{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-09-23_1_StR_522_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-23","aktenzeichen":"1 StR 522/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 522/82 BESCHLUSS\nna.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenbauer Hans-Gerhard\n\ngeboren am MED 1957 in zur\nEEE. in Haft,\n2. die Bekleidungsfertigerin Margit L eborene\naus eboren an 1960 in\nLandkreis P\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nEi\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers Nummer 1] am 23. September 1982 gemäß § 349\n\nAbs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Die Revision des Angeklagten Hans-Gerhard\nLED gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 28. April 1982 wird verworfen; doch wird\nder Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines Verbrechens der schweren\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (§ 239 a StGB)\nschuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. 1. Auf die Revision der Angeklagten Margit\nIB wird das vorgenannte Urteil, soweit\nes sie betrifft, im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurlüickverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Hans-Gerhard IR\nzeigt einen Rechtsfehler nur insoweit auf, als die Strafkammer zu Unrecht § 239 a StGB nicht angewendet hat.\nDiese Bestimmung setzt, anders als das Landgericht meint,\nkeine besondere persönliche Beziehung (etwa familiärer\nArt) zwischen Drittem und Opfer voraus. Andererseits\ntritt § 239 b StGB hinter § 239 a StGB als subsidiär\nzurück, wenn die Geiselnahme allein der Bereicherung\ndient (BGHSt 25, 386). Zwischen schwerer räuberischer\nErpressung und erpresserischem Menschenraub besteht Tateinheit (BGHSt 16, 316; 26, 2h, 28).\n\nDer Mangel führt zur Änderung des Schuldspruchs. Es\nerscheint ausgeschlossen, daß der Angeklagte gegen den\nVorwurf der Verletzung des § 239 a StGB sich anders\nhätte verteidigen können, ferner, daß die Änderung den\nStrafausspruch beeinflussen könnte.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Margit I ist\nauf den Strafausspruch beschränkt; der Schuldspruch ist\nbindend. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\nOb ein besonders schwerer Fall im Sinne von\n§ 250 Abs. 2 StGB vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten\nbesonders zu prüfen (BGH, Beschluß vom 5. März 1981\n- 1 StR 33/81; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 46\nRan. 49). Das Urteil 1äßt nicht erkennen, ob das Landgericht diesen Grundsatz beachtet hat. Die im Rahmen der\n\nallgemeinen Strafzumessung berücksichtigten Umstände\nhätten eine solche Prüfung besonders nahegelegt.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-23/1-str-522-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-23/1-str-522-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.459361+00:00"}}