{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-07-20_1_StR_389_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-07-20","aktenzeichen":"1 StR 389/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 389/82 URTEIL\n\ndr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Horst B ER zus FB, geboren\nam CE 1955 ir ve , zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\n-2_ /\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\n\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt u dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus EB a1 Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär uuuun\n\nals Urkunsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg vom\n\n12. Februar 1982 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststeliungen aufgehoben. Unberührt bleiben die\nEntziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehungsanordnung (Nr. 2 und 3 des Urteilsspruchs).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Freiburg hat den Angeklagten\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu\nvier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen,\neine Sperrfrist von fünf Jahren angeordnet und die\nsichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Die\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde, daß das\nGericht mit unzureichender Begründung von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht geht zunächst zutreffend davon\naus, daß auf der Grundlage seines Strafausspruchs\ndie formellen Voraussetzungen für eine Anordnung\nnach § 66 Abs. 2 StGB gegeben sind. Die Prüfung der\nmateriellen Voraussetzungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nunterbleibt jedoch, weil die Kammer den relativ\nJungen Angeklagten noch nicht \"aufgeben\" will und\nes nicht für ausgeschlossen hält, daß er sich unter\ndem Eindruck der erneuten Strafverbüßung läutert\nund deshalb von weiteren Straftaten Abstand nimmt\n(UA S. 16).\n\nDiese Erwägungen sind, wie die Revision zutreffend aufzeigt, von Rechtsfehlern beeinflußt.\nZwar steht die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB\nim pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Sie\nsetzt jedoch eine eingehende Gesamtwürdigung des\nTäters und seiner Taten voraus. Für die Beurteilung,\n\nob der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist, kommt\n\nes in der Regel auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der\nHauptverhandlung an (BGHSt 24, 160, 164; BGH NJW\n1976, 300; BGH, Urteile vom 2.5.1979 - 2 StR 99/79 -\nund vom 10.6.1980 - 1 StR 199/80). Die ungewisse\nEntwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem\nStrafvollzug bleibt bei der Prognose außer Betracht;\nihr wird erst im Rahmen der Prüfung nach § 67 c\n\nAbs. 1 StGB am Ende des Vollzugs Rechnung getragen.\nAnders kann es sein, wenn schon nach dem Ergebnis\n\nder Hauptverhandlung die Gewißheit besteht, daß der\nVerurteilte nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe\nnicht mehr gefährlich sein wird (BGH, Urt. vom\n27.10.1981 - 5 StR 475/81). Diese Gewißheit konnte\ndas Landgericht allerdings nicht gewinnen; ihm verblieben ausweislich der Urteilsgründe \"erhebliche\nZweifel\", ob der Angeklagte in der Lage ist, ein\nLeben ohne die Begehung erheblicher, für die Allgemeinheit gefährlicher Straftaten zu führen (UA\n\nS. 16). Dies ist angesichts der Feststellungen\n(früher Beginn und lange Dauer der kriminellen\nBetätigung; hohe Rückfallgeschwindigkeit; Wirkungslosigkeit der verbüßten langjährigen Freiheitsstrafe;\nGewissenlosigkeit und fehlende Einsicht des Täters)\nverständlich, hätte aber zu einer umfassenden Prüfung\nnach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB führen müssen. Diese\nwird der neue Tatrichter nachzuholen haben.\n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre,\n\n-5- 4\n\nwenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung\nerkannt hätte (BGH NJW 1968, 997, 998; BGH GA 1974,\n175, 177; BGH NJIW 1980, 1055, 1056).\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-20/1-str-389-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-20/1-str-389-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.781645+00:00"}}