{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-09-21_1_StR_363_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-21","aktenzeichen":"1 StR 363/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B/4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _363/82 URTEIL\nand,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Gerd S (EEEEEEEEEEED\nzus SCHNEE. seboren an EEE 1952 in\n\nwegen fahrlässiger Brandstiftung u.a.\n\n564\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. September 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Rh au: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n19. Februar 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n564\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Fahrens ohne\nFahrerlaubnis, fortgesetzten Diebstahls und fahrlässiger Brandstiftung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Antsgerichts Ludwigsburg vom 12. März 1981 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von einem\nJahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt\nwerden darf,\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten\ndes Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß das Landgericht\nim Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht hervorhebt,\ndaß die abgeurteilten Taten innerhalb einer Bewährungszeit begangen wurden; richtig ist auch, daß es nicht\nausdrücklich auf die Rückfallgeschwindigkeit eingeht.\nDaraus ist aber nicht zu schließen, daß das Landgericht\ndiese Umstände übersehen und deren Bedeutung für die\nStrafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) verkannt hat. Nach\n§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Tatrichter nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden\nUmstände in den Urteilsgründen anzuführen; eine erschöpfende Darlegung ist weder vorgeschrieben noch\nmöglich (BGHSt 3, 179; 24, 268; 27, 2, 3; BGH, Urt.\nvom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70 - bei Dallinger\n\nMDR 1971, 720/721; BGH NStZ 1981, 299 Nr. &).\n\nIm Hinblick auf die unter I. der Urteilsgründe\ngetroffenen Feststellungen (UA S. 4 bis 6) kann auch\nnicht davon ausgegangen werden, daß das Landgericht\nsich bei der Strafzumessung nicht bewußt gewesen ist,\ndaß der Angeklagte die erneuten Straftaten jeweils\ninnerhalb einer Bewährungszeit beging. Dies gilt\ninsbesondere auch deshalb, weil es bei der Strafzumessung ausdrücklich auf die Vorstrafen hingewiesen\nund aus ihnen für den ermeuten Diebstahl die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 48 StGB hergeleitet\nhat (UA S. 36).\n\nEs war aber auch nicht erforderlich, die Rückfallgeschwindigkeit hinsichtlich des Diebstahls und des\nFahrens ohne Fahrerlaubnis ausdrücklich zu erörtern.\nZu Lasten des Angeklagten ist verwertet, daß er \"immer\nwieder\" wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nB6/\n\nauffiel; berücksichtigt ist \"die Serie seiner Straftaten, die bis heute nicht abriß\" (UA S. 37).\n\nMaul Ulsanmer RiBGH Dr. Foth ist in\nUrlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nMaul\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-21/1-str-363-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-21/1-str-363-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.407981+00:00"}}