{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-09-07_1_StR_249_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-07","aktenzeichen":"1 StR 249/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"P/M\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 249/82 BESCHLUSS\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schneider Wolfgeng S EEE aus\nHOSE, geboren an GER 1953 in CUEEREB/ DDR,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. die Buchhalterin Rsa S CE, geborene\nStun aus PO, geboren am EEE 1945\nin ED,\n\nwegen schweren Raubes\n\nP/A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 7. September 1982 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Oktober 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach eintägiger Hauptverhandlung wurde das Urteil am\n13. Oktober 1981 verkündet, so daß es bei regelmäßigem Verlauf spätestens am 17. November 1981 zu den Akten zu\nbringen war. Am 4. November 1981 erkrankte die Berichterstatterin an akuter Blindarmentzündung, wurde am 5. November 1981 operiert und nahm am 30. November 1981 ihren\nDienst wieder auf. Das Urteil gelangte am 17. Dezember 1981\nzu den Akten.\n\nEs kann dahinstehen, ob § 275 Abs. 1 S. 3 StPO schon\nverletzt war, als die Berichterstatterin den Dienst wieder\naufnahm. Der Senat hat auch nicht zu entscheiden, wann\ndas Urteil - falls die Rückkehr der Berichterstatterin\nabgewartet werden durfte - spätestens zu den Akten gelangen mußte; denn jedenfalls hatte dies vor dem 17. Dezember 1981 zu geschehen.\n\nIm Hinblick darauf, daß die regelmäßige Frist am\n30. November 1981 schon verstrichen war, hätte es gegolten,\ndas Urteil nunmehr mit aller möglichen Beschleunigung\nfertigzustellen. Das geschah nicht; anders ist nicht zu\nerklären, warum sich die Abfassung bis 17. Dezember 1981\nhinzog. Schon die eigene Zeiteinteilung der Kammer zeigt\ndie Verzögerung: Wäre die Berichterstatterin am 4. November 1981 nicht erkrankt, so hätten - je einschließlich -\nbis zum 17. November 1981 noch 10 Arbeitstage (14 Kalendertage) zur Verfügung gestanden. Die Kammer ging ersichtlich davon aus, in dieser Zeit sei das Urteil fertigzustellen. Um so mehr muß der Umstand, daß die Berichterstatterin am 30. November 1981 den Dienst aufnahm, das\nUrteil aber erst am 17. Dezember 1981 zu den Akten gelangte, als ungerechtfertigte Säumnis gewertet werden;\ndenn hier verstrichen 14 Arbeitstage (18 Kalendertage).\n\nIm Hinblick auf die Umstände des Verfahrens - die\nAngeklagten waren weitgehend geständig, es wurden 5 Zeugen\nvernommen - ist der lange Zeitablauf auch nicht verständlich. Notfalls mußten unter den besonderen Gegebenheiten\ndes Falles, um rasche Absetzung des Urteils zu ermöglichen,\nandere Dienstgeschäfte zurücktreten, etwa die Teilnahme\nder Berichterstatterin an einer ganztägigen Hauptverhandlung am 1. Dezember 1981.\n\nDas Urteil ist daher gemäß § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben; auf die sonst erhobenen Rügen kommt es nicht an.\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß versuchter Raub in Betracht kommt, wenn es dem Täter allein\nauf den Inhalt eines Behältnisses ankommt, das Behältnis\ndas Gewünschte aber nicht enthält (BGH, Beschluß vom\n\nAT\n\n31. Januar 1968 - 2 StR 732/67, bei Dallinger MDR 1968,\n372; Beschluß vom 15. April 1975 - 1 StR 54/75, bei\nDallinger MDR 1975, 543; Urt. vom 29. Juli 1982 -\n\n4 StR 265/82).\n\nMaul Schikora Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-07/1-str-249-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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