{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-08-19_1_StR_595_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-08-19","aktenzeichen":"1 StR 595/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ba ze\n\nOWiG 1975 § 79 Abs. 3; StPO 1975 § 341 Abs. 1\n\nDie in der Hauptverhandlung eines Bußgeldverfahrens\nerklärte und zu Protokoll genommene Einlegung der\nRechtsbeschwerde entspricht den Erfordernissen\neiner Einlegung \"zu Protokoll der Geschäftsstelle\".","text_plain":"PA\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nba ze\n\nOWiG 1975 § 79 Abs. 3; StPO 1975 § 341 Abs. 1\n\nDie in der Hauptverhandlung eines Bußgeldverfahrens\nerklärte und zu Protokoll genommene Einlegung der\nRechtsbeschwerde entspricht den Erfordernissen\neiner Einlegung \"zu Protokoll der Geschäftsstelle\".\n\nBGH, Beschl. v. 19. August 1982 - 1 StR 595/81 - AG Augsburg\nBayObLG Müncher\n\n“3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 595/81 BESCHLUSS\n\nin dem Bußgeldverfahren\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Erich GC EEE zus\n\nKEEEEEED, zeboren an EEE 1956 ir Vu,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des\n\n3\n\nBundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nam Bundesgerichtshof Herdegen und die Richter am\nBundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth\nund Dr. Granderath nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. August 1982 beschlossen:\n\nDie in der Hauptverhandlung eines Bußgeldverfahrens erklärte und zu Protokoll genommene Einlegung der Rechtsbeschwerde entspricht den Erfordernissen einer Einlegung\n\"zu Protokoll der Geschäftsstelle\",\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Augsburg hat den Betroffenen\nin der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1981 wegen\neiner Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße\nvon 500,-- DM und einem Fahrverbot verurteilt. Im\nAnschluß an die Urteilsverkündung hat der Verteidiger des abwesenden Betroffenen erklärt, er\nlege gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein. Diese\nErklärung wurde in die später vom Richter und dem\nProtokollführer, einem Beamten des mittleren Dienst\nunterzeichnete Sitzungsniederschrift aufgenommen.\n\nDas Urteil wurde dem durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Verteidiger am 25. März 1981\nzugestellt. Er hat mit Schriftsatz vom 27. April\n1981 (Montag), bei Gericht eingegangen am selben\nTage, das Rechtsmittel begründet. Am 13. Mai 1981\nwurde das Urteil auch dem Betroffenen persönlich\nzugestellt.\n\nes,\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt,\ndie Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil\nsie nicht gemäß den Vorschriften der §§ 341 StPO i.V.m.\n79 Abs. 3 und 4 OWiG binnen einer Woche nach Zustellung\ndes Urteils beim Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt worden sei. Innerhalb\nder nach § 145 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG\ndurch Zustellung an den Verteidiger in Lauf gesetzten,\nam 1. April 1981 abgelaufenen Frist sei eine schriftliche\nErklärung über die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim\nAmtsgericht nicht eingegangen. Insbesondere könne die\nin der Hauptverhandlung zu Protokoll genommene, aber\nnicht von ihm unterzeichnete Erklärung des Verteidigers,\ner lege gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, nicht\nals schriftliche Erklärung angesehen werden. Auch\nhabe die am 13. Mai 1981 erfolgte Zustellung des\nUrteils an den Betroffenen die bereits abgelaufene\nEinlegungsfrist nicht gemäß § 37 Abs. 2 StPO i.V.m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG neu eröffnet, Schließlich genüge\ndie in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommene\nErklärung des Verteidigers, er lege Rechtsbeschwerde\nein, nicht den Erfordernissen einer Einlegung \"zu\nProtokoll der Geschäftsstelle\". Zwar sei früher die\nRechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Hauptverhandlung\nfür die Berufung, wie auch für die Revision überwiegend als formgerecht betrachtet worden. Dieser\nAuffassung sei aber für den Bereich der Revision und\n‘der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen durch die mit\nder Einführung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPf1G erfolgte\nÜbertragung der Zuständigkeit für die Aufnahme von\nErklärungen über die Einlegung der Revision und der\nRechtsbeschwerde auf den Rechtspfleger der Boden\nentzogen worden. