{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-09-21_1_StR_552_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-21","aktenzeichen":"1 StR 552/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B1/\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 552/82 BESCHLUSS\nla,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Hubert FT HD zus ME, geboren\nam GUEER 1955 :: Tan.\n\nwegen Vergewaltigung\n\nI4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nauf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1982\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n\n16. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang\nder Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie\nhat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\nDie Strafkammer hat straferschwerend berticksichtigt, daß der Angeklagte durch sein Verhalten und die Bemerkung, er hole sich nur,\nwas ihm zustehe, seine Mißachtung gegenüber\nder Persönlichkeit seiner früheren Freundin\nzum Ausdruck gebracht habe; er vertrete offensichtlich die Auffassung, er habe mit dem\nMädchen aufgrund ihres mehrjährigen Verhältnisses\nnach seinem Belieben verfahren können und sie\nsei - einer Sache vergleichbar - in seinen\nEigentum gestanden (S. 17 UA).\n\nSoweit diese Würdigung auf die Mißachtung des\nentgegenstehenden Willens von Gabriele Hg\nabstellt, wäre hierin ein Verstoß gegen das\nsogenannte Doppelverwertungsverbot des § 46\n\nAbs. 3 StGB zu erblicken; soweit die Strafkammer dem Angeklagten eine erhebliche Mißachtung der Persönlichkeit seiner Freundin\nanlastet, ist dieser Vorwurf mit den übrigen\nvon der Strafkammer getroffenen Feststellungen\nnicht ohne weiteres vereinbar. Nach ihnen hat\nder Angeklagte mehr als vier Jahre lang Liebesbeziehungen zu dem Mädchen unterhalten und hat\nmit ihr in letzter Zeit auch ständig Geschlechtsverkehr gehabt (S. 17 UA). Nach Ablauf der Lehrzeit des Mädchens hatten sie heiraten wollen\n\n(S. 5 UA). Daß Gabriele Hi ihre Beziehungen\nzu dem Angeklagten nicht mehr fortsetzen wollte,\nhat sie dem Angeklagten nie ausdrücklich gesagt;\nsie hat dem Angeklagten ihre Freundschaft offenbar nie 'aufgekündigt'. Dem Angeklagten kam ihr\nVerhalten deshalb lediglich merkwürdig vor, und\ner hatte nur das Gefühl, daß \"etwas nicht stimme'\nund daß 'es nicht mehr richtig'sei. Hierüber\nwollte er sich nicht nur Gewißheit verschaffen,\nsondern er wollte auch versuchen, das Mädchen\nwieder für sich zurückzugewinnen, und wollte\ndeshalb eine Aussprache mit ihr herbeiführen\n\n(s. 5 UA).\n\nDer Angeklagte hat sich dann in der Tatnacht\nallerdings dazu entschlossen, mit dem Mädchen\ngewaltsam zu verkehren, und er war hierbei der\nMeinung, sich nur das zu holen, was ihm zustehe\n(Ss. 6 UA). Das muß unter den gegebenen Umständen\n\n74\n\njedoch nicht bedeuten, daß er nunmehr seine\nbisher offenbar vorhanden gewesene enge persönliche\nBindung an Gabriele HB aufgegeben hätte und\nsie nur noch als Objekt seiner Leidenschaft benutzen wollte. Eine solche Feststellung hat die\nStrafkammer nicht getroffen. Es ist daher möglich\nund mangels gegenteiliger Feststellungen sogar\nnaheliegend, daß der Angeklagte die bisherige\nEinstellung seiner Freundin gegenüber beibehalten\nund sich nur aus Wut über ihr Verhalten zu der\nVergewaltigung hat hinreißen lassen. Daß er sie\ndadurch nach Art eines Sexualtäters, der sich ein\nbeliebiges Opfer aussucht, wie eine Sache behandeln\nund sie zum bloßen Objekt seiner Leidenschaft\nherabwürdigen wollte, ist den bisher von der\nStrafkammer getroffenen Feststellungen nicht zu\nentnehmen. Diese schließen es vielmehr nicht aus,\ndaß es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung des bisher im wesentlichen rechtstreuen\nAngeklagten gehandelt hat, die auf die besonderen\nUmstände zurückzuführen ist, welche sich aus\nseinen langjährigen Beziehungen zu seiner Freundin\nund dem Anlaß der Tat ergeben haben. Sie hätten\nder Strafkammer Anlaß dazu geben können, die\nMöglichkeit zur Verhängung einer milderen Strafe\nund deren Aussetzung zur Bewährung zu prüfen.\"\n\nDiesen Erwägungen schließt sich der Senat an.\n\nMaul Ulsanmer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-21/1-str-552-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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