{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-07-20_1_StR_343_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-07-20","aktenzeichen":"1 StR 343/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 343/82 URTEIL\n\noh,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Harald S ED , ohrie festen\nWohnsitz, geboren am EB 1959 in cu (Österreich),\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär (u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n28. Januar 1982 wird verworfen,\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendi-\n\ngen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe B\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie nur noch die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg,\n\n1. Die Staatsanwaltschaft sieht einen sachlichrechtlichen Mangel insbesondere in der Annahme von Tateinheit zwischen dem Vergehen des Betrugs und dem Verbrechen der sexuellen Nötigung. Diese Beurteilung ist\nJedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen des Urteils faßte der\nAngeklagte zwar den Entschluß, sexuelle Handlungen\nvorzunehmen erst, nachdem er mit der Taxifahrerin die\nFahrpreisangelegenheit durch Ausstellung eines Schuldscheins vorläufig geregelt hatte (UA S. 9). Dieser\nSachverhalt würde die Annahme von Tateinheit zwischen\nden beiden abgeurteilten Taten nicht rechtfertigen,\nDoch handelt es sich bei den insoweit getroffenen\nFeststellungen nur, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, um eine Annahme zu Gunsten des Angeklagten; ihm\nwar nämlich nicht nachzuweisen, daß er schon bei Fahrtantritt oder noch während der Fahrt den Plan gefaßt\nhatte, die Taxifahrerin nur deshalb an die abgelegene\nÖrtlichkeit zu leiten, um dort sexuelle Handlungen\nan ihr vornehmen zu können (VA S, 15),\n\nBei dieser Beweislage hat das Landgericht zwar\nnach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" zu Recht von\neiner Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung\nwider Willen (§ 237 StGB) abgesehen (UA S. 20), die\n\nhier hätte erfolgen müssen, wenn der dem Angeklagten\nnicht nachweisbare Sachverhalt anzunehmen gewesen\n\nwäre (vgl. Vogler in LK, 10. Aufl., § 237 Ran. 9).\nAndererseits hätte die Verurteilung wegen Entführung\n\nnach § 237 StGB die abgeurteilten Straftaten\n\nzur Tateinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n3. Juni 1982 - 4 StR 271/82; Beschluß vom 13. Februar 1981\n- 4 StR 35/81). Wiederum unter Anwendung des Zweifelssatzes\nwar daher für die Konkurrenzfrage von dieser Fallgestaltung auszugehen, sodaß das Landgericht im Ergeb-\n\nnis zu Recht Tateinheit zwischen den abgeurteilten\n\nTaten angenommen hat. Ob die Geschädigte wegen Entführung einen wirksamen Strafantrag gestellt hat (vgl.\n\nBl. 6 d.A.), ist dabei ohne Bedeutung (BGH, Beschluß\n\nvom 3. Juni 1982 - 4 StR 271/82).\n\n2. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin\nist offensichtlich unbegründet. Insbesondere durfte das\nLandgericht bei einer - in noch nachvollziehbarer Weise -\nfestgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,18 %o\n\nzur Tatzeit dem Angeklagten verminderte Steue\n\nrungsfähigkeit zubilligen.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-20/1-str-343-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-20/1-str-343-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.763327+00:00"}}