{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-07-27_1_StR_209_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-07-27","aktenzeichen":"1 StR 209/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ar4\n\nStGB 1975 § 266 Abs. 1\n\nBei der Berechnung der Schadenshöhe aus einer durch\nNichtabführen des nach den Nebentätigkeitsvorschriften\ngeschuldeten Nutzungsentgelts begangenen Untreue ist\nauf die dem Beamten von seinem Auftraggeber tatsächlich gewährte \"Bruttovergütung\" abzustellen. Für die\nstrafrechtliche Betrachtung sind keine Abzüge angebracht, wenn der Beamte durch Täuschungshandlungen\nmehr an Bruttovergütung erlangt, als ihm zusteht.","text_plain":"AA\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nar4\n\nStGB 1975 § 266 Abs. 1\n\nBei der Berechnung der Schadenshöhe aus einer durch\nNichtabführen des nach den Nebentätigkeitsvorschriften\ngeschuldeten Nutzungsentgelts begangenen Untreue ist\nauf die dem Beamten von seinem Auftraggeber tatsächlich gewährte \"Bruttovergütung\" abzustellen. Für die\nstrafrechtliche Betrachtung sind keine Abzüge angebracht, wenn der Beamte durch Täuschungshandlungen\nmehr an Bruttovergütung erlangt, als ihm zusteht.\n\nBGH, Urt.v. 27. Juli 1982 - 1 StR 209/82 - LG Stuttgart -\n\n| Pad\nBUNDESGERICHTSHOF |\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 209/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hochschullehrer Prof. Dr. Albrecht K I W\n\nGENE :92° : nn\n\ncr\n13\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 27. Juli 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ua\n\nBd\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ee\nRechtsanwalt Dr. u = us En\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n20. August 1981 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 _ | Food\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nBetrugs und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die\nVollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung\nausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, Inhaber des Lehrstuhls\nfür Volkswirtschaft und Institutsleiter an der\nUniversität SEE, durch betrügerische Abrechnung von Gutachten- und Forschungsaufträgen\nin den Jahren 1971/1972 die Bundesrepublik um\ninsgesamt 66.312,48 DM und durch Inanspruchnahme von Universitätspersonal für die Abwicklung\nprivater Gutachten- und Forschungsaufträge ohne\nZahlung von Nutzungsentgelt in den Jahren 1966\nbis 1975 das Land Baden-Württemberg um insgesamt\n52.594,73 DM geschädigt.\n\nDie auf die Rüge der Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Mit der Verfahrensrüge wendet sich die Revision ausschließlich gegen die Verurteilung wegen\nUntreue. Nach ihrer Auffassıng hat dar Landgericht\n§ 264 StPO verletzt. Sie trägt vor, das Landgericht habe den Vorwurf der Untreue auf das Unterlassen der gebotenen Selbstveranlagung im Hinblick\nauf das geschuldete Nutzungsentgelt gestützt, während\ndie zugelassene Anklage von einem Treubruch durch\nnicht genehmigte Inanspruchnahme von Universitäts-\n\npersonal ausgegangen sei.\n\n-u-\n\nDie Rüge greift nicht durch. Sie stellt allein\nauf die Formulierung des Anklagesatzes ab und läßt\nunberücksichtigt, daß bereits im Rahmen der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen u.a. der konkrete Vorwurf gegen den Angeklagten erhoben wurde, der Gegenstand der Verurteilung geworden ist: Auf Seite 72 der Anklageschrift ist darauf hingewiesen, daß der Beamte\nnach § 80 a LBG BW die Möglichkeit habe, Bedienstete\nfür die Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch zu\nnehmen, soweit ihm sein Dienstherr dies genehmige\nund_er für die Inanspruchnahme ein Entgelt entrichte,\n\nder Angeklagte jadoch gegen seine Vermögensbetreuungspflicht verstoßen habe, inden er die Universität von\ndieser Inanspruchnahme überhaupt nicht in Kenntnis\nsetzte. Auf Seite 76 aa0 wird dieser Vorwurf dahin\nkonkretisiert, daß der Angeklagte Universitätspersonal\nim Rahmen seiner Nebentätigkeit eingesetzt habe,\n\n\"ohne dafür die nach § 80 a LBG erforderliche\nGenehmigung einzuholen und_ seinen Mitwirkungspflichten bei der Berechnung des von ihm dafür\n\nzu entrichtenden Entgelts nachzukommen (§ 10 LNTVO .