{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-07-27_1_StR_360_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-07-27","aktenzeichen":"1 StR 360/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 360/82 BESCHLUSS\nar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Elfrun R GB zeborene Ki aus\nVD. 2<boren 2 ER 1933 in Can /\n\nIkrs. IB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\n7\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beteiligten am 27. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n30. Oktober 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte\nwegen Betrugs (Nr. VI der Urteilsformel)\nverurteilt worden ist,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmitteis, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie wirksam auf die Verurteilung wegen Betrugs beschränkte Revision der Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift\nvom 26. Oktober 1981 ist davon auszugehen, daß der Anklagesatz hinsichtlich des Betrugsvorwurfs nicht verlesen\nworden ist, sondern der Vorsitzende ausschließlich die Tatsache der Anklageerhebung und der Verbindung mit dem im\nBerufungsrechtszug anhängigen Verfahren mitgeteilt hat,\nDie mit der Revisionsgegenerklärung vorgelegten gegenteiligen dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sind\nunbeachtlich. Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu\n\nden wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273\nAbs. 1 StPO (KK-Engelhardt Rdn. 4 zu § 273 m.w.N.),\nderen Beobachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden Kann.\n\nDie Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört\nzwar nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten Gesetzesverstößen, die einen absoluten Revisionsgrund darstellen. Die Verlesung des Anklagesatzes ist jedoch ein so\nwesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung\nim allgemeinen die Revision begründet (vgl. BGH MDR 1982,\n338 = Strafverteidiger 1982, 100). Eine Ausnahme kommt\nnur in Fällen in Betracht, in denen der Zweck der Verlesung durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden\nist, etwa in einfach gelagerten Fällen (BGH aa0; KK-Treier\nRdn. 26 zu § 243). Eine derartige Ausnahme, bei der sich\ndas Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß eindeutig verneinen ließe, liegt hier jedoch nicht vor.\n\nDer Betrugsvorwurf gegen die Angeklagte stützt sich\nauf einen tatsächlich wie rechtlich verwickeliten Sachverhalt, dessen Schilderung in der Anklageschrift vier\nund im Urteil fast sechs Seiten einnimmt. Es kann kaum\nangenommen werden, daß diejenigen Richter, denen der\nInhalt der Anklageschrift unbekannt war, ihr Augenmerk\nwährend der Verhandlung von Anfang an auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlichen Punkte\nrichten konnten. Damit läßt sich nicht ausschließen, daß\ndas Urteil auf dem Verstoß beruht.\n\n+5\n\nDa das Landgericht mit Rücksicht auf eine anderweit zu bildende Gesamtstrafe für den Betrug eine selbständige Strafe verhängt hat, kann sich die gebotene\nAufhebung auf diesen Teil des Urteils auch im Strafausspruch beschränken,\n\nHerdegen Kuhn Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-27/1-str-360-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-27/1-str-360-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.878938+00:00"}}