{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-08-10_1_StR_416_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-08-10","aktenzeichen":"1 StR 416/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kan En Ze u ze ze SENSE\n\nStGB 1975 88 249, 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nZum Beisichführen einer Schußwaffe beim Raub,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nKan En Ze u ze ze SENSE\n\nStGB 1975 88 249, 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nZum Beisichführen einer Schußwaffe beim Raub,\n\nBGH, Urt. v. 10. August 1982 - 1 StR 416/82 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 416/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred CG =.u: vom\nSEE, zevoren am EEE 1960 in van,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Raubes\n\nEt\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. August 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen ,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 16. März 1982\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines Verbrechens des versuchten Raubes\n(88 249, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB) schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nPA\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Sachrüge, Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nversuchten Raubes, Die Annahme schweren Raubes nach\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält dagegen rechtlicher Überprüfung\nnicht stand. |\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts verblieb der\ngeladene Gasrevolver in dem etwa 200 m vom späteren Tatort\nin einer Parallelstraße abgestellten Kraftwagen, weil der\nAngeklagte sich geweigert hatte, die Waffe bei dem Überfall\nauf den Kassenboten zu verwenden. Der Angeklagte und seine\nbeiden Tatgenossen begaben sich zum Tatort. Nach dem mißglückten Überfall flohen sie mit dem Wagen, in dem sich die\nWaffe befand,\n\nWeder der Angeklagte noch seine Tatgenossen haben bei\n\ndieser Sachlage den Revolver bei dem Raubversuch \"bei sich\ngeführt\",\n\n1. Das Merkmal des Beisichführens setzt allerdings nich\nvoraus, daß der Täter (oder ein anderer Beteiligter) die Wary;\nin der Hand hält oder wenigstens am Körper trägt (RGSt 55, 17,\n18). Sie muß ihm jedoch \"zur Verfügung stehen\", d.h. so in\nseiner räumlichen Nähe sein, daß er sich ihrer jederzeit, alg\nohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. BGHSt 20, 194, 197; BGH, Urteil\nvom 9. Oktober 1979 - 1 StR 487/79 - bei Holtz MDR 1980, 196;\nDreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 244 Rdn. 4; Lackner, StGB\n14. Aufl. § 244 Anm. 2a; Eser in Schönke/Schröder, StGB\n21. Aufl. § 244 Rdn. 6; Samson in SK, StGB § 244 Rän. 13).\nSoweit der Bundesgerichtshof vereinzelt ausgesprochen hät,\ndie Entfernung zur Waffe spiele für das Beisichführen keine\nentscheidende Rolle (GA 1971, 82; Urteil vom 21. Oktober 1975\n- 1 StR 473/75), handelt es sich um eine in dieser Allgemeinheit mißverständliche, durch die zu entscheidenden Fälle\nnicht gebotene Formulierung: Den genannten Urteilen liegen\nSachverhalte zugrunde, in denen sich die Waffe \"nur wenige\nMeter\"! entfernt oder \"in der Nähe\" des Tatorts befand. Die\nräumliche Distanz ist zwar nur eines der denkbaren Hindernisse, die der Verwendbarkeit einer Schußwaffe entgegensteh@!\nkönnen, so daß sich die Frage, ob im Einzelfall das Merkmal\ndes Beisichführens erfüllt ist, nur unter umfassender Würdigung aller Tatumstände (z.B. der Notwendigkeit vorherigen\nLadens, des Zugangs zum Aufbewahrungsort, der Zahl und Bewe&\nlichkeit der Täter) beantworten läßt. Die Tatsache, daß sich\ndeshalb keine festen Grenzwerte für die noch hinnehmbare Ent\nfernung aufstellen lassen, ändert jedoch nichts an dem sic\n\nE\n\nbereits aus dem Wortsinn des \"Beisichführens\" ergebenden\nErfordernis einer auch räumlich engen Zuordnung der Waffe\nzu mindestens einem der Tatbeteiligten.\n\n2. Das Beisichführen nur auf der Fahrt zum Tatort und\nbei der Flucht nach dem fehlgeschlagenen Versuch vermag die\nAnnahme eines (versuchten) schweren Raubes nicht zu begründen.\nWenn es auch nicht notwendig ist, daß der Täter die Waffe\nwährend des gesamten tatbestandsmäßigen Geschehens bei sich\nführt, so muß sie ihm doch zu irgendeinem Zeitpunkt\nwährend des Tathergangs zur Verfügung\nstehen (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; Lackner aa0;\n\nEser aa0; Samson aaO; Schünemann JA 1980, 354). Zum Tathergang gehört aber weder die Fahrt zum Tatort noch die\nFlucht nach einem mißglückten Überfall.