„..).\"\nSchließlich wird bei der Erörterung der Konkurrenzfragen auf Seite 84 aaO der Vorwurf der Untreue in\n\ntatsächlicher Hinsicht als \"Inanspruchnahme von\npersonellen und sachlichen Mitteln und Einrichtungen\nder Universität ohne Entrichtung eines Entgelts\"\n\numschrieben. Eine Erörterung der unter dem Stichwort \"Umgestaltung der Strafklage\" von der Revision\naufgeworfenen Rechtsfrage erübrigt sich.\n\nSs 7\n\nII, Auch die umfassende Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Die Angriffe der\nRevision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie gegen die Feststellung der Schadenshöhe gehen fehl.\n\nBaden-Württemberg abgegeben hat (UA Ss, 100-103),\nist zunächst darauf hinzuweisen, daß es sich inso-\n\num \"ein besonders wesentliches und vor allem zentrales\nBeweisargument\" handelt, Das Landgericht hat seine\nÜberzeugung, daß die vom Angeklagten behaupteten\nbeträchtlichen Mehrkosten für Hilfs- und Schreibkräfte tatsächlich nicht entstanden waren, vor allem\ndarauf gestützt, daß der Angeklagte schon bei Einreichung der Kostenpläne überhöhte Mitarbeiterhonorare\neingesetzt und in seinen Verwendungsnachweisen und\nNachkalkulationen die Minderaufwendungen für Mitarbeiter sowie die angeblichen Mehrkosten für Hilfsund Schreibkräfte nicht offengelegt hat, obwohl eine\nderartige Offenlegung dem Sinn dieser Abrechnung ent-Sprach, von ihm erwartet wurde und er früher auch so\nverfahren war. Das Urteil stellt weiter entscheidend\ndarauf ab, daß der Angeklagte, nachdem er sich bei\nseinem Steuerberater über die auf die einzelnen Aufträge entfallenden Gehaltskosten hatte informieren\n\n-6 -\n\nlassen, in den Zuwendungsfällen über die von ihm\nals Kosten für Hilfs- und Schreibkräfte eingesetzten\nBeträge Quittungen von den Bediensteten ausstellen\nließ, obwohl diese Beträge nicht gesondert ausgezahlt worden waren und auch kein Anlaß bestand,\n\nsie niedriger als tatsächlich entstanden quittieren\nzu lassen und der Abrechnung zugrundezulegen. Schließlich ist berücksichtigt worden, daß der Angeklagte\nsich im Laufe des Verfahrens bei der Bezifferung\nder ihm entstandenen Mehrkosten ständig in neue\nWidersprüche verwickelt hat und die von ihm angegebenen tatsächlichen Kosten für die Hilfs- und\nSchreibkräfte bei den einzelnen Aufträgen in einem\nauffälligen Mißverhältnis zu den im jeweiligen\nKostenplan veranschlagten Aufwendungen stehen\n\n(vgl. die Aufstellung UA S. 94). Erst an diese\neingehenden und rechtsfehlerfreien Überlegungen\nschließt sich mit den Worten \"Weiteren Aufschluß\ndarüber, was von der Einlassung des Angeklagten\n\nzu halten ist ...\", die Würdigung seiner mündlichen Erklärungen vom 16. Januar 1976 an.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision verkennt\ndas Landgericht dabei nicht, daß diese Erklärungen\nmit den Betrugsfällen nichts zu tun haben. Das Urteil\nstellt vielmehr ausdrücklich fest (UA S. 100), daß\nder Verdacht des Betrugs gegenüber der Bundesrepublik\ndamals noch nicht bestand. Wenn es trotzdem dieses\nGespräch in die Beweiswürdigung einbezog, so deshalb,\nweil aufgezeigt werden sollte, daß der Angeklagte\nbereits zu einem Zeitpunkt, als der Verdacht des\nBetrugs gegen ihn noch nicht erhoben war, im Bewußtsein der Unredlichkeit seiner Abrechnungsweise falsche\n\nSI\n\n- 7.\n\nAngaben über die finanzielle Abwicklung der Aufträge\ngemacht hat (UA S, 103), Die Urteilsausführungen\nenthalten nichts, was diese Folgerung des Tatgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe, Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die\nKammer keine Angaben als falsch bewertet, die nach\nden Feststellungen als zutreffend angesehen werden\nmüßten. Die damals abgegebene Erklärung des Angeklagten, Verwendungsnachweise seien von ihm \"noch\nnie\" verlangt und daher auch \"nie\" erbracht worden,\nist in dieser Form falsch. Dasselbe gilt für die\nBehauptung, Mittel, die bei der Durchführung eines\nProjekts nicht benötigt würden, könnten für andere\nProjekte eingesetzt werden: Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts zu den \"Marktpreisaufträgen! (UA\n\nS. 113 £f., insbes, 5. 