{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-07-06_1_StR_246_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-07-06","aktenzeichen":"1 StR 246/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_246/82 URTEIL\ner,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Karl-Heinrich GEB zus IB geboren\nam EEE 19.9 ir ou.\n\n2. den Eisenflechter Franz Gr EB zu: [ib,\ndort geboren am EB 19.7,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juli 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Cam»\nund Gr gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Dezember 1981\nwird das Verfahren eingestellt, soweit\nsie wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt worden sind,\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nII. Das genannte Urteil wird, soweit es die\nAngeklagten CR und Grip betrifft,\nim Schuld- und Strafausspruch geändert\nund neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte GEW wird unter Frei-Sprechung im übrigen wegen versuchter\nräuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,\n\nder Angeklagte Gr wegen versuchter\n‚Schwerer räuberischer Erpressung zur\nFreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt,\n\n(Angewendete Vorschriften\n\nbei Cam: 55 253, 255, 249 Abs. 1,\n25 Abs. 2, 23 StGB;\n\nbei Gr: § 5 253, 255, 249, 250\nAbs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2,\n23 StGB),\n\nIII. Soweit das Verfahren eingestellt worden\nist, trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, Im übrigen\ntragen die Beschwerdeführer die Kosten\nihrer Rechtsmittel,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nUERERUDSEEREEEEE:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tatmehrheit nit gemeinschaftlicher\nversuchter räuberischer Erpressung zu Gesamtfreiheitsstrafen\nvon drei Jahren (cm) bzw. drei Jahren und sechs Monaten\n\n(Gr) verurteilt und den Angeklagten CB von Vorwurf\neines (weiteren) Betrugs freigesprochen. Die Revisionen\nder Angeklagten rügen die Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts, Sie führen zur Einstellung des\nVerfahrens, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt sind; im übrigen haben sie\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die unverändert zugelassene Anklage enthielt\n- abgesehen von dem nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung unbegründeten Vorwurf des Betrugs gegen den Angeklasten GEB - die Beschuldigung, die Angeklagten hätten in\nder Nacht vom 23. zum 24. Februar 1981 gemeinschaftlich\nversucht, den Zeugen RB surch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Hergabe von\n30.000,-- DM zu nötigen, um sich zu Unrecht zu bereichern.\nIm Verlauf der Hauptverhandlung ergab sich dann, daß der\nAngeklagte GEB bereits seit November 1980 versucht hatte,\nden Zeugen RER durch Täuschung zur Hergabe von\n25.000,-- DM zu bewegen, daß er diese Bemühungen ab\nJanuar 1981 gemeinsam mit dem Angeklagten Cr fortgesetzt hatte und es beiden schließlich durch weitere\nTäuschungen gelungen war, den Zeugen Anfang Februar 1981\nzur Unterzeichnung eines Schuldscheins über 30.000,-- DM\nzu bringen. Der Zeuge weigerte sich jedoch später, den\nzugesagten Betrag zu zahlen. Daraufhin beschlossen und\nbegingen die \"alkoholisch enthemmten\" Angeklagten in der\nNacht zum 24. Februar 1981 die den Gegenstand der Anklage\nbildende Tat,\n\nNach der Auffassung des Landgerichts stellt das\nGesamtgeschehen eine Tat im Sinne des § 264 StPO dar,\nda die Vorgänge vom 23,/24. Feburar 1981 sich \"als\nlogische Fortsetzung der vorausgegangenen, aber letzt-\n\nlich erfolglos gebliebenen Versuche\" darstellten,\n\"endlich den im Schuldschein 'verbrieften' Anspruch zu\nrealisieren\", wenn auch angesichts \"des plötzlichen\nVorsatzwechsels in der Nacht vom 23./24, Februar 1981\"\nmateriellrechtlich zwischen Betrug und Erpressungsversuch Tatmehrheit gegeben sei (UA S, 28).