\n\na) Die Fahrt zum Tatort scheidet schon deshalb aus,\nweil ein Verhalten unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB erst relevant werden kann, wenn die Schwelle zum\nVersuch des Raubes überschritten wird (RGSt 54, 42, 43 zum\nDiebstahl mit Waffen). Das bloße Mitführen eines geladenen\nRevolvers ist jedoch kein Beginn der Verwirklichung des Raubtatbestands. Das Merkmal des Beisichführens von Waffen stellt\nsich lediglich als ein qualifizierender, den Raub begleitender\nUmstand, nicht aber als Bestandteil der in § 250 Abs, 1\nNr. 1 StGB vorausgesetzten räuberischen Handlung dar\n(RG JW 1923, 1029, 1030 für den Diebstahl mit Waffen).\n\nb) Mit dem Scheitern des Überfalls war die Tat beendet.\nÜberlegungen, ob nach Vollendung des Raubes noch Handlungen\nzum Tathergang gerechnet werden können, die in unmittelbarem\nörtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Wegnahmehandlung\nder weiteren Verwirklichung der Zueignungsabsicht dienen\n\n(vgl. BGHSt 20, 194, 197; Eser aa0 § 250 Rdn. 10; Rudolphi\nin SK, StGB vor § 22 Rdn. 10 m.w.N.), erübrigen sich hier,\nDie Flucht ohne Beute steht weder mit der Wegnahnme in Zusan-.\nmenhang noch ist sie sonst ein Akt der tatsächlichen Beendigung des Raubes (BGH, Urteil vom 1. Septenber 1931\n\n- 5 StR 117/81; Eser aa0 Rdn. 12).\n\nc) Die hier vertretene Auffassung steht nicht in Widerspruch zu tragenden Gründen anderer Entscheidungen des Bundes.\ngerichtshofs,\n\naa) Soweit wiederholt die Meinung vertreten worden ist,\nes reiche für das Beisichführen aus, wenn ein Teilnehmer die\nWaffe bei der Hinfahrt zum Tatort und beim Wegschaffen der\nBeute in unmittelbarem Anschluß an die Tat bei sich hat\n(BGH, Urteil vom 24, Juni 1964 - 2 StR 202/64; Urteil von\n23. Juli 1970 - 4 StR 241/70 = GA 1971, 82; Beschluß vom\n24, November 1970 - 2 StR 538/70; Urteil vom 1. Dezember 1970\n- 5 StR 573/70; Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 473/75),\nhandelt es sich um durch den jeweils zu entscheidenden Fall\nnicht gebotene, zu allgemein formulierte Aussagen, die der\nPräzisierung in dem oben niedergelegten Sinne bedürfen und\ndeshalb im Schrifttum auch mit Recht auf Ablehnung gestoßen\nsind (vgl. Geilen Jura 1979, 222; Kühl JuS 1982, 191;\nLackner aa0; Samson aa0; Eser aa0 § 250 Rdn. 7; Schünemann\nJA 1980, 394). In keiner der genannten Entscheidungen ging\nes um das bloße Mitführen auf der Fahrt zum Tatort: Nach de\ndem Urteil vom 1. Dezember 1970 zugrundeliegenden Sachverhal!\nhatten die Täter Waffen und Munition beim Betreten des Vorraums der zu überfallenden Bank bei sich; in allen anderen\nFällen wurde unmittelbar im Anschluß an die Wegnahme die\nBeute mit dem Kraftwagen geborgen, in dem sich die Waffe\nbefand.\n\n_Tt\n\nbb) Das Beisichführen der Waffe auf der Flucht nach\nmißglücktem Versuch ist bisher - soweit ersichtlich - in\nkeiner Entscheidung als ausreichend für die Anwendbarkeit\ndes § 250 Abs. 1 oder des § 244 Abs. 1 StGB angesehen worden.\nDas - in BGHSt 22, 230 nur teilweise abgedruckte - Urteil\ndes 4, Strafsenats vom 30. August 1968 befaßt sich mit der\nFrage, ob es genügt, wenn ein zur Verwendung als Waffe ge-\n\neigneter Gegenstand nur zu dem Zweck mitgeführt wird, damit\nden Rückzug zu decken, falls der Raub fehlschlagen sollte.\n\nDie Täter hatten die Gassprühdosen während des Überfalls bei\nsich; zu entscheiden war nur, ob ihre - eingeschränkte -\nGebrauchsabsicht den Anforderungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nentsprach.\n\n3. Für den vorliegenden Fall ist auf die Entfernung\nzwischen der in dem Kraftwagen zurückgelassenen Schußwaffe\nund dem Tatort abzustellen. Sie liegt mit rund 200 m deutlich außerhalb der Distanz, welche die für das Beisichführen erforderliche räumliche Zuordnung zu einem der Tatbeteiligten erlaubt.\n\n4, Da weitere Feststellungen zu diesem Punkt nicht zu\nerwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus\ngeändert. Das Urteil wird deshalb lediglich im Rechtsfolgen.\nausspruch zur Neufestsetzung der Strafe aufgehoben.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-10/1-str-416-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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