{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-08-24_1_StR_435_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-08-24","aktenzeichen":"1 StR 435/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PLZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 435/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Wolfgang L EEE zus DaB.\ndort geboren an EEE 1956,\n\nwegen Untreue\n\n53\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 24. August 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n9. Februar 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n5\n\nGründe:\n\nu un\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nzu der Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision meint, die Strafhöhe stehe in\nkeinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der\nTat und zum Ausmaß der Schuld des Angeklagten. Aus der\nDarstellung der Strafzumessungserwägungen zieht sie die\nFolgerung, daß ein besonders schwerer Fall im Sinne des\n§ 266 Abs. 2 StGB hätte angenommen werden müssen, und\ndaß die Strafschärfungsgründe nach Zahl und Bedeutung\ndie Milderungsgründe erheblich überwiegen. Die ausgeworfene Strafe sei unvertretbar milde und unterschreite\nden dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraun,\n\n2. Es wäre wohl nicht zu beanstanden gewesen,\nwenn das Tatgericht den Unrechts- und Schuldgehalt\nder Tat stärker zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hätte, als es geschehen ist. Dennoch kann\nder Strafausspruch nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.\n\nBei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall im\nSinne des § 266 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, handelt es\nsich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der\nStrafzumessung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1976 -\n\n1 StR 322/76 -). Es hat auf der Grundlage des umfassenden\nEindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der\nTat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände\n\nfestzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander\nabzuwägen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts\nist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,\n\nwenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht 1äßt oder wenn sich die\nStrafe so weit nach oben oder nach unten von\nihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich\nzu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36;\n2h, 132, 1335 27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September\n1977 - 3 StR 220/77 - bei Holtz MDR 1978, 109,\n110; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78\nund vom 22. Januar 1980 - 1 StR 753/79). Im\nHinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte\nRichtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27,\n\n2, 3). In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung\ndes Tatgerichts respektiert werden (vgl. BGH\n\nNJW 1977, 639). So liegt es hier. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen enthält\n\ndas Urteil nicht. Die erkannte Strafe mag zwar\nmilde sein, sie hält sich jedoch im Rahmen der\ndem Tatrichter zustehenden Strafzumessungsbefugnis.\n\n3, Die Strafaussetzung zur Bewährung begegnet\n\nkeinen rechtlichen Bedenken; insoweit bringt auch\ndie Revision keine Beanstandungen vor.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath\n\n«5\n\n_","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-24/1-str-435-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-24/1-str-435-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.667732+00:00"}}