{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-07-06_1_StR_281_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-07-06","aktenzeichen":"1 StR 281/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 281/82 BESCHLUSS\nLrlb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurer Hans-Jürgen DB WB aus DEE ,\ngeboren am EEE 1956 ir vum - um Eu\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Maurer Anton KB aus PO / Gemeinde\nMO, zeboren m u 1955 in mg,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n3. die Hausfrau Gertrud K GEB geborene SEE aus\nDB, dort geboren am CE 1557,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juli 1982 einstimmig beschlossen:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten B EEE\nund Anton KEN zecsen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Januar 1982 werden als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nund 3 StPO),\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten Gertrud K EHER\nwird das Urteil des Landgerichts Landshut vom\n7. Januar 19832, soweit es sie betrifft, mit dern\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349\nAbs. 4 StPO).\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtznittels, an eine andere - als Schwurgericht zuständige -\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung der Angeklagten Gertrud K I]\nwegen Beihilfe zum Mord hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte, als der Mitangeklagte BEER sie nachts gegen\n2.30 Uhr in ihrem Bett durch Rütteln aufweckte und äußerte:\n\"Jetzt bringe ich ihn um!\", sogleich erkannt, daß ihr Schwiegervater bereits zurückgekehrt sei und sich im Bett befinde\n(UA S. 16) und daß BWb ihn dort im Schlaf überraschen\nwerde (UA S, 60). Die Einlassung der Angeklagten, sie sei\nwegen der von ihr eingenommenen hohen Dosis Valium \"nicht\nganz da\" gewesen, hat das Landgericht als widerlegt angesehen und im übrigen ausgeführt: \"Angesichts der späten Stunde!\nhabe es 'nahegelegen\", \"anzunehmen, daß BE ihren Vater\"\n(gemeint ist offenbar: ihren Schwiegervater) \"im Schlafe\nüberraschen würde und daß er dessen Arg- und Wehrlosigkeit\nzur Tat ausnützen würde\"; sie habe am frühen Abend gesehen,\ndaß ihr Schwiegervater bereits angetrunken nach Hause gekommen und dann nochmals ins Wirtshaus gefahren sei; \"aufgrund dieses Wissens\" sei sie nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich davon ausgegangen, daß Bug das betrunkene, im Bett schlafende arg- und wehrlose Opfer überraschen\nwürde (UA S. 60).\n\nDiese Schlußfolgerungen begegnen durchgrei fenden Bedenken. Sie lassen eine umfassende Würdigung des Geschehensablaufs, insbesondere eine Auseinandersetzung mit anderen\nnaheliegenden Möglichkeiten, vermissen.\n\nDie Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen gegen 22.00 Uhr zu Bett gegangen und hatte - wie üblich -\n5 mg Valium eingenommen. Zu dieser Zeit war ihr Schwiegervater nicht zu Hause. Er kehrte, während sie bereits schlief,\n\nFe\nBr\n\ngegen 23.30 Uhr von einem Wirtshausbesuch heim. Als die\nAngeklagte gegen 2.30 Uhr von dem Mitangeklagten BED\nwachgerüttelt wurde, konnte sie dessen Äußerungen möglicherweise entnehmen, daß ihr Schwiegervater inzwischen zurückgekehrt war; sie konnte aus der Tatsache, daß BEE\nsich daraufhin zum Schlafzimmer des Schwiegervaters begab,\nwohl auch schließen, daß dieser sich dort aufhielt. Die\n\nvom Landgericht weiter unterstellte Schlußfolgerung, der\nSchwiegervater sei arg- und wehrlos und schlafe bereits,\nsetzt jedoch die - bei der Angeklagten (möglicherweise)\nnicht vorhandene - Kenntnis oder Annahme voraus, daß seit\nder Rückkehr des Schwiegervaters bereits Stunden vergangen\nwaren und der überraschende Tötungsentschluß BED: seine\nUrsache nicht etwa in einer erneuten - die Arglosigkeit des\nSchwiegervaters möglicherweise ausschließenden - Auseinandersetzung hatte. Der Hinweis des Landgerichts auf die \"späte\nStunde\" geht im übrigen auch deshalb fehl, weil er den\nKenntnisstand eines objektiven Beobachters zugrunde legt\n\nund voraussetzt, die nach der Einnahme von Valium aus dem\nSchlaf gerissene, im siebenten Monat schwangere Angeklagte\nsei sofort zeitlich voll orientiert und zu einer umfassenden\nAnalyse der Gesamtsituation in der Lage gewesen. Davon konnte\naber um so weniger ausgegangen werden, als das Landgericht\nmit dem Sachverständigen Dr. Mg angesichts der besonderen\npsychischen Situation der Angeklagten die Möglichkeit einer\n\"Lethargie\" angenommen hat, die bereits die Fähigkeit, das\nUnrecht ihres Verhaltens einzusehen, und damit offenbar ihr\nUrteilsvermögen insgesamt \"etwas eingeengt\" haben kann\n\n(UA S. 75).\n\nDie bisherigen Feststellungen reichen danach Jedenfalls\nnicht aus, die für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord\n\nerforderliche Kenntnis der das Merkmal der Heimtücke ausfüllenden Tatumstände bei der Angeklagten zu bejahen\n\n(zu diesem Erfordernis: BGH, Urt. vom 15.10.1968 -\n\n2 StR 137/67 - bei Dallinger MDR 1969, 193 ; Jähnke in\n\nLK, StGB 10. Aufl. § 211 Rdn. 62). Das Urteil war deshalb auf die Sachrüge aufzuheben,\n\nII.\n\nEines Eingehens auf die von der Angeklagten erhobenen\nVerfahrensrügen bedarf es unter diesen Umständen nicht. Da\ndas Urteil mit sämtlichen die Angeklagte betreffenden Feststellungen aufgehoben worden ist, hat das Landgericht die\nFrage, ob die Angeklagte für die Tötung ihres Schwiegervaters strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann,\numfassend neu zu prüfen. Für die Beurteilung der dabei entscheidenden Frage nach den Erkenntnis- und Reaktionsmöglichkeiten der Angeklagten zur Tatzeit wird es sich ohnehin der\nHilfe eines mit den einschlägigen Fragen (intellektuelle\nFähigkeiten der Angeklagten, psychologische Situation eines\n\naus dem Schlaf Gerissenen, Auswirkungen von Valiumein-\n\nnahme und Schwangerschaft) vertrauten Sachverständigen\nbedienen müssen.\n\nHerdegen Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-06/1-str-281-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-06/1-str-281-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.490418+00:00"}}