\n\nMit dieser Ansicht verkennt das Landgericht die\nGrenzen des Begriffs der \"Tat! im Sinne des § 264 StPO.\nMehrere Handlungen im Sinne von § 53 StGB sind nur dann\nals eine Tat im Sinne von § 264 StPO anzusehen, wenn sie\nunmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß\nkeine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt\nwerden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung\nals unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25/26; 23, 141,\n145/146; 23, 270, 273, jeweils m.w.N.; BGH, Urteile vom\n10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74 -; vom 27. April 1976\n- 1 StR 90/76 -; vom 21. März 1978 - 1 StR 499/77 -;\nvom 14. Dezember 1978 - 4 StR 582/78 - und vom 25. November 1980 - 1 StR 508/80). Die notwendige innere Verknüpfung muß sich unmittelbar aus den Handlungen oder\nEreignissen ergeben; sie wird nicht schon dadurch geschaffen, daß ein persönlicher Zusammenhang besteht,\ndaß der Täter die Straftaten in einen Gesamtplan aufgenommen hat oder daß eine Handlung zum Beweise der Täterschaft bei einer anderen oder zum besseren Verständnis\ndieser Tat dient (BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 146, jeweils m.w.N.).\n\nZwischen den betrügerischen Handlungen der Angeklagten und der versuchten räuberischen Erpressung\nbesteht kein so enger innerer Zusammenhang, daß sie\nals eine einheitliche Tat angesehen werden könnten,\n\nBeide Tatkomplexe sind aus sich heraus verständlich,\nihre getrennte Würdigung ist ohne weiteres möglich.\n\nMit der Weigerung des Zeugen Ri, den von\n\nihm unterzeichneten Schuldschein einzulösen, war das\nbetrügerische Vorgehen der Angeklagten gescheitert.\n\nDer vom Landgericht (für Januar 1981) festgestellte\nEntschluß des Angeklagten Ce. \"Ro zesebenenfalls unter Druck zu setzen\" (UA S. 10), ist mit der\nräuberischen Erpressung vom 24, Februar 1981 ebensowenig verknüpft wie die telefonische Drohung des Angeklagten Gr@® von 21. Februar 1981, die Zahlungsunwilligkeit Rs werde \"ein Nachspiel\" haben\n\n(UA S. 12). Das Landgericht geht vielmehr davon aus,\n\ndaß der Plan zu der räuberischen Erpressung erst in der\nNacht vom 23, zum 24. Februar 1981 unter Alkoholeinfluß\ngeboren wurde (UA S. 13); es bezeichnet diesen Entschluß\nan anderer Stelle (UA S. 28) ausdrücklich als \"plötzlichen\nVorsatzwechsel\". Die Angeklagten befanden sich nach der\nWeigerung des Zeugen REM in einer neuen Lage;\nder sich daraus ergebende neue Entschluß setzte einen\nTathergang in Lauf, der sich von dem vorangegangenen\nGeschehen deutlich, insbesondere auch im Unrechtsgehalt,\nabhebt und damit bei natürlicher Betrachtungsweise\n\neine selbständige Tat im prozessualen Sinne darstellt.\n\nDas betrügerische Verhalten der Angeklagten hätte\ndeshalb nur durch Nachtragsanklage in das Verfahren\neinbezogen werden können (§ 266 StPO). Das ist nicht\ngeschehen. Dieser - auch von Amts wegen zu berücksichtigende - Fehler nötigt zur Einstellung des Verfahrens,\nsoweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs\nverurteilt worden sind (§ 260 Abs. 3 StPO).\n\nII. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen\nversuchter räuberischer Erpressung verurteilt hat,\nsind die Revisionen der Angeklagten unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die von dem Angeklagten GEB erhobene Rüge,\ndie Zeugen FB und DO seien vor\nihrer - erneuten und ergänzenden - Vernehmung in der\nHauptverhandlung nicht nochmals nach § 57 StPO belehrt\nworden, muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil die\nRevision nicht auf eine Verletzung des § 57 StPO gestützt werden kann (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg,\n\nStPO 23. Aufl. § 57 Ran. 9; KK-Pelchen § 57 Ran. 7,\njeweils m.w.N.). Einer Entscheidung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob von diesem Grundsatz in\nEinzelfall Ausnahmen zu machen sind (vel. z.B. Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 57 Rdn. 5), bedarf es schon\ndeshalb nicht, weil beide Zeugen jeweils einige Tage\nzuvor bei ihrer erstmaligen Vernehmung durch den Vorsitzenden ordnungsgemäß belehrt worden waren.\n\nb) Die Rüge des Angeklagten CE, das Landgericht\nhabe den Zeugen Dr. KW nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt, ist\nunzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344\nAbs, 2 Satz 2 StPO entspricht.\n\nc) Auch § 226 StPO ist nicht verletzt. Entgegen\nder Ansicht der Revision erfüllt die Justizassistentin\nzur Anstellung UÜÜEEER die Voraussetzungen des 5 153\nAbs. 2 GVG für eine Betrauung mit den Aufgaben des\nUrkundsbeanten der Geschäftsstelle.\n\nd) Die auf eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO\ngestützte Rüge des Angeklagten Gr ist gegenstandslos, da das Verfahren hinsichtlich des Betrugs eingestellt ist,\n\n2. Die Überprüfung der bestehenbleibenden Verurteilungen auf die Sachrügen hat Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen lassen. Die Feststellungen des Landgerichts tragen ihre Verurteilung\nwegen eines Verbrechens des Versuchs der gemeinschaftlichen (schweren) räuberischen Erpressung. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen zur Strafzumessung.\nEin Fehler liegt insbesondere nicht darin, daß die Strafkammer sich bei der Verneinung eines minder schweren Falles\nnach § 250 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten Gr nicht\nausdrücklich mit der Tatsache auseinandergesetzt hat, daß\ndie benutzte \"Waffe\" möglicherweise nur eine Attrappe war.\nSie hat diesen Umstand wenig später strafmildernd berücksichtigt, so daß davon ausgegangen werden kann, daß sie\nihn bei der erforderlichen Gesamtbewertung im Rahmen ces\n§ 250 Abs. 2 StGB, bei der naturgemäß auch die Höhe der\nerstrebten Beute und das massive Vorgehen zur Nachtzeit\nins Gewicht fiel, nicht außer Betracht gelassen hat.\nAllerdings war bei der Neufassung des Urteilsausspruchs\ndie Tatbezeichnung hinsichtlich des Angeklagten Gr»\nin \"schwere räuberische Erpressung\" zu berichtigen;\n§ 250 Abs. 1 StGB enthält echte Qualifikationen, keine\nRegelbeispiele für besonders schwere Fälle.\n\nIII. Da infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens die Einzelstrafen wegen Betrugs ersatzlos weggefallen sind und die Möglichkeit der Beeinflussung der\nJeweils verbleibenden Einzelstrafe wegen versuchter\nräuberischer Erpressung nach den Zumessungserwägungen\n\ndes Tatgerichts ausgeschlossen werden kann, konnten diese\nEinzelstrafen aufrechterhalten werden. Zur Klarstellung\nist der Urteilstenor im Schuld- und Strafausspruch neu\ngefaßt worden,\n\nIV. Für den Fall, daß das Verfahren in dem von der\nEinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO erfaßten Tatkomplex\nnicht nach § 154 StPO seine Erledigung finden, sondern\nfortgeführt werden sollte, bemerkt der Senat: Der von\nder Bundesanwaltschaft in der Revisionshauptverhandlung\nvertretenen Auffassung, das betrügerische Vorgehen der\nAngeklagten sei eine durch die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung mitbestrafte Vortat,\nkann nicht beigetreten werden. Der - vollendete - Betrug\nstellt gegenüber der versuchten räuberischen Erpressung\nein arteigenes Unrecht dar; er hat nicht nur den Charakter eines Durchgangsdelikts, sondern hebt sich im Unrechtsgehalt deutlich von der nachfolgenden Tat ab\n(so im Ergebnis auch Stree in Schönke/Schröder, StGB\n21. Auflage Rdn. 128 vor §§ 52 ff.).\n\nHerdegen Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-06/1-str-246-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-06/1-str-246-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.466886+00:00"}}