{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-08-24_1_StR_410_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-08-24","aktenzeichen":"1 StR 410/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| AH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 410/82 URTEIL\nitı 9,\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. Norbert CB zus NEE, dort geboren am\n\nGE :958, zur Zeit in Haft,\n\n2. Howard SCENE zus NEED, geboren an EEE 1961\nin NED.\n\n3. Wolfgang RM aus KM geboren an in 1959\nin ICE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n-2- P4i\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. August 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nBundesanwalt Dr. EEER\n\nUlsanmer,\n\n‚, Schikora,\n\nFoth,\nGranderath\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus GER für den Angeklagten GEsEEEEED,\n\nRechtsanwalt EEE aus GER für den Angeklagten Sl\nRechtsanwalt Dr. EM aus WEBER für den Angeklagten Rs\n\nJustizangestellter\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Gp. ReEEEB\nund SEE wird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 22. Januar 1982 - auch soweit es\ndie Angeklagten MB. Ri. SER und Len\nbetrifft - mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch\nbleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nbestehen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n74\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten\nCEEEEEEEB wegen schweren Raubes und den Angeklagten Re\nwegen Beihilfe zum schweren Raub zu Freiheitsstrafen, den\nAngeklagten SEE wegen Beihilfe zum Raub zu Jugendstrafe\nverurteilt. Die Revisionen, mit denen die Angeklagten die\nVerletzung des sachlichen Rechts geltend machen, führen zum\nErfolg.\n\n1, Das Landgericht hat der Verurteilung im wesentlichen\nfolgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Angeklagte CB\nverlangte von dem US-Soldaten BED die Rückzahlung von\n2.000 DM, die er ihm für die Beschaffung einer Stereoanlage\ngegeben hatte. Be hatte das Geld abredewidrig für andere\nZwecke verwendet und war nicht willens und nicht in der\nLage, den Betrag zurückzuerstatten. CEEEEEEEB befürchtete,\nBB würde sich in Kürze in die USA absetzen und dort für ihn\nunerreichbar werden mit der Folge, daß das Geld endgültig\nverloren sei. Er beschloß, sich im Wege der Selbsthilfe\nSicherheiten zu verschaffen und zu diesem Zweck die in BEBs\nWohnung befindlichen neuwertigen Stereogeräte als Pfand zu\nnehmen, notfalls auch unter Anwendung von Gewalt. Er wollte\nBEE zuf diese Weise zur Rückzahlung der 2.000 DM zwingen.\n\nIm Falle der Zahlung - die er für ungewiß hielt - hätte er\ndie Geräte zurückgegeben; andernfalls wollte er die Geräte\n\"yersilbern\" und seine Forderung auf diese Weise realisieren.\nEin erster Versuch der Wegnahme, unternommen von GEEEEEEB und\n\"ME an Mittag des 16. Juli 1981, schlug fehl. Mit Hilfe\nder übrigen, von SB vermittelten Angeklagten gelang es\njedoch am Abend des gleichen Tages, BB in seiner Wohnung\nzu überfallen, ihn mit Pistolen in ‘Schach zu halten und die\nGeräte im Gesamtwert von ca. 4.000 DM gegen seinen Willen\n\nabzufahren und in die Wohnung des Mb zu bringen. Alle\nAngeklagten glaubten, zur Inpfandnahme der Geräte berechtigt\nzu sein; sie hielten jedoch die \"Art und Weise\" ihres\nVorgehens nicht für rechtens.