{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-09-02_1_StR_527_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-02","aktenzeichen":"1 StR 527/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_527/82 BESCHLUSS\n\n24\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred F EEE zus SER,\n\n- dort geboren am EB 1959, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\n«7\n\nB/\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. September 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n6. April 1982 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im\nUmfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nGründe:\n\nDer auf den Strafausspruch beschränkten Revision\nkann zwar die vorgebrachte Beanstandung nicht zum\nErfolg verhelfen, zumal sie sich mit § 306 Nr. 3\nStGB befaßt, das Landgericht jedoch - zu Recht -\nnach § 306 Nr. 2 StGB verurteilt hat. Indes nötigt\nein anderer Umstand zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte bis gegen 18 Uhr drei oder vier Flaschen\nBier, eine um 21 Uhr entnommene Blutprobe ergab\neine BAK von 0,66 %o. Wann die Tat geschah, ist\nim Urteil nicht niedergelegt, doch ist nicht\nauszuschließen, daß der Angeklagte den Brand\nkurz nach 18 Uhr legte.\n\nDas hätte Anlaß sein müssen, eine etwaige\nalkoholische Beeinflussung des Angeklagten zur\nTatzeit zu erörtern. Hieran fehlt es; der Alkohol\nwird im Urteil sonst nicht erwähnt, auch nicht bei\n\nWiedergabe der Ergebnisse der psychiatrischen Be-\n\n- gutachtung. Doch ist nach Lage des Falles nicht\nauszuschließen, daß eine etwa bestehende alkoholische\nBeeinflussung des psychisch auffälligen Angeklagten\nzur Tatzeit den Strafausspruch berühren könnte,\n\nwenn nicht im Hinblick auf § 21 StGB (§ 20 StGB\nscheidet aus), so doch bei der Abwägung gemäß\n\n§ 46 Abs. 2 StGB.\n\nMaul Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-02/1-str-527-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-02/1-str-527-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.959578+00:00"}}