{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-09-23_1_StR_548_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-23","aktenzeichen":"1 StR 548/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 548/82 BESCHLUSS\n\n23j4.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Joachin E ED zus SER,\ngeboren am EEE 1952 in Cem,\n\nwegen Betrugs u.a:\n\nE44\n\nSZ\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n23. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Coburg vom\n44. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung versagt worden ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch,\ndie Strafzumessung und das Berufsverbot wendet.\n\nDie Versagung einer Strafaussetzung hält dagegen\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht\nist davon ausgegangen, daß § 56 Abs. 2 StGB \"außergewöhnliche Milderungsgründe oder Konfliktslagen, die\nin der Nähe von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen angesiedelt\" seien, verlange. Damit hat es\n\n- 3.\n\nmöglicherweise zu strenge Anforderungen gestellt. Es\nreicht aus, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen\nUnrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe\nwiderspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht\nzuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371\nm.w.N.). Da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht unter Zugrundelegung dieses Maßstabes zu\neiner anderen Entscheidung gelangt wäre, war das\nUrteil insoweit aufzuheben.\n\nBei der erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung wird das Landgericht auch die in der zitierten\nEntscheidung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen\nbesonderer Umstände bei Gesamtfreiheitsstrafen zu\nbeachten haben.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-23/1-str-548-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-23/1-str-548-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.477349+00:00"}}