{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-07-01_1_StR_313_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-07-01","aktenzeichen":"1 StR 313/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 313/82 BESCHLUSS\nAF22\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Josef R EB aus VE, zeboren am\nGERD 190° ir Doup- VaEEEEE (cr),\n\nwegen Totschlags\n\nt\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu ziff. 2\nauf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers - am 1. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2,3\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n3. Februar 1982 im Strafausspruch mit den.\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nan seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit\nes sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\nJedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß beim Angeklagten,\nder zur Tatzeit 79 Jahre alt war, \"aufgrund altersgemäßer\n\nAbbauerscheinungen\" eine krankhafte seelische Störung\nvorlag, die \"wegen der durch die Krankheit seiner Ehefrau entstandenen übermäßigen Belastungen\" sein Hemmungsvermögen und damit seine Schuldfähigkeit im Sinne des\n\n§§ 21 StGB erheblich verminderte. Es vertritt die Auffassung, die Tat des Angeklagten stelle \"wegen seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt\"\neinen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB dar.\nDaher scheide eine nochmalige Milderung des Strafrahmens\ngemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aus (3 50 StGB).\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht zur Anwendung von § 50 StGB kommt, begegnen indessen durchgreifenden Bedenken,\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte, der nicht vorbestraft ist, und seine\nEhefrau waren seit 53 Jahren verheiratet. Sie führten ein\nvorbildliches Eheleben.\n\nIn der Nacht vom 22. auf 23. Juni 1980 erblindete die\nEhefrau des Angeklagten. Die Behandlung in einem Krankenhaus,\ndie acht Wochen währte, hatte keinen Erfolg.\n\nSeit diesem Krankenhausaufenthalt litt sie unter starken Rückenschmerzen. Sie hatte sich bei einem Sturz drei\nRückenwirbel gebrochen. Die Ärzte erkannten diese Verletzung\nzunächst nicht.\n\nUnter dem Einfluß ihrer Erblindung litt die Ehefrau\nauch unter Wahnvorstellungen. Deswegen wurde sie stationär\npsychiatrisch behandelt.\n\nDer Angeklagte kümmerte sich mit ganzer Kraft um\nsie. Durch die Pflege war er aber physisch und psychisch\nüberfordert.\n\nSchließlich trat bei ihr ein auffälliger gesundheitlicher Verfall ein.\n\nGegenüber dem Angeklagten und der gemeinsamen Tochter\näußerte sie wiederholt, sie wolle nicht mehr leben.\n\nEr erkannte, daß sie zu einem \"Pflegefall\" geworden\nwar. Er glaubte, daß sie nach einer noch nicht absehbaren\nLeidenszeit sterben müsse, woran ein erneuter Krankenhausaufenthalt nichts ändern könne.\n\nIn dieser Situation entschloß sich der Angeklagte, seine\nEhefrau zu töten, \"um sie von ihrem schrecklichen Elend zu\nerlösen\". Er wollte anschließend Selbstmord begehen.\n\nNachdem er in der Nacht vom 11. auf 12. Dezember 1980\nseine - ahnungslos schlafende - Ehefrau mit einem Stahldorn\nerstochen hatte, versuchte er, sich selbst ebenfalls das\nLeben zu nehmen. Dabei verletzte er sich erheblich.\n\nDiesen besonderen Umständen wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht.\n\nDem festgestellten Sachverhalt waren - unabhängig von\neiner erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten - derart gewichtige Milderungsgründe zu entnehnen,\ndaß es nahe lag, schon auf sie allein die Annahme eines\nminder schweren Falles des Totschlags zu stützen und in\n\nBerücksichtigung des gesetzlichen Milderungsgrundes der\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit den Strafrahmen\ndes § 213 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabzusetzen.\nDenn einer zusätzlichen Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1\nStGB steht nichts im Wege, wenn bereits andere Umstände\ndie Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen\n(vgl. BGHSt 26, 53, 54/55; 27, 298, 299/300; BGH bei Holtz\nMDR 1977, 106/107; BGH NJW 1980, 950; Bruns JR 1980, 226,\n227; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 50 Rdn. 2; Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 50 Rdn. 5; vgl. ferner\nBGHSt 26, 311/312).\n\nDem tatrichterlichen Urteil ist nicht zu entnehmen,\nweshalb die Schwurgerichtskamner die zugunsten des Angeklagten sprechenden außergewöhnlichen Milderungsgründe,\ndie nicht im Zusammenhang mit der erheblichen Verminderung\nder Schuldfähigkeit stehen, nicht für ausreichend angesehen hat, um einen minder schweren Fall bejahen zu können. Das ist auf Grund der Besonderheiten des Sachverhalts ein rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen mußte,\n\nHerdegen Maul Schikora\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-01/1-str-313-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-01/1-str-313-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.378074+00:00"}}