{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-09-07_1_StR_338_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-07","aktenzeichen":"1 StR 338/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| “7\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Geschäftsfrau Christa Charlotte K mus\n\ngeborene LEER aus MEER, getcren an u 1938\nin Fo DER,\n\n2. den Kaufmann Mchamed Ziad A KH zus\nME, geboren ar GE 1940 ir DEE (Syrien),\n\n\"wegen Steuerhinterziehung\n\nII\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. September 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Eundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt me aus WERNER für die Angeklagte\nChrista Kb\n| als Verteidiger,\nJustizangestellter MW\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 15. Dezember 1981 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1) soweit die Angeklagten wegen tateinheitiich begangener Hinterziehung von\nGewerbesteuer, Einkommensteuer und Vermögensteuer verurteilt worden sind;\n\n2) im gesamten Strafausspruch.\nII. In Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\n44\n\n- 3-—\n\nrichts zurückverwiesen. Sie hat auch\n' über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\nIll. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen\n\ndreier gemeinschaftlich und in Tateinheit begangener\nVergehen der Steuerhinterziehung und wegen eines\nweiteren Vergehens der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft hat mit einer Verfahrensrüge im\nwesentlichen Erfolg. |\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts\nhatten die Angeklagten, die mit Flugreisen handelten,\nzum Verkauf der Flugscheine eine Vertriebs-GmbH gegründet, die von dem Verkaufserlös 3%, später\n5% einbehielt und den restlichen Erlös angeblich\nan eine in Damaskus ansässige Firma, in Wahrheit\nan die in NER wohnenden Angeklagten weiterleitete. Steuerhinterziehung erblickte das Land-\n\n-b-\n\ngericht u.a. darin, daß die Angeklagten von diesem\nihnen zugeflossenen Erlös keine Einkommensteuer\nentrichteten.\n\nDemgegenüber war die Staatsanwaltschaft der\nAuffassung, die Angeklagten hätten nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Körperschaftssteuer hinterzogen. Tatsächlich habe die GmbH die Flugscheine\nnicht nur verkauft, sondern auch eingekauft; überhaupt sei der aus dem gesamten Erlös (nicht nur aus\nden 3 oder 5%) sich ergebende Gewinn bei der GmbH\nentstanden und deshalb der Körperschaftssteuer unterworfen gewesen, zusätzlich zu der von den Angeklagten\naus den ihnen zufließenden Geldern geschuldeten\nEinkommensteuer.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte für den Fell, das\ndie Strafkammer nicht wegen Hinterziehung von\nKörperschaftssteuer verurteile, u.a. beantragt,\nnamentlich benannte Vertreter von Fluggesellschaften\nund Mitarbeiter der GmbH zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die Vertreter der Fluggesellschaften\nallein mit der GmbH Geschäftsbeziehungen gehabt\nhätten, daß allein die GmbH Flugtickets eingekauft\nund verkauft habe und daß damit die Gewinne allein bei\nder GmbH angefallen seien.\n\n7\n\nDie Strafkammer vernahm eine Angestellte der\nGmbH, behandelte als schon erwiesen, daß die sonstigen\nAngestellten nur für die GmbH Flugtickets verkauft\nhatten (hierfür waren diese Angestellten besonders\nbenannt), und lehnte die Vernehmung der Vertreter\nder Fluggesellschaften als für die Entscheidung\nohne Bedeutung ab.\n\nZur Begründung führte das Landgericht im\nUrteil u.a. aus:\n\n\"In das Wissen dieser Zeugen können nur die\nTatsachen gestellt werden, die geeignet wären,\naufgrund ihres äußeren Ablaufs den Schluß\nzu ermöglichen, daß Geschäftsbeziehungen\nausschließlich mit der GmbH bestanden hätten.\nEs mag auch sein, daß die Vertreter der Fluggesellschaften diesen Schluß gezogen haben.\nAufgrund der Einlassung der beiden geständigen\nAngeklagten und der Vernehmung der Zeugin\nBB wäre dieser Schluß jedoch nach der Überzeugung des Gerichts unzutreffend \" (UA S. 60/61).\n\nZusätzlich wies die Strafkammer darauf hin, ein\n\"enger und reger geschäftlicher Kontakt\" zwischen\nden einzelnen Fjuggesellschaften und der GmbH sei\ndurch die Hauptverhandlung erwiesen. Er habe sich\nzwangsläufig dadurch ergeben, daß die GmbH die\nFlugscheine der Fluggesellschaften verkaufte. Die\nrechtliche Konstruktion sei weder für das Personal\nnoch für Dritte durchschaubar gewesen angesichts\nder Beteiligung des Angeklagten Ziad Kg an\n\nder GmbH und des Umstands, daß er sich in deren\nAngelegenheiten - ohne Geschäftsführer oder Angestellter zu sein -— ständig einmischte; daß sich.