\n\n2. Der Raub setzt wie der Diebstahl voraus, daß der\nTäter in dem Zeitpunkt, in dem er die Sache aus dem fremden\nin den eigenen Gewahrsam überführt, die Absicht hat, die\nSache \"sich rechtswidrig zuzueignen\". Das Wesen der Zueignung\nbesteht darin, daß der Täter die Sache selbst oder doch den\nvon ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt (BGH NIW 1977, 1460 mit weiteren Nachweisen). Ob bei\nder eigenmächtigen Pfandnahme diese Voraussetzung gegeben\nist, ist Frage des Einzelfalls: Der Täter handelt in Zueignungsabsicht, wenn sein Wille schon bei der Wegnahme auf eine\nunbefugte Veräußerung oder sonstige eigenmächtige Verwertung,\nalso auf eine mit Ausschließung des Eigentümers verbundene\nVerfügung über die fremde Sache gerichtet ist. An einer solchen\nAbsicht fehlt es, wenn der Täter zunächst nur den Willen hat,\ndie Inbesitznahme als Druckmittel zu benutzen, um den Schuldner\nzur Zahlung zu bewegen und die Sache sodann zurückzugeben,\noder wenn er sie lediglich als Sicherheit in Besitz nimmt,\num sie beim Ausbleiben der geschuldeten Leistung auf dem\ngesetzlich vorgesehenen Wege (§ 809 ZPO) der Zwangsvollstreckung zuzuführen (RGRspr. 3, 453; RGSt 12, 88; BGH LM Nr. %\nzu § 249 StGB = NIW 1955, 1764 (L); -BGH, Urt. v. 1.8.1967 -\n1 StR 281/67 bei Dallinger MDR 1968, 18; BGH, Urteile v.\n31.7.1979 - 1 StR 304/79 und v. 6.5.1980 - 1 StR 103/80; OLG\nCelle NJW 1970, 1139; OLG Hamm MDR 1972, 706; Heimann-Trosien\nLK 9. Aufl. § 242 Rdn. 61; z.T. abw. Mohrbotter NJW 1970, 1857).\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht an sich nicht\nverkannt, die Zueignungsabsicht jedoch mit Formulierungen bejaht, die unklar sind und daher auch in einem anderen, den\n\n74\n\nAngeklagten günstigen Sinn verstanden werden können,\n\nAußer Betracht bleibt hierbei die Zueignung eines einzelnen\nGerätes (UA S. 25, 40); diese beruht offensichtlich auf\n\neinem Entschluß, der erst nach der Wegnahme gefaßt worden\n\nist und daher den Tatbestand des § 249 StGB nicht erfüllen\n\n‘ kann. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Rückführungswille des Täters \"beachtlich\" (UA S. 39) ist, sondern\nallein darauf, ob er zur Zeit der Tat ernsthaft vorgelegen\nhat. Das kann nach den bisherigen, allerdings ergänzungsbedürftigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden,\nDanach ging es dem Angeklagten CEEEEB von Anfang an in\nerster Linie darum, von seinem Schuldner Bargeld zu erhalten;\ner nahm die Geräte lediglich als Pfand in Verwahrung und war\nbereit, dieses im Fall der Zahlung zurückzugeben (vgl. UA\n\nS. 15, 16, 18, 21, 23). Wenn er die Geräte \"gegebenenfalls\"\n(UA S. 40) auch selbst versilbern wollte, so kann das bedeuten, daß er die künftige Verwertung für einen bestimmten\nFall zwar ins Auge gefaßt hat, sich die endgültige Entscheidung hierüber aber vorbehalten und die Sachherrschaft des\nEigentümers bis dahin anerkennen wollte. Unter dieser\nVoraussetzung hätte der für den Begriff der Zueignung erforderliche Wille, dem Berechtigten seine Verfügungsgewalt auf Dauer\nzu entziehen (Heimann-Trosien aaO Rdn. 43 m.N.), im\n\nZeitpunkt der Wegnahme noch nicht vorgelegen. Hierbei können\nauch Art und Wert des Sicherungsgutes, die Einschätzung der\nZahlungsfähigkeit des Schuldners sowie die (vorgesehene)\nDauer des Besitzes eine Rolle spielen.\n\nFraglich ist nach dem angefochtenen Urteil insbesondere\nauch, was die Angeklagten unter \"Inpfandnahme\" und \"Art und\nWeise\" der Inpfandnahme verstanden haben (UA S. 16, 20, 22,\n33). Die Klärung dieser Frage kann für den inneren Tatbestand\nvon wesentlicher Bedeutung sein.\n\nDie Gründe, die Anlaß zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils geben, betreffen nicht die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen. Der Senat hat sie aufrecht erhalten.\n\n| Die Aufhebung muß sich gemäß § 357 StPO auch auf\ndiejenigen Angeklagten erstrecken, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben.\n\nHerdegen \\ Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-24/1-str-410-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 809","ref_norm":"809","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-24/1-str-410-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.648783+00:00"}}