{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-07-13_1_StR_245_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-07-13","aktenzeichen":"1 StR 245/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 245/82 URTEIL\nA)r\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Johannes Rudolf H EIER\naus ME, geboren am EEE :945 in DEE,\n\nwegen versuchter Strafvereitelung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE zu: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter N\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 26. November 1981\nwird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nEEREEEREERERE:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Gefangenenbefreiung\nin Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung in fünf\nrechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen eines\nweiteren Vergehens der versuchten Gefangenenbefreiung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von\n100 Tagessätzen zu Je 100,- DM verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß der Angeklagte nicht auch wegen eines Verbrechens des Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 1, Abs. 2 StGB\nund wegen eines weiteren Vergehens der versuchten Strafvereitelung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen\nverurteilt worden ist.\n\nDas Rechtsmittel der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.\n\n1. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte\nnicht des Parteiverrats für schuldig erklärt worden ist.\n\na) Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit\nUrteil vom 16. Dezember 1952 - 2 StR 198/51 - (abgedruckt bei Kalsbach AnwBl. 1954, 189, sowie bei Kalsbach,\nStandesrecht des Rechtsanwalts S, 375 f.) unter Bezugnahme auf RGSt 66, 316, 320, 323 entschieden, daß zwischen\nden Teilnehmern an derselben strafbaren Handlung keine\nvom Recht geschützten Beziehungen bestehen, die Gegenstand eines rechtlichen Verfahrens unter ihnen als\n\n\"Parteien\" sein könnten. Das rein tatsächliche Interesse,\ndas der Anstifter oder Gehilfe in der Regel daran hat,\ndaß in dem Strafverfahren gegen den Haupttäter seine\n\n- des Teilnehmers - Beteiligung nicht aufgedeckt wird,\nmache ihn nicht zur \"Partei\",\n\nDiese Entscheidung fand teils Zustimmung (OLG Frankfurt NYJW 1955, 880; Schmidt-Leichner NJW 1959, 133 f.;\nDahs/Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 4. Aufl. S. 48;\nSchorn, Der Strafverteidiger S. 89; Rudolphi in SK StGB\n§ 356 Rdn. 20; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 356\nRdn. 10; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n§ 356 Rdn. 13), teils Kritik (Hübner in LK 10. Aufl.\n§ 356 Rdn. 58 bis 60; Geppert JZ 1958, 1959 f.; Geppert,\nDer strafrechtliche Parteiverrat S. 79; Schmitt JZ 1962,\n40; Lackner, StGB 14. Aufl. § 356 Anm. 4; Maurach/Schroeder,\nStrafrecht BT 6. Aufl. Teilband 2 S. 199).\n\nNach der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs kommt eine Verurteilung des Angeklagten wegen\nParteiverrats nicht in Betracht.\n\nb) Aber auch wenn man der Auffassung folgt, daß die\nBeteiligten an einer Straftat \"Parteien\" im Sinne des\n§ 356 StGB sein können, erweist sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft als unbegründet.\n\n\"Pflichtwidrig\" im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB handelt der Anwalt, wenn er in derselben Rechtssache beiden\nParteien im entgegengesetzten Interesse dient (vgl. § 45\nNr. 2 BRAO); der Interessengegensatz ist ein Tatbestandsmerkmal des Parteiverrats, das vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß (BGHSt 4, 80, 82, 84; 5, 284, 287 £.; 5,\n\n301, 306 ff.; 7, 17, 20; 7, 261, 263; 15, 332, 334, 337 £.;\nHübner aaO Rdn. 134).\n\nEinander widerstreitende Interessen nahm der Angeklagte nicht wahr.\n\nDas Tatgericht hat festgestellt (UA S. 8, 9), daß\nGerhard J@P, der Mandant des Angeklagten, aus ideellen\nund materiellen Gründen das Ehepaar SB, die \"eigentlichen Haupttäter\", nicht preisgeben wollte und deshalb\ndie Straftat (\"Haschischschmuggel\") auf sich nahm. Der\nAngeklagte war mit der \"Geheimhaltung der Mittäter\" durch\nJE einverstanden. Er war für die Eheleute Sg tätiz\nund hatte in ihrem Auftrag die Verteidigung von JB\nübernommen, dessen Verteidigungsverhalten ein von ihn\n(Jost) \"und den S@Bs gemeinsam gefaßter Plan! zugrunde\nlag, sie \"aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren\nherauszuhalten\". An der Realisierung dieses Plans wirkte\nder Angeklagte nach der Übernahme des Mandats mit.\n\nWeitere Feststellungen des Tatgerichts verdeutlichen,\ndaß der Mandant des Angeklagten seine Verteidigungsstrategie aus eigenem Entschluß und in klarer Erkenntnis möglicher\nnegativer Auswirkungen auf die Strafzumessung gemäß der\ngetroffenen Absprache festgelegt hatte, bevor der Angeklagte das erste Gespräch mit ihm führte. Die vom\nMandanten gewollte Verteidigungsstrategie kam nicht nur\nden Eheleuten SB, sondern auch anderen Tatgenossen\nzugute (UA S. 9).\n\nDaß der Angeklagte sie hinnahm und (mit) aufrechterhielt, kann ihm nicht als Parteiverrat zur Last gelegt\nwerden. Ein Beschuldigter braucht nicht zu offenbaren,\ndaß er Tatgenossen hatte. Wenn und solange er sie aus\nMotiven deckt, die sein Handeln als autonom bestimmtes\nVerhalten erscheinen lassen und wenn und solange er sich\n\nüber die möglichen nachteiligen Konsequenzen seines\nVerhaltens im klaren ist und sie aus freien Stücken\n\nauf sich nimmt, darf der Verteidiger diese Verteidigungsstrategie hinnehmen. Tut er es, wie der Angeklagte,\nauch im Interesse eines \"gedeckten\" Tatgenossen, nimmt\ner gleichlaufende, nicht aber entgegengesetzte Interessen war.\n\n2, Für die Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens\nder versuchten Strafvereitelung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 258 Abs. 1, Abs. 4 StGB bietet\nder festgestellte Sachverhalt ebenfalls keine Grundlage.\n\nDie Staatsanwaltschaft sieht den Tatbestand darin\nverwirklicht, daß der Angeklagte seinem Mandanten JB\nbeim ersten Zusammentreffen riet, bei der Polizei keine\nAngaben zur Sache zu machen; damit habe der Angeklagte\nbezweckt, die Eheleute SB vor Strafverfolgung zu bewahren. Insoweit fehlt es jedoch an einer tatbestandsmäßigen Handlung. Es ist das Recht des Beschuldigten,\nsich nicht zur Sache einzulassen (§§ 136 Abs. 1 Satz 2,\n163 a Abs. 4 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; KK - Boujong\n§ 136 Rdn. 10). Die dahingehende Beratung ist durch die\nVerteidigungsfunktion gedeckt und deshalb rechtmäßig\n(vgl. BGHSt 2, 375, 377 £f.). Daß die Beratung im ausschließlichen Interesse der Eheleute SB geschehen\nsei, ist nicht festgestellt. Es kann unerörtert bleiben, ob im Falle einer solchen Feststellung die Frage\nder versuchten Strafvereitelung anders zu beurteilen\nwäre.\n\n3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nN\n\n4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-13/1-str-245-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-13/1-str-245-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.664782+00:00"}}