{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-08-17_1_StR_261_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-08-17","aktenzeichen":"1 StR 261/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 261/82 URTEIL\nADS,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Fliesenleger Günter B — ge aus\nzZCEEE., Sort geboren am 1953,\n\n2. den Maurer Klaus B aus ZB\nWE., dort geboren am 1959,\n\n77\n\nwegen falscher Versicherung an Eides Statt u.a.\n\n7?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. August 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt (u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom\n23. November 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel den Angeklagten Günter und Klaus\nDEE erwachsenen notwendigen Auslagen\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Günter Be\nwegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn sowie den Angeklagten Klaus\nDB jeweils vom Vorwurf dreier Vergehen des Betruges\nfreigesprochen. Gegen den Freispruch des Angeklagten\nGünter BB und gegen den Freispruch des Angeklagten\nKlaus Be in den Fällen V 2 und 3 a der Urteilsgründe richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt\nnicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.\n\n1, Die Zulässigkeit der Verfahrensrügen kann\ndahingestellt bleiben; sie sind Jedenfalls unbegründet: In den Fällen V 1 a, V1Ibund V2 der\nUrteilsgründe konnte die Strafkamner die für einen\nSchuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der\nLieferanten erforderliche Überzeugung schon deshalb\nnicht gewinnen, weil der Angeklagte Günter a]\nin den Fällen V 1 a und b der Urteilsgründe weder\nbei der Bestellung von Öltank und Sauna noch bei\nderen Lieferung und Einbau mitgewirkt, von der\nLieferung und dem Einbau noch nicht einmal Kenntnis\ngehabt hat (UA S. 42-45) und weil beide Angeklagte\nnichts mit Bestellung und lieferung der Baumaterialien (Fall V 2 der Urteilsgründe) zu tun\nhatten (UA S. 47), im übrigen weder wußten, wo\nund was ihr Vater, der Mitangeklagte Wilhelm\nBED, bestellte, noch wann und von wen geliefert wurde (UA S. 48). Im Hinblick auf diese\nFeststellungen ist nicht ersichtlich - und von\nder Revision auch nicht dargelegt - inwiefern\n\neine nähere Aufhellung der finanziellen Verhältnisse der Angeklagten oder eine Klärung\n\ndes Zeitpunktes, in dem die Angeklagten spätestens\nwußten, daß die zwischen ihrem Vater und dem\nZeugen LEER abgesprochene Hausbaufinanzierung\n(UA S. 31/32) Probleme aufwies, zu einem Schuldspruch der Angeklagten wegen (durch aktives Tun\noder durch Unterlassen begangenen) Betrugs hätte\nführen können.\n\nDas gilt auch für Fall V 3 a der Urteilsgründe. Hier beruht der Freispruch des Angeklagten\nKlaus BB auf der auf Grund von Zeugenaussagen und Bankunterlagen getroffenen Feststellung\ndes Landgerichts, daß die Vertragsverhandlungen\nausschließlich von seinem Vater geführt worden\nsind, daß der Angeklagte selbst außer der bloßen\nUnterschriftsleistung unter den Kaufvertrag mit\nder Vertragsabwicklung nichts zu tun hatte und\ndaß er bei Vertragsschluß zahlungsfähig und\nzahlungswillig war (UA S. 50/51).\n\n2. Der Freispruch hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDer Senat hat unabhängig vom Vorbringen der\nAnklagebehörde, das sich weitgehend als unzulässiger Angriff gegen die tatrichterlichen\nFeststellungen und die Beweiswürdigung erweist,\ndas angefochtene Urteil nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten hat sich nicht\nergeben. Es ist allein Aufgabe des Tatrichters,\nsich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten zu bilden (BGHSt 10, 208,\n\nAZ\n\n210). Die Strafkammer hat die ihr wesentlich\nerscheinenden Zeugenaussagen und die Erwägungen,\nauf die sich der Freispruch der Angeklagten\n\nstützt, mitgeteilt; sie hat die Beweise einzeln\nund in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder\ngegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Die die Freisprüche tragenden\nFolgerungen sind aufgrund der Feststellungen\nmöglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-17/1-str-261-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-17/1-str-261-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.371071+00:00"}}