\nsein Büro, von dem aus er die Flugscheine einkaufte, ebenso wie die Wohnung der Angeklagten\nim selben Gebäude befand; daß er gelegentlich\nPersonal der GmbH für seine eigenen Belange einsetzte. Gleichwohl sei das Landgericht überzeugt,\ndaß Einkauf und Verkauf organisatorisch und\nfinanziell getrennt waren.\n\nDie Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages war\nfehlerhaft.\n\nDaß eine Tatsache für die Entscheidung ohne\nBedeutung sei, darf nicht aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet werden, wenn damit der\nbeantragte Beweis unter Berufung auf den schon\nerhobenen als in tatsächlicher Hinsicht wertlos\n\nund überflüssig abqualifiziert wird (vgl. KK-Herdegen,\n\nStPO § 244 Rän. 72 m.w.N.).\n\nDas Landgericht hielt sein Vorgehen offenbar deshalb für zulässig,weil es die Möglichkeit\nsah, zwischen den Tatsachen, die in das Wissen\nder Zeugen gestellt wurden, und den daraus zu\nziehenden Folgerungen zu unterscheiden, jene zu\nunterstellen, diese aber nicht zu ziehen.\n\n«7\n\nDamit wollte die Kammer möglicherweise an die\nRechtsmeinung anknüpfen, wonach ein Beweisamtrag\ndann wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt werden\nkann, wenn die zu beweisende Tatsache einen\nentscheidungserheblichen Schluß zwar zuließe, das\nGericht in freier Beweiswürdigung diesen Schluß\n\n_ aber nicht zieht (Herdegen aa0 Rdn. 83 m.w.N.).\n\nDoch lassen sich diese Grundsätze hier nicht\nanwenden. Das Landgericht hatte aufgrund der Hauptverhandlung, insbesondere der Einlassung der Angeklagten und der Aussage der Zeugin BB, einen\nSachverhalt erhoben, der es zu der Überzeugung\nbrachte, es habe \"eine ausreichende Trennung\"\nzwischen der \"GmbH als Vertriebsfirma und der\nEinzelfirma\" bestanden (UA S. 35 ff., 39).\n\nGerade auf diesen Sachverhalt zielte indes\nder Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft, inhaltlich richtig verstanden, ab. Die von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen sollten in der Hauptverhandlung einen Geschäftsablauf schildern, der - in\nZusammenschau mit den Einlassungen der Angeklagten\nund den Bekundungen der Zeugin BE - so gestaltet\nwar, daß er der Strafkammer die Überzeugung verschaffte, auch der Einkauf der Filugkarten sei der\nGmbH zuzurechnen.\n\nWelchen Sachverhalt die Vertreter der\nFluggesellschaften schildern würden, war nicht\nvorauszusehen. Deshalb ging es nicht an, die\nBeweisaufnahme über den Geschäftsablauf auf die\nbis dahin erhobenen Beweise zu beschränken und die\nzusätzlich angebotenen Zeugen unberücksichtigt zu\nlassen; es ging nicht darum, Folgerungen aus einem\nschon feststehenden tatsächlichen Hergang zu ziehen,\nvielmehr, diesen Hergang erst festzustellen.\n\nDas Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben,\nsoweit die Angeklagten wegen Hinterziehung von\nGewerbesteuer, Einkommensteuer und Vermögensteuer\nverurteilt worden sind. Sollte sich in neuer\nVerhandlung ergeben, daß sämtliche Gewinne bei der\nGmbH anfielen, so wären die Körperschaftssteuer und\ndiese Steuern insgesamt neu festzustellen. Der Frage,\ninwieweit die Angeklagte Christa Kb Finkomnensteuer und Vermögensteuer hinterzogen hat, wird mehr\nAufmerksamkeit zu schenken sein als bisher. Das angefochtene Urteil enthält hierzu Unklarheiten;\n\nÜber das Münchner Konto war der Angeklagte Ziad Kun\nverfügungsberechtigt (UA S. 11); er verwendete den\nGewinn zur Anschaffung von Vermögenswerten (UA S. 14).\nAnderseits \"verwendeten die Angeklagten\" die auf\n\ndem Konto eingegangenen Erlöse (UA S. 13).\n\nIn welchem rechtlichen Verhältnis die Hinterziehung\n\nder verschiedenartigen Steuern steht, ist bisher sehr\nknapp behandelt (UA S. 42). Grundsätzlich liegt Tatmehrheit vor, doch ist Tateinheit möglich, u.a. dann,\n\n3\n\n-9-\n\nwenn abgegebene Erklärungen übereinstimmende\nunrichtige Angaben enthalten (vgl. BGH, Urt,\n\nvom 28.2.1978 - 5 StR 432/77; Urt. vom 22.3.1979\n- 4 StR 641/78; Beschl. vom 17.3.1981 - 1 StR\n814/80; Beschl. vom 1.9.1982 - 3 StR 185/82;\nFranzen-Gast-Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl.\n\n§ 370 AO Rdn. 226 ff).\n\nDer Schuldspruch wegen Hinterziehung von\nLohnsteuer wird durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Allerdings ist nicht auszuschließen, daß die insoweit verhängte Einzelstrafe hierdurch beeinflußt ist. Daß die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben kann, versteht\nsich von selbst.\n\nDie weiter erhobenen Rügen bedürfen\nkeiner Erörterung.\n\nMaul Schikora Foth\nGranderath Schimansky\n\nAT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-07/1-str-338-82","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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