{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-09-23_1_StR_566_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-23","aktenzeichen":"1 StR 566/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_566/82 BESCHLUSS\n134.\n\nin der Strafsache\n\n.. gegen\n\nden Kaufmann Hans H EB zus Re.\n\ngeboren am MEEEEED '953 in DEE / TEE.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nB/\n\nB/A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu Nummer III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und\n\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1982\n\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n1. April 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen neun Vergehen\ndes Betrugs und eines Vergehens der Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründez\n\n1. Hinterziehung von Umsatzsteuer.\n\nDie Verfolgung von 18 Einzelfällen der Hinterziehung\nvon Umsatzsteuer ist nur dann nicht verjährt, wenn diese\nFälle - wovon das Landgericht ausgeht - zusammen mit dem\n19. Einzelfall eine fortgesetzte Handlung bildens Die\n\nVerjährung wurde am 24. Juni 1980 unterbrochen, und\n\nnur dieser letzte Fall wurde nach dem 24. Juni 1975\nbegangen. Die Revision beanstandet zu Recht, der Gesanmtvorsatz sei nicht zweifelsfrei festgestellt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts entschloß\nsich der Angeklagte Anfang 1972, \"künftig bei größeren\nAufträgen die in den Schlußrechnungen von ihm in Rechnung\ngestellte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abzuführen,\nsondern damit die Liquiditätslage seines Betriebes zu verbessern und dessen Fortführung zu ermöglichen\" (UA S. 5).\nDementsprechend meldete der Angeklagte in der Zeit von\nJuli 1972 bis Dezember 1975 in 19 Einzelfällen die angefallene Umsatzsteuer nicht an. Der höchste Steuerbetrag\nbelief sich auf DM 122.787,82, der niedrigste (zugleich\nder letzte) auf DM 5.630,63. Die Schlußrechnung des vorletzten Einzelfalls wurde am 25. November 1974 ausgestellt, die des letzten (19.) Einzelfalles am 25. November 1975.\n\nEine Steuer kann fortgesetzt hinterzogen werden,\nwenn \"der einheitliche Vorsatz des Täters die geplante\nHandlungsreihe in den wesentlichen Grundzüigen ihrer\nkünftigen Gestaltung erfaßt und nicht lediglich dahin\ngeht, je nach Entwicklung der Einnahmen unrichtige\nSteuererklärungen abzugeben\" (BGHSt 30, 207, 209). Der\nBegriff \"größere Aufträge\" 1äßt jedenfalls solange\nkeine Prüfung zu, ob damit die künftige Gestaltung der\nTat hinreichend festgelegt und umgrenzt war, als nicht\nerörtert wird, wie die sonstigen Aufträge der Firma nach\nZahl und Größe beschaffen waren. Nur wenn sich die im\nUrteil geschilderten Einzelfälle von den sonstigen Aufträgen der Firma deutlich abhoben, war der vom Angeklagten\n\nEI\n\nAnfang 1972 gefaßte Entschluß so bestimmt, daß er als\nGesamtvorsatz eingestuft werden kann. Unterscheiden\nsich diese Fälle dagegen nicht von sonstigen - in bezug\nauf die Umsatzsteuer ordnungsgemäß behandelten - Aufträgen, so liegt nahe, anzunehmen, jener Entschluß sei\nnur dahin zu verstehen, es solle Umsatzsteuer je nach\nbetrieblicher (finanzieller) Notwendigkeit nicht angemeldet werden; das schlösse Gesamtvorsatz aus. Gerade -\ndie beträchtlichen Unterschiede in der Höhe der nicht angemeldeten Umsatzsteuerbeträge machen eine solche Prüfung\nunumgänglich.\n\nHinzu kommt, daß zwischen dem vorletzten und dem\nletzten Einzelfall der Zeitraum eines Jahres liegt.\nOhne Kenntnis, wieviele Aufträge in welcher Höhe die\nFirma in dieser Zeit erledigte und wie der Angeklagte\nmit diesen Aufträgen, was die Umsatzsteuer angeht, verfuhr, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob gerade\ndieser Einzelfall zu Recht in die fortgesetzte Handlung\neinbezogen wurde.\n\nDa nicht völlig auszuschließen ist, eine neue Verhandlung werde zu Feststellungen führen, die eine fortgesetzte Tat unter Einschluß des letzten Einzelfalls\nbegründen, stellt der Senat das Verfahren in den vor dem\n24. Juni 1975 begangenen Einzelfällen nicht ein, sondern\nverweist insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nzurück.\n\n2. Betrug.\n\nInsoweit hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg. Das\nLandgericht geht davon aus, der Angeklagte habe Ende 1974\n\ngewußt, daß die Firma illiquide sei. Um trotzdem den\nBetrieb weiterführen zu können, habe er in neun Fällen\nzwischen Anfang 1975 und August 1976 von vornherein\nbeschlossen, die einzugehenden Verbindlichkeiten nicht\noder höchstens teilweise zu erfüllen (UA S. 11). Andererseits unterstellt die Strafkammer, noch 1976 habe\nkeine Überschuldung vorgelegen. Dies sei jedoch ebenso\nunwesentlich wie der Umstand, daß die Hausbank des Angeklagten bis Ende 1976 - sofern und soweit die Geldeingänge auf dem Konto des Angeklagten ausreichten - Zahlungen an Gläubiger geleistet habe, und wie das Vorbringen\ndes Angeklagten, er habe aus einem Bauauftrag mit einen\nZahlungseingang von DM 170.000 gerechnet; denn all das\n\n- so das Landgericht - lasse keinen Schluß auf einen\nZahlungswillen des Angeklagten in einem konkreten Einzelfall zu (UA S. 21, 22).\n\nDiese Erwägungen halten revisionsrichterlicher\nÜberprüfung nicht stand. Ob dem Angeklagten der Zahlungswille fehlte, konnte gegen sein Bestreiten nur in einer\nGesamtwürdigung der hierfür aussagekräftigen Umstände\nfestgestellt werden. Hierzu gehörte die mangelnde Überschuldung ebenso wie der Umstand, daß die Hausbank Je\nnach Geldeingang Gläubiger bezahlte, der Angeklagte aber\n- falls sein Vorbringen der Wahrheit entspricht - mit\ndem Eingang von DM 170.000 rechnete (der festgestellte\nBetrugsschaden beläuft sich auf insgesamt etwa DM 178.000).\n\nKeiner dieser Umstände schließt zwar, für sich betrachtet, betrügerischen Vorsatz aus. Zahlungsunfähigkeit\nkann vorliegen, ohne daß Überschuldung besteht; tatsächlich erfolgte Zahlungen, je nach Geldeingang, schließen\nnicht aus, daß es am Zahlungswillen fehlt. Das ändert\n\nVA\n\naber nichts daran, daß der Tatrichter alle diese Umstände erörtern und abwägen mußte und erst aus der\nGesamtschau den Zahlungswillen des Angeklagten beurteilen durfte. Fehlerhaft war es, vor einer solchen\nGesamtschau den mangelnden Zahlungswillen festzustellen\nund die erwähnten Umstände dann für ungeeignet zu erklären, die getroffene Feststellung zu beeinflussen.\n\nDer Mangel betrifft sämtliche Betrugsfälle.\n\n3. Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Mineralölsteuer ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Indes kann nicht\nausgeschlossen werden, daß die hierwegen verhängte Einzelstrafe von der Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer und wegen Betrugs beeinflußt ist.\n\n4. Daß der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\nnicht bestehen bleiben kann, versteht sich von selbst.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-23/1-str-566-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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