{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-07-15_1_StR_367_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-07-15","aktenzeichen":"1 StR 367/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_367/82 BESCHLUSS\nA517\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Karl S u aus DEE ecnoren\nam EEE 1939 in BEEEEB/Rumänien,\n\nwegen versuchten Diebstahls u. a.\n\n£\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu Ziff. 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1982\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 11. März 1982 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Angriffe, die die Revision gegen den Schuldspruch\nerhebt, sind unbegründet; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 1982 verwiesen werden.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nHinsichtlich der Einzelstrafe wegen versuchten Diebstahls\nhat das Landgericht zwar strafmildernd berücksichtigt, daß\ndiese Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist (UA\nS. 22). Es wird jedoch nicht deutlich, ob die Strafkammer\nbei der Festsetzung dieser Strafe von dem nach § 23 Abs. 2,\n\n§ 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmen ausgegangen\nist oder ob sie den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt\nhat. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur\nAufhebung der wegen versuchten Diebstahls verhängten\nStrafe zwingt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. August 1979\n\n- 4 StR 431/79); es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß sich dieser Fehler auch auf die wegen Vortäuschen\neiner Straftat verhängte weitere Strafe ausgewirkt hat.\nDeshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Landgericht bei der Entscheidung über\ndie Strafaussetzung zur Bewährung zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei bereits dreimal zu Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt\nworden. Aus dem im Urteil (UA S. 3 bis 5) mitgeteilten\nAuszug aus dem Bundeszentralregister ergibt sich vielmehr,\ndaß der Angeklagte am 29. Mai 1978 und am 13. November 1978\njeweils zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur\nBewährung verurteilt worden ist; die beiden Strafen wurden durch Beschluß gemäß § 460 StPO vom 26. Juni 1979\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter\nBewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zurückgeführt. Das ändert zwar nichts daran, daß der Angeklagte\ndie nun abgeurteilten Taten während einer laufenden Bewährungsfrist begangen hat; andererseits wird das Landgericht aber auch berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte - soweit ersichtlich - seit Begehung der hier abgeurteilten Taten vor fast drei Jahren nicht mehr straffällig geworden ist.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-15/1-str-367-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-15/1-str-367-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.706900+00:00"}}