n\nSoweit in der erst am 24. Februar 1982 eingegangenen Revisionsrechtfertigungsschrift die bereits\nbei Einlegung des Rechtsmittels allgemein erhobene\nSachbeschwerde näher ausgeführt worden ist, bedarf\nes keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nIm übrigen - hinsichtlich der verspätet erhobenen\nAufklärungsrüge - war dem Antrag von Rechtsanwalt\nSCHEEEB von 1. Juni 1982 zu entsprechen.\n\nZwar ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzur Nachholung einzelner Verfahrensrügen in der Regel\nausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332/333; BGH,\nBeschl. vom 27. März 1979 - 5 StR 110/79; KK - Pikart\n§ 345 Ran. 26). Jedoch kommen bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs\ndes Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103\nAbs. 1 GG) unerläßlich erscheint, Ausnahmen von diesem\nGrundsatz in Betracht. Im vorliegenden Fall ist das\n\nWiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der nach Ablauf\nder Revisionsbegründungsfrist erhobenen Verfahrensrüge zulässig und begründet (§§ 44 Satz 1, 45 StPO),\nweil anderenfalls das Recht des Angeklagten Ho\n\nauf volle Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist\ngeschmälert wäre (vgl. BGH, Urt. vom 28. Oktober 1980\n\n-Lh- v0\n\n= 1 StR 235/80 - NStZ 1981, 110): Rechtsanwalt Sp\nhat durch Vorlage einer Versicherung seiner Kanzleiangestellten an Eides Statt glaubhaft gemacht, daß der die\nAufklärungsrüge enthaltende Schriftsatz vom 20. Februar\n1982 noch in der Mittagszeit desselben Tages zur Post\ngegeben worden ist; er durfte darauf vertrauen, daß\ndiese Schrift bei normalem Verlauf der Postbeförderung\nnoch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - diese\nlief bis zum 22. Februar 1982 - beim Landgericht Rottweil\neingehen werde. Da die erhebliche Verzögerung, die bei\ndieser Briefbeförderung eingetreten ist, nicht vom Angeklagten HR zu vertreten ist, kann sie ihm nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 40, 42, Lu/45; 41, 23, 26/27;\nBGH NStZ 1981, 110).\n\nWie bereits der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 18. August 1982 ausgeführt hat, greift auch\ndie im Schriftsatz vom 20. Februar 1982 erhobene Aufklärungsrüge nicht durch, zumal das Landgericht bei der\nBeweiswürdigung auf die entsprechende Erklärung des Vertreters der Staatsanwaltschaft eingegangen ist (UA S. 21).\n\nMaul Ulsamer Schikora\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-28/1-str-425-82","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-28/1-str-425-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.633301+00:00"}}