{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-08-19_1_StR_749_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-08-19","aktenzeichen":"1 StR 749/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 749/81 BESCHLUSS\nAU.P,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Arbeiter Zeki Y aus I ,\ngeboren am inK Türkei),\n2. den Maschinenschlosser Karl-Heinz T aus\n\nLUD, zeboren am EB 1955 in ;\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nEd\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. August 1982\ngemäß § 349 Abs, 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II von\n30. Juli 1981\n\nII.\n\nIII,\n\n4\na)\n\nb)\n\n2.\n\nsoweit es den Angeklagten Y petrirrt,\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in\neinem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem\nBesitz von Betäubungsmitteln schuldig ist;\n\nim Strafausspruch hinsichtlich der in den\nFällen II 2, 3 verhängten Einzelstrafen und\nhinsichtlich der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit es den Angeklagten Tb betrirrt,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen,\n\nda\n\nGründe:\n\n1. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nZwar muß nach den Feststellungen davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte TEE über einen wenn auch kürzeren\nZeitraum sowohl den größeren Teil des von ihm zum Verkauf\nübernommenen Haschisch als auch das dem Scheinkäufer angebotene Heroin gleichzeitig in Besitz hatte (UA S, 12 f.,\n\n16 f,.); hinsichtlich YO liegt es jedenfalls nahe,daß\ner das Haschisch und das Heroin mit der Absicht, damit Handel zu treiben, gleichzeitig erworben hat und beide Stoffe\nJedenfalls bis zur Abgabe des Haschisch gleichzeitig besaß\n(UA S, 10 £., 13 £.). Dennoch kann nicht Tateinheit zwischen\nden beiden Fällen des unerlaubten Handeltreibens angenommen\nwerden, denn es fehlt zwischen den Begehungsarten des Besitzes einerseits, des Handeltreibens andererseits an der\n\"Wertgleichheit\", die dem Besitz die Kraft geben könnte,\nmehrere selbständige Fälle des Handeltreibens zur Tateinheit zu verklammern. Hieran ändert nichts, daß für Besitz\nund Handeltreiben der gleiche Strafrahmen gilt; ungeachtet\ndessen unterscheiden sich die beiden Straftatbestände nach\nihrem Unrechtsgehalt erheblich. Es wäre ein \"widersinniges\nErgebnis\" (LK-Vogler, 10. Aufl. § 52 Rdn. 29), wenn das\nminderschwere, untergeordnete Delikt des Besitzes in der\nLage wäre, mehrere selbständige, nach Art der Durchführung,\nLieferanten- und Abnehmerkreis, Art und Gefährlichkeit des\nBetäubungsmittels möglicherweise ganz unterschiedliche Taten\n\ndes Handeltreibens zu verbinden (vgl. BGH, Beschluß vom\n19. August 1982 - 1 StR 87/82),\n\n2. Dagegen kann dem Landgericht nicht darin zugestimmt\nwerden, daß es den Besitz an der Restmenge Heroin, die den\nAngeklagten YB zus seinem Heroingeschäft mit Tschöpl\nübrig geblieben war, als selbständige Straftat bewertet.\n\nDa der Angeklagte das verkaufte und das übriggebliebene\nHeroin zunächst ohne besondere Zweckbestimmung gemeinsam\nlagerte (UA S. 13, 19), stellt sich das Handeltreiben und\nder fortdauernde Besitz an der Restmenge bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche, durchgehende Handlung\n(§ 52 StGB) dar (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1980\n\n- 2 StR 497/80; dem Urteil vom 18, Juni 1974 - 1 StR 119/74 -\nliegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde),\n\nAllerdings hat das Landgericht nicht klären können, zu\nwelchem Zweck der Angeklagte die übriggebliebene Menge Heroin\nverwahrte. Es kann infolgedessen nicht ausgeschlossen werden,\ndaß sich das Handeltreiben nicht auf diese Menge erstreckte,\nNur die Erwähnung dieser Begehungsform im Urteilstenor wäre\nmißverständlich. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, daß sich der Angeklagte YR des unerlaubten\nHandeltreibens in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Heroin\nschuldig gemacht hat.\n\nDiese Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nin den Fällen II 2, 3 verhängten Einzelstrafen und damit auch\nzum Wegfall der Gesamtstrafe; die im Falle II 1 verhängte\n\nEinzelstrafe wird davon nicht berührt,\n\nBdä\n\nBei der neuen Strafzumessung wird das Landgericht\nJedoch den Zweifelsatz insoweit beachten müssen, als\ndem Angeklagten unter den Gesichtspunkt des Handeltreibens und dem des Besitzes Jeweils nur eine Teilmenge\nangelastet werden und das Zusammentreffen beider rechtlicher Gesichtspunkte nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf,\n\n3. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten To Kann\ndagegen deshalb keinen Bestand haben, weil hier die Anwendung der Vorschrift des § 31 Nr. 1 des am l. Januar 1982\nin Kraft getretenen neuen Betäubungsmittelgesetzes vom\n28. Juli 1981 (BGBl. 1981 S, 681) in Betracht kommt. Nach\nden von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hat der\nAngeklagte bereits unmittelbar nach seiner Verhaftung und\nvor Gericht erneut ein umfassendes Geständnis abgelegt und\nhat hierdurch wesentlich zur raschen Tataufklärung beigetragen (UA S, 22, 23, 34); es liegt nahe, daß dadurch die\nTat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Strafkammer gegen den Angeklagten eine geringere Strafe\nverhängt hätte, wenn die Vorschrift des § 31 zur Zeit der\nUrteilsfällung bereits in Kraft gewesen wäre und die Strafkammer dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommenen\nWillen des Gesetzgebers hätte Rechnung tragen können, Bedenken gegen den Strafausspruch bestehen aber auch insoweit,\nals die Strafkammer bei dem Angeklagten strafschärfend\nberücksichtigt hat, daß er versucht hat, mit den Kaufpreis\nzu fliehen, obwohl sich der Scheinkäufer bereits als Polizist zu erkennen gegeben hatte (UA S. 34), Die Strafkamrer\n\nhat aber auch festgestellt, daß TB richt geglaubt hat,\neinem Polizeibeamten gegenüberzustehen (UA S. 18). Dann\n\nhätte ihm dieser Umstand nicht ohne weiteres straferschwerend\nangelastet werden dürfen,\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Grandrath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-19/1-str-749-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-19/1-str-749-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.513436+00:00"}}