{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-07-13_1_StR_385_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-07-13","aktenzeichen":"1 StR 385/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 385/82 BESCHLUSS\nBj}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Friedrich M Ep zı: ER,\n\ndort geboren am EEE 3.0, zur Zeit in Haft,\n\nwegen homosexueller Handlungen\n\nPr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beteiligten und - zu Nr. III - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom 18. März\n1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1) in den Fällen II 1, II 2 und II 3 der\nUrteilsgründe,\n\n2) im gesamten Strafausspruch,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIlI. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIn den Fällen II 1 und II 2 haben die Jungen, mit\ndenen der Angeklagte sich abgab, während der Tatzeit der\nfortgesetzten Handlungen das 14. Lebensjahr vollendet,\nso daß von da an nur noch § 175 StGB, nicht aber § 176\nStGB verletzt war. Bei Wolfgang Fo (11 1) betrifft\ndas einen Zeitraum von etwa 14 Monaten, bei Jörg a]\n(II 2) einen Zeitraum von etwa fünf Monaten. Da das Landgericht diesen Umstand anscheinend nicht erkannt hat, hat\nes im Urteil nicht aufgegliedert, welche Anzahl von\n\nEinzelfällen vor der Vollendung des 14. Lebensjahres\nbegangen wurde, welche danach, und hat diese Besonderheit auch sonst bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Das ist rechtsfehlerhaft. Das Urteil kann auf\ndem Verstoß beruhen, zumal die Strafen für die fortgesetzten Handlungen aus § 176 StGB zu entnehmen sind\n\n(§ 52 StGB).\n\nObwohl der Schuldspruch als solcher von dem Verstoß\nnicht berührt wird, kann die Verurteilung in den Fällen\nII 1 und II 2 insgesamt nicht bestehen bleiben, weil der\nSchuldumfang in tatsächlicher Hinsicht neuer Feststellung\nbedarf.\n\nIm Fall II 3 ist das Alter von Wolf-Bernhard N»\nim Urteil nicht angegeben; der Senat kann nicht ausschließen,\ndaß hier derselbe Rechtsfehler unterlaufen ist.\n\nIn den übrigen Fällen hat die Überprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\naufgedeckt. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann,\ndaß die hier verhängten Einzelstrafen von der Verurteilung\nin den Fällen, in denen Aufhebung erfolgt, beeinflußt sind,\n\nwerden auch diese Einzeistrafen aufgehoben. Bei der\nGesamtstrafe versteht sich die Aufhebung von selbst.\n\nHerdegen Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-13/1-str-385-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-13/1-str-385-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.687972+00:00"}}