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde\nzu Protokoll der Hauptverhandlung könne daher - wenn\n\n“\n\nnicht im Einzelfall ein Rechtspfleger als Protokollführer tätig geworden sei - seit Inkrafttreten des\n\n§ 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG den Anforderungen einer\nEinlegung \"zu Protokoll der Geschäftsstellen\" nicht\nmehr genügen.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht sieht\nsich an der beabsichtigten Entscheidung durch\nden Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nvom 10. Oktober 1975 - 3 Ss OWi 1088/75 (VRS 50,\n3853 = RPfleger 1976, 65) gehindert, das in einen\nähnlich gelagerten Fall die in der Hauptverhandlung\nzu Protokoll erklärte Einlegung der Rechtsbeschwerde\nmit der Begründung für wirksam erachtete, daß nach\n§ 8 Abs. 1 RPf1G die Wahrnehmung eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts durch den Richter\ndie Wirksamkeit des Geschäfts nicht berühre. Das\nBayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die\nSache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\nEntspricht die in der Hauptverhandlung\nerklärte und zu Protokoll genommene Ein-.\nlegung der Rechtsbeschwerde den Erfordernissen einer Einlegung \"zu Protokoll der\nGeschäftsstelle\"?\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach\n§ 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt, weil das Bayerische\nOberste Landesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts\n\nDüsseldorf abweichen würde und die aufgeworfene\nRechtsfrage durch den Bundesgerichtshof noch\nnicht entschieden ist (BGHSt 13, 149; BGH LM GVG\n§ 121 Nr. 11).\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 19. März 1975 - 2 StR\n648/74 - und vom 7. Oktober 1976 - 4 StR 489/76 -\ndie im Strafverfahren anschließend an die Urteilsverkündung zur Sitzungsniederschrift abgegebene\nErklärung über einen Rechtsmittelverzicht für\nwirksam erachtet hat. Allerdings gelten nach § 79\nAbs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung\nüber die Revision entsprechend. Auch sind die Vorschriften über die Einlegung von Rechtsmitteln auf\ndie Erklärung des Rechtsmittelverzichts, für die\neine gesetzliche Regelung fehlt, grundsätzlich\nentsprechend anzuwenden (RGSt 32, 279; BGHSt 18,\n260; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n§ 302 Rdn. 11 m.w.N.). Doch trifft der Gesetzgeber\nin § 24 Abs. 1 RPf1G mit der Übertragung der Aufnahme bestimmter Rechtsmittelerklärungen - darunter\nder Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde\nin Bußgeldsachen - auf den Rechtspfleger eine eng\nbegrenzte Sonderregelung, die von den allgemeinen\nBestimmungen über die Einlegung von Rechtsmitteln\nabweicht und auch auf Rechtsmittelverzichtserklärungen nicht angewandt werden kann. Deshalb\nhatte sich der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 19. März 1975 und vom 7. Oktober 1976\n(aa0) bei der Prüfung der Wirksamkeit von Revisions-\n\nverzichtserklärungen nicht - auch nicht stillschweigend -\n\n3\n\nmit der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPfIG\nauseinanderzusetzen. Diesen Beschlüssen ist\ndementsprechend keine Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage zu entnehmen.\n\nIII.\n\nIn der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt die Auffassung des\nOberlandesgerichts Düsseldorf.\n\nDas vorlegende Gericht geht zutreffend davon\naus, daß die vom Verteidiger zu Protokoll der\nHauptverhandlung erklärte Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht als schriftliche Erklärung angesehen werden kann und daß die am 13. Mai 1981\nerfolgte Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils\nan den Betroffenen die bereits am 1. April 198%\nabgelaufene Beschwerdeeinlegungsfrist nicht gemäß\n§ 37 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG neu eröffnen konnte (BGHSt 22, 221, 223; BayObL6St 1967,\n105 m.w.N. = NJW 1967, 2124, 2126). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist deshalb davon abhängig, ob die zu Protokoll der Hauptverhandlung\ngenommene Erklärung des Verteidigers über die\nEinlegung der Rechtsbeschwerde den Erfordernissen\neiner Einlegung \"zu Protokoll der Geschäftsstelle\"\nim Sinne des § 341 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 und 4 OWiG\ngenügt. Die Frage ist zu bejahen.\n\nRechtsprechung und Literatur sehen die Einlegung\nvon Rechtsmitteln zu Protokoll der Hauptverhandlung\nbisher überwiegend als wirksam an (OLG Rostock HRR\n1930 Nr. 1901; OLG Dresden HESt 1, 194; OLG Hamburg\n\nHESt 3, 75; OLG Bremen JZ 1953, 516; Sarstedt,\nDie Revision in Strafsachen 4, Aufl. S. 50; Eb.