{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-09-23_1_StR_517_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-23","aktenzeichen":"1 StR 517/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 517/832 BESCHLUSS\n=n\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Helmut H En aus\n\nTER, geboren ar MEERE 1944 ır Som\n\n(Ungarn),\n\n- Sachbezeichnung: TEE v.2. -\n\nwegen Diebstahls\n\nSS\n\nBf4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 - L Stpo\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Has\nwird das Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 30. April 1982, soweit es ihn betrifft,\na) im Schuldspruch zu Fall II 3 der Ur-\n\nteilsgründe,\nb) in Rechtsfolgenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nHorvath wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Der Schuldspruch im Fall II 3 kann keinen\nBestand haben. Das Landgericht hat hinsichtlich des\nAngeklagten HB Mittäterschaft angenommen, obwohl\ner bei dem Diebstahl lediglich \"Aufpasserdienste\"\nleistete und an der Beute nicht beteiligt wurde. Eine\nsolche Fallgestaltung schließt zwar Mittäterschaft\nnicht von vornherein aus, sie nötigt jedoch zu genaueren\n\nFeststellungen zu der Frage, ob der Tatbeitrag des\nAngeklagten als bloße Förderung fremden Tuns oder als\neigene, vom Täterwillen getragene Handlung erscheint,\nFormelhafte Wendungen wie die Erwähnung \"arbeitsteiligenn\nVorgehens (UA S. 14, 21) oder die durch Tatsachen nicht\nbelegte Feststellung innerhalb der (den Mitangeklagten\nTORE bestreffenden) rechtlichen Würdigung, der\nerforderliche \"gemeinsame Tatwille, die gemeinsame\nTatherrschaft und der gemeinsame Förderungswille\"\n\nlägen vor (UA S. 21), reichen nicht aus. Den Urteilsgründen 1äßt sich nicht entnehmen, wie es zu dem Tatbeitrag des Angeklagten Hi kan, worin er im\neinzelnen bestand und welches Interesse der Angeklagte\nam Gelingen der Tat hatte, ob insbesondere die für die\nAnnahme von Täterschaft erforderliche Zueignungsabsicht\nbei ihm vorlag (vgl. dazu BGHSt 17, 87, 92 f.).\n\nDie Lückenhaftigkeit der Feststellungen nötigt\nzur Aufhebung des Schuldspruchs zu diesem Punkt.\n\nII. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II\n3 bedingt nicht nur den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe, sie führt\nvielmehr zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe\nder Einzelstrafe im Fall II 4 durch die fehlerhafte\nBewertung der anderen Tat beeinflußt worden ist. Deshalb\n‚kann offenbleiben, ob die Zumessungserwägungen des\nLandgerichts in jenem Punkt durch die auch insoweit\nknappen tatsächlichen Feststellungen zum Schuldumfang\nvoll gedeckt werden. Daß die Neufestsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu einer anderen Beurteilung\n\n35\n\nder Strafaussetzungsfrage und der Erforderlichkeit\nvon Maßnahmen nach §§ 69, 69 a StGB führen kann,\nbedarf keiner näheren Begründung.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nHE ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Begründung des angefochtenen Urteils gibt\nJedoch Anlaß zu folgenden Hinweisen für die ermeute\nEntscheidung:\n\n1. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter\nsechs Monaten (Fall II 3) ist mit der wörtlichen\nWiedergabe des § 47 Abs. 1 StGB nicht hinreichend\nbegründet (UA S. 31).\n\n2. Die Bejahung der Voraussetzungen des § 56\nAbs. 3 StGB (UA S. 32) hält angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten Hab, seines Vorlebens und\nder den Gegenstand der Verurteilung bildenden Taten\neiner rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Erwägung, die rechtstreue Bevölkerung würde es nicht\nverstehen, wenn die drei (erheblich vorbelasteten)\nMitangeklagten ihre (deutlich höheren) Freiheitsstrafen verbüßen müßten, der Angeklagte dagegen nicht,\nverstößt gegen das sich aus dem Schuldprinzip ergebende\nGebot der individuellen Würdigung von Täter und Tat.\n\n3. Sollte die nunmehr zuständige Kammer wiederum\neine Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr verhängen, bedürfte es im Rahmen der Überlegungen zu\n§ 56 Abs. 2 StGB auch eines näheren Eingehens auf\ndie vom Bundesgerichtshof (BGHSt 29, 370) zur Frage\ndes Vorliegens besonderer Umstände bei einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe entwickelten Grundsätze.\n\nMaul Schikora\n\nGranderath Schimansky\n\nRiBGH Dr. Foth ist\nin Urlaub und kann\ndeshalb nicht unter.\nschreiben.\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-23/1-str-517-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-23/1-str-517-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.443313+00:00"}}