{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-08-17_1_StR_431_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-08-17","aktenzeichen":"1 StR 431/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 431/82 BESCHLUSS\nAr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Natalie S EB , zeborene\nSEE zu: SCHEN. zeboren an\nin DB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nFT\n\n1961\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. August 1982\ngemäß § 349 Abs. L StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n17. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Jugendkamnmer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 1982 ausgeführt:\n\n\"Das Urteil, das sich nur noch mit dem Strafausspruch zu befassen hatte, kann nicht bestehen\nbleiben, weil es keine zureichenden Feststellungen\nzu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten\nenthält. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß\nbezüglich der persönlichen Verhältnisse und der\nVorgeschichte der Tat dieselben Feststellungen\nwie im vorausgegangenen Urteil getroffen worden\nseien und insoweit auf dessen entsprechende\nAbschnitte Bezug genommen werde. Darin liegt\njedoch ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in\nBezug genommenen, den Strafausspruch betreffenden\nFeststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie können deshalb\nfür das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden.\n\nVielmehr muß der Tatrichter die von ihm getroffenen Feststellungen zu den persönlichen\nVerhältnissen der Angeklagten ohne Bezugnahmen\nin den Urteilsgründen mitteilen (ständ. Rechtsprechung vgl. BGHSt 30, 225, 226).\"\n\nDem tritt der Senat bei. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Feststellungen zum Schuldspruch und damit auch zum Maß\ndes Verschuldens der Angeklagten rechtskräftig sind;\nvon ihnen ist bei der Strafzumessung auszugehen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-17/1-str-431-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-17/1-str-431-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.404053+00:00"}}