\nSchmidt, Lehrkomm. StPO § 314 Rdn. 4; Müller/Sax,\nStPO 6. Aufl. § 314 Anm. 2 a, § 341 Anm. 1 b;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n\n§ 314 Rdn. 5; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. Einl.\nRan. 132; BGHSt 18, 257, 260; KK - Pikart § 341\nRän. 9; a.A. RGSt 32, 279; OLG München in\nAlsberg OLGE II S. 181). Dieser Rechtsansicht\nentspricht im Bereich der Rechtsbeschwerde in\nBußgeldsachen - entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts - auch die durch das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I\n\nS. 2065) geschaffene Rechtslage.\n\nNach § 24 Abs. 1 Nr. 1 a RPflG ist die\nAufnahme von Erklärungen über die Einlegung\nund Begründung der Rechtsbeschwerde \"zu Protokoll\nder Geschäftsstelle\" (§ 341 Abs. 1 StPO i.V.n.\n§ 79 Abs. 3 OWiG) dem Rechtspfleger übertragen.\nSie liegt außerhalb der funktionellen Zuständigkeit\ndes Richters, der sich einer Protokollierung der\nRechtsbeschwerdeerklärung deshalb enthalten soll\n(Arnold/Meyer-Stolte, Kommentar zum Rechtspflegergesetz 3. Aufl. Rdn. 8.2 aE; KK - Pikart § 341 Ran. 9;\nKleinknecht aaO Einl. Rdn. 132; BGH NJW 1957, 991).\nGleichwohl ist die durch den Richter erfolgte\nAufnahme der Rechtsbeschwerdeerklärung in das\nProtokoll der Hauptverhandlung nicht unwirksam;\ndenn ein richterliches (Hauptverhandlungs-)\nProtokoll steht der Niederschrift der Geschäftsstelle gleich und ersetzt sie (vgl. Kleinknecht aaO\nEinl. Rdn. 132).\n\nPi\n\nDies ergibt sich, soweit die Aufgaben der\nGeschäftsstelle vom Rechtspfleger wahrzunehmen\nsind, aus der Vorschrift des 8 8 Abs. 1 RPf1G,\ndie in allgemeiner Form klarstellt, daß die\nrichterliche Wahrnehmung eines dem Rechtspfleger\nübertragenen Geschäftes dessen Wirksamkeit nicht\nberührt. Dementsprechend ist die in § 24 Abs. 1\nNr. 1 a RPflG dem Rechtspfleger übertragene Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung von Rechtsbeschwerden auch dann wirksam,\nwenn sie der Richter vornimmt (Meyer in Löwe/\nRosenberg aa0 § 341 Rdn. 12; Arnold/Meyer-Stolte\naa0 Rdn. 8.2; Eickmann/Haegele/Riedel, Kommentar\nzum Rechtspflegergesetz 3. Aufl. 8 8 Ran. 2;\n\nOLG Köln RPfleger 1977, 105).\n\nDen Bedenken, die das vorlegende Gericht\ngegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 RPfIG auf\ndie dem Rechtspfleger in § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPfIG\nübertragenen Geschäfte erhebt, kann nicht beigetreten werden. Nach seinem Wortlaut gilt § 8\nAbs. 1 RPfIG unterschiedslos für alle Geschäfte,\ndie \"dem Rechtspfleger übertragen\" sind. Dazu\nzählen die Geschäfte des § 24 Abs. 1 RPFIG.\nAllerdings waren diese Geschäfte ursprünglich\nvon der Geschäftsstelle zu erledigen. Dieser\nUmstand kann es indes nicht rechtfertigen, die\nin § 24 Abs. 1 RPFIG bezeichneten Geschäfte aus\ndem Geltungsbereich der später in Kraft getretenen\nVorschrift des § 8 Abs. 1 RPf1lG auszunehmen. Auch\ndie §§ 5 und 6 RPf1G bieten keinen Anlaß, die\nVorschrift des § 8 Abs. 1 RPflG einengend auszulegen. Zwar stimmen die auf die Geschäfte\n\ndes § 24 Abs. 1 RPflG nicht anwendbaren §§ 5 und\n6 RPf1G mit § 8 Abs. 1 RPf1G darin überein, daß\nsie dem Rechtspfleger \"übertragene Geschäfte\"\nzum Gegenstand haben. Diese Übereinstimmung erlaubt aber nicht den Schluß, daß auch § 8 Abs. 1\nRPfIG nicht für die Geschäfte des § 24 Abs. 1\nRPf1G gelten könne; denn die §§ 5 und 6 RPflG\nenthalten, da sie ohne Zusammenhang mit dem\nRegelungsinhalt des § 8 Abs. 1 RPf1G Fragen\n\nder Zuständigkeitsverteilung zwischen Richter\nund Rechtspfleger ordnen, keinen zur Bestimmung\ndes Geltungsbereichs der Vorschrift des § 8 Abs.\nRPfl1G geeigneten Maßstab.\n\nIm übrigen wird durch § 24 Abs. 3 RPfIG\nnur die Anwendung des § 5 RPflG, nicht die des\n§ 8 Abs. 1 RPflG ausgeschlossen, Dieser Umstand\nspricht dafür, daß § 8 Abs. ? RPfIG auf die in\n§ 24 Abs. 1 RPflG übertragenen Geschäfte anzuwenden ist. Damit stimmt auch der Zweck der\nVorschrift des § 8 Abs. 1 RPf1G überein, Zweifeln\nan der Wirksamkeit von Geschäften, die der\nRichter unter Überschreitung seiner Zuständigkeit\nanstelle des Rechtspflegers wahrgenommen hat,\naus Gründen der Rechtssicherheit, namentlich des\nVertrauensschutzes, in möglichst weitem Umfang\nvon vorneherein den Boden zu entziehen (vgl.\nArnold/Meyer-Stolte aa0 Ran. 8.2; Eickmann/\nHaegele/Riedel aa0 § 8 Rdn. 2).\n\n43\n\n- 10.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-19/1-str-595-81","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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