{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-07-20_1_StR_340_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-07-20","aktenzeichen":"1 StR 340/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 340/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\ndie Hausfrau Burnadette Y ER zeborene\nMm aus FB, zeboren am 19:7 ir Va\n\n(Südafrika), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beteiligten am 20. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 1982\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nin mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler ergeben, die sich\nzum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben können:\n\n1. Die Feststellung, die Angeklagte habe sowohl beim\nErwerb (UA S. 4) als auch beim Verkauf und der Abgabe der\nBetäubungsmittel (UA S. 5) jeweils \"aufgrund eines von\nvornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses\" gehandelt, ist durch Tatsachen nicht belegt.\nDie Annahme eines Gesamtvorsatzes liegt im vorliegenden\nFalle für jede der drei Begehungsformen schon deshalb\nfern, weil sich die Straftaten auf so verschiedene Betäubungsmittel wie Heroin, Haschisch, Marihuana und (vermeintlich) Kokain bezogen, im übrigen aber auch die Lieferanten\nund Abnehmer der Angeklagten häufig wechselten, so daß\nvon einem eingespielten Bezugs- und Verkaufssystem nicht\n\nausgegangen werden kann. Der bloße Entschluß, zur Befriedigung der Sucht mehr oder weniger regelmäßig den\nEigenbedarf übersteigende Betäubungsmittelmengen zu erwerben und weiterzuveräußern, reicht zur Begründung des\nGesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März\n1981 - 5 StR 150/81 - m.w.N. sowie die Nachweise bei\nKörner, BtMG Rdn. 72 und 73 zu § 29).\n\nDieser Mangel kann sich im vorliegenden Fall zum\nNachteil der Angeklagten ausgewirkt haben, da die\n\"narte\" Drogen betreffenden vollendeten Teilakte sich\njeweils nur auf geringe Mengen bezogen und die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall nach\n§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG a.F. lediglich für den Besitz\nund die Abgabe von 500 g Marihuana festgestellt sind.\n\n2. Ein Sachmangel ist auch darin zu sehen, daß die\nKammer bei der Erörterung der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB (UA S. 17/18) lediglich die Ergebnisse der\nAusführungen des Sachverständigen, nicht aber die\nwesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen mitteilt. Eine Überprüfung, ob die zeitliche und sachliche\n\nL\n\nAufteilung hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten in sich schlüssig und rechtsfehlerfrei ist, läßt\nsich unter diesen Umständen nicht vornehnen.\n\nHerdegen Kuhn Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-20/1-str-340-82","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-20/1-str-340-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.744860+00:00"}}