{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-08-19_1_StR_467_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-08-19","aktenzeichen":"1 StR 467/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 467/82 BESCHLUSS\n[4 F-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Isolde S aus AU, sort\ngeboren am EB 935,\n\nwegen Betrugs\n\n-2- EA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführerin am 19. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 11. März 1982 mit\nden Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die in dem angefochtenen Urteil zum äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen lassen keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler\nerkennen und können deshalb aufrechterhalten werden.\n\nDer Schuldspruch kann Jedoch keinen Bestand haben,\nweil die Begründung, mit der die Strafkammer den\n\nGutachten des Sachverständigen Dr. KO nicht gefolgt ist und sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. VB angeschlossen hat, einer rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht standhält. Die Strafkam-\n\nmer hat sich im wesentlichen darauf beschränkt,\n\ndie unterschiedlichen Ergebnisse mitzuteilen,\n\nzu denen die Sachverständigen bei der Beurteilung\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten gelangt sind (Seite 22/23 UA). Sie hat es\naber unterlassen, in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen, welche tatsächlichen Grundlagen\n\nund welche Erwägungen die Sachverständigen zu diesen unterschiedlichen Ergebnissen gebracht haben\n\nund welche sachlichen Gründe sie - die Strafkamner -\ndazu veranlaßt haben, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Vogel den Vorzug zu geben. Solche Ausführungen wären jedoch zum Verständnis der Gutachten\nwie zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit\nerforderlich gewesen (BGH Urteil vom 19. Mai 1981\n\n- 1 StR 90/81). Die Strafkammer war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres zur\nAnhörung eines dritten Sachverständigen gezwungen,\nweil sie aus den Gutachten der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen die Sachkunde gewonnen haben kann, die es ihr erlaubten, sich dem\nGutachten von Dr. VB anzuschließen. Dem Revisionsgericht muß aber die Nachprüfung der tatrichterlichen\nSachkunde möglich sein. Es wäre deshalb zumindest erforderlich gewesen, den Gedankengang des Sachverständigen Dr. Krain, zu dem sich die Strafkammer in Widerspruch setzt, wiederzugeben und mit ausreichenden\nGründen zu widerlegen (BGH Urteil vom 24. Mai 1977\n\n- 1 StR 222/77). Keinesfalls genügte es, daß sich die\nStrafkammer auf die jahrelange Bewährung und die all-\n\ngemein anerkannte Fach- und Sachkunde des Sachverständigen Dr. VD berufen hat (Seite 23 UA),\nweil hierdurch die größere Richtigkeit seiner\nAusführungen im Vergleich zu dem Gutachten von\n\nDr. KEEER im vorliegenden Fall nicht ausreichend\nbelegt wird. Es reicht auch nicht aus, daß sich\ndie Strafkammer auf das eigene Bild beruft, das\nsie sich von der Angeklagten habe machen können,\nsowie auf die eingehende Würdigung der von ihr\nverübten Taten; daß die Strafkammer hierdurch die\nvon dem Sachverständigen Dr. Kg angenommene\n'auf epileptischer Wesensänderung mit konsekutiver\nPseudopsychopathie beruhende, evidente Geistesschwäche!' hat ausschließen können und lediglich\neine 'psychopathische Persönlichkeitsstörung' hat\nfeststellen können (Seite 23 UA), ist nicht ohne\nweiteres nachvollziehbar. Die Strafkammer meint\nschließlich noch, das durchdachte und gezielt geplante Vorgehen der Angeklagten gegenüber den älteren Zeugen zeige auf, daß sie die Handlungsabläufe\ndurchaus beherrscht habe und geschickt zu Werke\ngegangen sei (Seite 24 UA); auch dieser Satz bietet jedoch keine ausreichende Grundlage für die\nFeststellung, daß die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten nicht und ihr Steuerungsvermögen erheblich\nbeeinträchtigt gewesen sei.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-19/1-str-467-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-19/1-str-467-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.474646+00:00"}}