{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-08-17_1_StR_402_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-08-17","aktenzeichen":"1 StR 402/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 402/82 URTEIL\n\nnn nn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Gernot S EB zu: -Enn.\ngeboren am EB 1935 ir sau,\n\nwegen Untreue\n\nTFT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. August 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt a Hi Ger Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WB aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom 15. April\n1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nsachlich zusammentreffender Vergehen der Untreue zu\neiner aus Einzelstrafen von sechs, sechs und vierzehn\nMonaten Freiheitsstrafe gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde insoweit, als Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist,\n\nGegen die von der Revision vorgenommene Beschränkung\nder Anfechtung bestehen keine Bedenken (vgl. BGHSt 11,\n393, 3955 19, 46, 48; 24, 164, 165; 27, 70, 72; 29,\n359, 364; BGH Urt. vom 6. April 1982 - 4 StR 665/81 -\nNStZ 1982, 285, 286). Das Rechtsmittel ist auch begründet.\n\nDas Landgericht hat die günstige Sozialprognose\nzu Recht nicht in Zweifel gezogen. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Begründung, mit der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 2\nStGB versagt worden ist.\n\n1. Bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr\nbis zu zwei Jahren kann die Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt werden, wenn nicht nur die Sozialprognose\ngünstig ist, sondern auch \"besondere Umstände in der\nTat und in der Persönlichkeit des Verurteilten\" die\nAussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als\n\nnicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen\nlassen; es müssen Milderungsgründe vorliegen, die von\nbesonderem Gewicht sind und dem Fall zu Gunsten des\nTäters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken;\nbei dieser Gesamtwertung ist dem tatrichterlichen Ermessen ein weites Feld überlassen (BGH NJW 1977, 639;\nBGH NStZ 1981, 61, 62; BGHSt 29, 370, 371/372; BGH\nUrteile vom 14. Juli 1981 - 1 StR 259/81 - und vom\n\n3. Juni 1982 - 1 StR 176/82 - m.w.Nachw.).\n\nWesentlichen Gesichtspunkten, die im Rahmen der\ngemäß § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtbetrachtung zu\nGunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen, wird das\nUrteil des Landgerichts nicht gerecht.\n\n2. Bedenken könnte schon erwecken, daß bei der\nVersagung von Strafaussetzung berücksichtigt worden\nist, die im Verhalten des Angeklagten hervorgetretene\nkriminelle Energie habe trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit \"eine erhebliche Strafe\" erfordert (UA\nS. 27). Unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen\nkann das Gericht gerade auch bei Straftaten von objektiver Erheblichkeit (Ruß in LK 10. Aufl. § 56 Rdn. 39)\ndie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre\nnicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen; deshalb\nsteht eine erhebliche Strafhöhe der Strafaussetzung\nnicht ohne weiteres entgegen.\n\nDie Erwägung des Landgerichts wäre allerdings\nnicht rechtsfehlerhaft, wenn sie als Hinweis darauf\nzu verstehen sein sollte, daß der in den abgeurteilten\n\n_T\n\nTaten erkennbar gewordene Unrechts- und Schuldgehalt\ndie Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als notwendig erscheinen läßt.\n\n3. Das Landgericht hat \"insbesondere\" erwogen,\nder Angeklagte habe in allen Fällen \"aus eigenen gewinnsüchtigen Motiven\" gehandelt, die \"eine besondere\nBegünstigung\" des Angeklagten nicht rechtfertigten\n(UA S. 27). Im Hinblick auf die Feststellungen wäre\nes aber unzutreffend, dem Angeklagten ein Handeln\naus Gewinnsucht im Sinne des früheren Rechts (RGSt\n60, 306/307; BGHSt 3, 30, 32) zum Vorwurf zu machen.\nDem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Verhalten\ndes Angeklagten über die erstrebte und erlangte Bereicherung hinaus, die zwar kein Tatbestandsmerkmal der\nUntreue bildet (Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 266\nRdn. 1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n§ 266 Rdn. 49), mit einer solchen Tat jedoch in der\nRegel verbunden ist, auf \"Gewinnsucht\" beruhte.\n\nWollte das Landgericht lediglich zum Ausdruck\nbringen, daß der Angeklagte durch seine Machenschaften\ndarauf abgezielt und erreicht habe, sich Vermögensvorteile ganz erheblichen Ausmaßes zu verschaffen, so wäre\ndies allerdings nicht zu beanstanden. Hierfür spricht,\nda9 die Darlegung vorausgeht, keine der Taten falle\n\"nach unten aus dem Rahmen der gewöhnlich vorkommenden\nUntreuehandlungen\" heraus (UA S. 27).\n\n4, Wesentliche Bedeutung muß indessen der Frage\nzukommen, ob den schweren Tatfolgen ein vergleichsweise geringes Verschulden des Angeklagten gegenübersteht.\nZu berücksichtigen sind aber auch seine großen Leistungen\n\nfür das geschädigte Unternehmen (UA S. 4/5, 24), die\nMitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts (UA 5.15,\n20, 24) und die Tatsache, daß die Schadenswiedergutmachung nicht in Frage gestellt ist (UA S. 24; vgl.\nBGH Urt.vom 14. Juli 1981 - 1 StR 259/81). Daß diese\nUmstände den Straftaten nicht selbst anhaften, ihnen\nnicht das Gepräge geben, ändert nichts daran, daß sie\nfür die Bewertung des strafbaren Tuns des Angeklagten\nunter dem Gesichtspunkt, welche strafrechtliche Reaktion angemessen erscheint, von Bedeutung sind; unter\nBerücksichtigung aller Strafzwecke können auch sie\n\ndas Bedürfnis nach Vollstreckung der verhängten Strafe\nerheblich verringern (BGHSt 29, 370, 372).\n\nZum Gesichtspunkt des \"vergleichsweise geringen\nVerschuldens\" ist zu bemerken: Im Rahmen der Strafbemessung ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte sich durch eine im Verhältnis zu seinen\ngroßen Arbeitseinsatz zu geringe Beteiligung an den\nerzielten Gewinnen von seinem Geschäftspartner benachteiligt sah und auf dem Weg über die Untreuehandlungen\nversuchte, den ihm seiner Meinung nach zustehenden angemessenen Anteil zu erlangen (UA S. 25). Dieser Umstand ist trotz des hohen Schadens, den der Angeklagte\nverursacht hat, für die Schuld von sehr erheblicher\nBedeutung. Er hätte im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH NJW 1977, 639) ausdrücklich auch unter\ndem Aspekt seiner Relevanz für die Frage der Strafaussetzung erörtert werden müssen.\n\nAuch der Gesichtspunkt, daß der Angeklagte jetzt\ndas Unternehmen seiner Ehefrau mit mehr als 20 Beschäftigten führt (UA S. 24, 28), darf Berücksichtigung finden.\n\nauf dem Spiele stehen.\n\n5. Die Entscheidung entspricht dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-17/1-str-402-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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