11€) steht außer Frage, daß\nauch sie Drojektbezogen abzurechnen waren und lediglich die Besonderheit bestand, daß die vereinbarten\nHonorare unabhängig davon in Rechnung gestellt werden\nkonnten, in welcher Höhe sie an die Mitarbeiter weitergegeben wurden.\n\n2. Bei der Feststellung des der Bundesrepublik\nDeutschland durch das betrügerische Verhalten des\nAngeklagten zugefügten Schadens war das Landgericht\nnicht an die Ergebnisse des Prüftrzrickts Ass BMZ\nvom 8. Mai 1981 gebunden. Nach den Urteilsfeststellungen (UA S, 191 f.) beschränkte sich das Prüfungsverfahren des BMZ im wesentlichen auf eine Plausibilitätsprüfung der nachträglichen Angaben des Angeklagten. Wenn das Landgericht \"auf Grund weitergehender\nErkenntnisquellen, insbesondere aus Zeugenaussagen und\nder Auswertung weiterer schriftlicher Beweismitte]\"\n\n(UA S. 112) die Überzeugung gewonnen hat, daß das\nBMZ bei der Bezifferung seines Rückforderungsanspruchs auf den Betrag von 28.194,97 DM - unter\nnachträglicher Anerkennung von \"Vorlaufkosten\" -\nvon unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen\nausgegangen ist und Kosten \"nachbewilligt\" hat,\nderen Entstehung es \"für möglich hielt\", so ist\ndiese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht angreifbar. Mit den Einzelheiten dieses\nfür ihre Beweiswürdigung nicht präjudiziellen Prüfberichts brauchte sich die Strafkammer im Urteil\nnicht näher auseinanderzusetzen.,\n\n3. Frei von Widersprüchen sind auch die Ausführungen des Landgerichts zur Begründung seiner\nÜberzeugung, daß der Angeklagte nicht etwa deshalb\nim Irrtum über seine Verpflichtung zur Zahlung von\nNutzungsentgelt für die Inanspruchnahme wissenschaftlicher Mitarbeiter sein konnte, weil die Universitätsleitung keine Zahlungen von ihm verlangte (UA\nS. 182 f.). Die Kammer hat in diesem Zusammenhang\nfestgestellt, daß der Angeklagte bis November 1975\nalle Anfragen und in Rundschreiben enthaltenen Hinweise auf die für Nebentätigkeiten bestehende Anzeigepflicht unbeachtet gelassen und der Kanzler der Universität keine klaren Vorstellungen über die Abwicklung der vom Angeklagten für die Bundesregierung zu\nerstellenden Gutachten hatte. Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung der Bekundungen des Universitätskanzlers greifen nicht durch.\n\nDer Angeklagte, der bis November 1975 stets\nbewußt verschleiert hatte, daß er die Gutachten in\nAusübung einer Nebentätigkeit über die beiden Berliner\n\nog\n\n-9_\n\nInstitute erstattete, kann gegenüber der klaren,\n\nvom Landgericht für glaubhaft erachteten Bekun-\n\ndung des Zeugen, der Universitätsleitung sei nicht\nbekannt Eewesen, in welcher Weise er seine Gutachtenaufträge erledigte, nicht einwenden, einer solchen\nUnkenntnis stünden haushaltsrechtliche Vorschriften\nentgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem\nKanzler überhaupt auffallen mußte, daß \"Drittmittel\"\nim haushaltstechniscohen Sinne aus den vom Angeklagten geleiteten Universitätsinstituten nicht ordnungsgemäß \"vereinnahnmt\" wurden. Selbst wenn man davon ausginge, wäre die Annahme des Tatgerichts, der Zeuge habe\nbei seiner Vernehmung die Wehrheit gesagt, möglich und\ndeshalb revisionsrechtlich nicht angreifbar: Nichts\nspricht dafür, daß der Zeuge trotz der beharrlichen\nVerletzung der Offenbarungspflichten durch den Angeklagten allein aus dem Ausbleiben von echten Drittmitteln den Schluß auf die Ausübung von Nebentätigkeiten durch den Angeklagten tatsächlich gezogen hat;\neine solche Schlußfolgerung drängte sich umso weniger\nauf, als nach den Feststellungen des Landgerichts\nandere Institutsdirektoren der Universität \"Drittmittel\" im weiteren Sinne beschafften, ohne dabei\nstreng auf die Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften bedacht zu sein.