{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-06-30_1_StR_268_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-06-30","aktenzeichen":"1 StR 268/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_ 268/82 BESCHLUSS\n\n3o/k\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann BB aus EEE, ze-\n\nboren am EEE 1937 in KEEEEEEE, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Betruges\n\n25\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n30. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nIn einigen der vom Landgericht als Betrug bewerteten\nEinzelfälle der fortgesetzten Handlung erwecken die hierzu\ngetroffenen Feststellungen durchgreifende Bedenken.\n\n1. Im Fall II 2 b ist unklar, wie sich im Hinblick auf\nMietdauer und Höhe des Mietzinses ein Betrag von DM 8.642,--\nerrechnet. Das müßte dargelegt werden.\n\n2. Ähnliches gilt im Fall II 2 1. Die am 17. November 1980 bestellte Maschine war offenbar noch nicht\ngeliefert, die einstweilen überlassene Maschine kostete\nmonatlich IM 278,30. Da der Angeklagte \"im Januar 1981\nverschwand\" (UA S. 6), wird nicht deutlich, wie sich der\nvom Landgericht auf DM 9.493,56 bezifferte Schaden zusammensetzt.\n\n3. Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte im Fall II 2 o ein Honorar von DM 580,--, nachdem\n\ndie Gegenleistung schon erbracht war; die in der Vereinbarung liegende Täuschung über Zahlungsfähigkeit und\n-willigkeit war also nicht ursächlich für die geleisteten\nDienste.\n\nbh. Welche Bedeutung im Fall II 2 p dem Umstand zukommt, daß die reservierten Hotelzimmer vom Angeklagten\nnicht akzeptiert wurden, und welche Bewandtnis es mit den\n\"Reiseunterlagen\" hatte, die der Angeklagte gegen Hingabe eines ungedeckten Schecks über DM 1.676,20 erhielt\n(insbesondere, ob in diesem Betrag auch Mietkosten enthalten waren), ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.\n\nNäherer Erläuterung bedürfen auch die \"Stornokosten\",\ndie dadurch entstanden, daß der Angeklagte die Reise nach\nGran Canaria nicht antrat.\n\n5. In den Fällen II2r, sundv erwecken die Ausführungen des Landgerichts Zweifel, ob es erkannt hat,\ndaß nicht die Vorstellungen des Angeklagten zur Zeit der\nScheckhingabe, sondern sein Wissen und Wollen zur Zeit\nder Entgegennahme der Leistungen maßgebend waren. Diese\nZweifel können weder durch die allgemeinen Ausführungen\nauf UA S. 5 noch durch die Feststellung behoben werden,\n\n>\n\nder Angeklagte habe jeweils seiner \"vorgefaßten Absicht\"\nentsprechend gehandelt.\n\nDie Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung.\n\nHerdegen RiBGH Dr. Ulsamer ist Foth\nin Urlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nHerdegen\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-30/1-str-268-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-30/1-str-268-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.234841+00:00"}}