\n\nSoweit der Beschwerdeführer nit Schriftsatz vom\n16. Juli 1982 nachgetragen hat, seine Unkenntnis hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentgelt ergebe sich auch aus der Tatsache, daß er\ndieses Nutzungsentgelt bei der Abrechnung seiner\nAufträge gegenüber dem BMZ nicht geltend gemacht\nhabe, handelt es sich um ein Vorbringen, das in\n\n- 10 -\n\nder Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden\nkann. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht,\ndaß der Angeklagte über die dem BMZ bereits berechneten Honorare für den Einsatz der Mitarbeiter hinaus\nauch noch das von ihm dafür zu entrichtende Nutzungsentgelt in Rechnung stellen durfte, obwohl dies nur\nein Ausgleich dafür war, daß er ohne eigenes unternehmerisches Risiko auf Angehörige des von ihm geleiteten Universitätsinstituts zurückgreifen konnte\n(vgl. 4.). Selbst wenn man davon ausgeht, daß er bei\nder Abrechnung so verfahren durfte, brauchte sich das\nLandgericht mit den Gründen, warum er dies unterließ,\nnicht auseinanderzusetzen. Seine Motive können So\nunterschiedlicher Art gewesen sein, daß den Schuldvorwurf in Frage stellende Rückschlüsse aus dem Unterlassen nicht zu ziehen sind.\n\n4, Dem Landgericht ist schließlich auch darin\nzuzustimmen, daß bei der Berechnung der Schadenshöhe\nfür die einzelnen Fälle der Untreue von der dem Angeklagten tatsächlich zugeflossenen Bruttovergütung auszugehen ist ohne Rücksicht darauf, ob er die Höhe dieser\nVergütung durch betrügerische Maßnahmen beeinflußt hat.\n\nDas Nutzungsentgelt ist ein Ausgleich für die Vorteile, die der Beamte dadurch genießt, daß er Einrichtungen, Material und Personal, deren Inanspruchnahme\nfür seine Nebentätigkeit erforderlich ist, \"vorfindet\"\nund sich ohne eigenes wirtschaftliches Risiko nutzbar\nmachen kann (BVerwG NJW 1974, 1440, 1443; VGH Mannheim\nNJW 1976, 2314, 2315/2316). Die Tatsache, daß sich die\nHöhe des Nutzungsentgelts nach der Höhe der Vergütung\n\nA\n\n- 11\n\naus der Nebentätigkeit richtet, verleiht ihm nicht\nden Charakter einer \"Honorarbeteiligung\" (VGH Mannheim aa0). Die \"Bruttovergütung\" ist lediglich\nBerechnungsgrundlage für die Höhe des Nutzungsentgelts. Abgestellt wird dabei nicht auf den\nUmfang der Inanspruchnahme der Einrichtungen des\nDienstherrn oder auf die Frage, inwieweit die\nNebentätigkeit auch im Interesse des Dienstherrn\nlag (BVerwG und VCH Mannheim aaO), sondern ausschließlich auf den wirtschaftlichen Vorteil, den\nder Beamte durch die Nebentätigkeit erzielt. Mit\nder Gewährung der Vergütung für die Erledigung der\nGutachtenaufträge wurde der dem Angeklagten zufließende wirtschaftliche Vorteil konkretisiert\nund damit die Höhe des von ihm an das Land Baden-Württemberg zu zahlenden Nutzungsentgelts festgelegt. Von diesem Nutzungsentgelt war bei der Schadensberechnung auszugehen. Für die strafrechtliche Betrachtung sind keine Abzüge angebracht, wenn der Beamte\ndurch Täuschungshandlungen mehr an Bruttovergütung\nerlangt, als ihm zusteht,\n\n5. Entgegen der in der Revisionshauptverhandlung von\nder Verteidigung geäußerten Auffassung beruht das\nUrteil auch nicht auf einer Verletzung des 8 13\nAbs. 2 StGB bei der Strafzumessung für die Untreue.\nEs ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift überhaupt auf eine Untreue durch Unterlassen anwendbar\nist (verneinend unter Hinweis auf die Gleichstellung\nvon Tun und Unterlassen im Tatbestand des § 266 StGB:\n\n- 12 -\n\nJescheck in LK 10. Aufl. Rdn. 10 zu § 13; Rudolphi\nin ZStW 86 (1974), 68, 69 sowie in SK StGB 3. Aufl.\nRdn. 4 und 6 zu § 13 m.w.N.; Dreher/Tröndle, StGB\n\n40. Aufl. Rdn. 1 zu § 13; im Ergebnis ebenso Lackner,\nStGB 14. Aufl. Rdn. 5 a zu § 13; a.A. Maurach-Gössel-Zipf, Strafrecht 5. Aufl. ATIIS 46 VA).\nJedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß die\n\nsehr milde Einzelstrafe für die Untreue in Anwendung des § 13 Abs. 2 StGB noch weiter herabgesetzt\nworden wäre.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\n\nRiBGH Dr. Foth Schimansky\nkann seine Unter-\n\nschrift nicht bei-\n\nfügen, weil er\n\nUrlaub hat.\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-27/1-str-209-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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