{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-06-29_1_StR_757_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-06-30","aktenzeichen":"1 StR 757/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"v1.\n\nStGB 1975 § 263\n\nDurch erfolgreiche Täuschung über die Einhaltung\nder im Investitionszulagengesetz (i.d.F. des\nGesetzes vom 23.12.1975, BGBl. IS. 3676) als\nVoraussetzung für die staatliche Leistung vorgesehenen Bestellfrist kann die Staatskasse einen\nVermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB\nerleiden.","text_plain":"73\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nv1.\n\nStGB 1975 § 263\n\nDurch erfolgreiche Täuschung über die Einhaltung\nder im Investitionszulagengesetz (i.d.F. des\nGesetzes vom 23.12.1975, BGBl. IS. 3676) als\nVoraussetzung für die staatliche Leistung vorgesehenen Bestellfrist kann die Staatskasse einen\nVermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB\nerleiden.\n\nBGH, Urt. v. 30. Juni 1982 - 1 StR 757/81 - LG Stuttgart\n\n73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 757/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Waldemar H u»\naus DEE, geboren am ME 193% in COM,\n\n. den kaufmännischen Angestellten Eckart R EEEEEEEE\n\naus KB, geboren am MED 1955 in SIEB,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\ner 73\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung am 530. Juni 1982 auf Grund der Verhandlung\nvom 29. Juni 1982, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof uw von\nGEEEEEREEER =: GES\nals Verteidiger des Angeklagten Ramthun,\nJustizhauptsekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n9. April 1981 werden verworfen; jedoch\nwird der Urteilssatz dahin klargestellt,\ndaß der Angeklagte Hi der tateinheitlich\nbegangenen Beihilfe zu 34 Vergehen des\nBetrugs, der Angeklagte Rob der tateinheitlich begangenen Beihilfe zu 24 Vergehen\ndes Betrugs schuldig ist.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Hg wegen\n34 tateinheitlich begangener Vergehen der Beihilfe\nzum Betrug zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten RB wesen 24 tateinheitlich begangener\nVergehen der Beihilfe zum Betrug zu sechs Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der\nStrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatten\ndie Angeklagten, leitende Angestellte bei der Firma\nDaimler-Benz, die Leiter der auswärtigen Niederlassungen und sonstige in der Verkaufsorganisation\nder Firma stehende Personen schriftlich veranlaßt,\nKraftfahrzeugbestellungen entgegenzunehmen, die nach\ndem 30. Juni 1975 getätigt, aber fälschlich mit vor\ndem 1. Juli 1975 liegenden Daten versehen waren.\n\nDas geschah im Hinblick auf die durch $ ha des\nInvestitionszulagengesetzes in der Fassung des\nCesetzes vom 23. Dezember 1974 (BGBl. IS. 3676)\ngewährte Zulage in Höhe von 7,5 % der Anschaffungskosten, die gewährt wurde, wenn (u.a.) Wirtschaftsgüter vor dem 1. Juli 1975 bestellt wurden. In zahlreichen, vom Landgericht einzeln aufgeführten Fällen\nbeantragten und erhielten die Besteller, gestützt\nauf die falsch datierten Bestellungen, vom Finanzamt\neine entsprechende Zulage ausbezahlt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die sich auf\nVerfahrensrügen und auf die Sachbeschwerde stützen,\nbleiben ohne Erfolg.\n\nII. Die Verfahrensrügen\n\n1. In den Urteilsgründen sind ein von beiden\nAngeklagten unterzeichnetes Schreiben vom 25. Juni 1975\nund ein vom Angeklagten H@B herrührendes Fernschreiben\nvom 27. Juni 1975 wörtlich wiedergegeben. Ihr vom Landgericht im Wege der Auslegung festgestellter Inhalt\nbegründet im wesentlichen den strafrechtlichen Vorwurf.\nDie Schreiben sind in der Hauptverhandlung nicht gemäß\n8 249 Abs. 1 StPO verlesen, auch nicht im Wege des\n§ 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden; das rügen die Revisionen.\n\nDie Rügen bleiben ohne Erfolg.\n\nBeide Schreiben wurden - wie sich aus einer\ndienstlichen Äußerung ergibt - in der Hauptverhandlung\nzum Zwecke des Vorhalts verlesen. Die Angeklagten bestritten und bestreiten den Wortlaut nicht; sie wenden\nsich nur gegen die Auslegung, die das Landgericht\ndiesem Wortlaut zuteil werden läßt. Unter diesen\nUmständen und im Hinblick auf die Kürze beider\nSchreiben durfte das Landgericht den Inhalt der\nSchriftstücke auf Grund des wörtlichen Vorhalts und\nder Stellungnahme der Angeklagten zur Überzeugungsbildung verwenden und im Urteil wörtlich wiedergeben;\njedenfalls wäre auszuschließen, daß das Urteil - ginge\nman mit den Revisionen von einem Verfahrensverstoß\naus -— auf diesem Verstoß beruhen könnte (BGHSt 5,\n\n278; 11, 159; Urteil v. 15. März 1978 - 2 StR 666/77;\nKK-Mayr 8 249 Rän. 59).\n\n2. Die Revisionen rügen die Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\n-5- 73\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Hgg hatte\naußerhalb der Hauptverhandlung schriftsätzlich angeregt,\n\n\"zum Zustandekommen der Formulierungen in\nder Aktennotiz des Herrn von CB von\n13.6.1975\"\n\nweiteren Beweis zu erheben durch Vernehmung einiger\nin dem Schriftsatz namentlich angegebener Personen.\nZur Begründung wurde vorgetragen, die \"längst vor\ndem 30. Juni 1975 getroffene Entscheidung und deren\nFormulierung\" (gemeint ist die Verlängerung der Bestellfrist über den 30. Juni 1975 hinaus) hätten\nnicht dazu dienen sollen, die Möglichkeit von Rückdatierungen zu schaffen, sondern hätten allein ein\n\"administratives Problem\" lösen sollen. Konkrete\nBeweisbehauptungen im Sinne eines Beweisamtrages\nkönne die Verteidigung - so trug sie in dem Schriftsatz vor - allerdings nicht aufstellen.\n\nDie Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben.\nDie Verteidigung kennzeichnet den Antrag zutreffend\nals Ermittlungsamtrag. Zwar könnte die Behauptung,\ndie Verlängerung der Bestellfrist habe nicht Rückdatierungen ermöglichen sollen, Beweisthema im\nSinne von § 244 Abs. 3 StPO sein. Indes trägt die\nVerteidigung selbst vor - so sind ihre Ausführungen\njedenfalls zu verstehen -, daß sie lediglich hoffte,\ndurch die Vernehmung der benannten Personen Anhaltspunkte und Hinweise zu finden, die sie erst in die\nLage versetzen würden, Beweisamträge mit bestimmter\nBeweisbehauptung zu stellen. Folgerichtig ist der\nAntrag - das zeigt das Protokoll vom 31. März 1981\nS. 4 - nicht in der Hauptverhandlung gestellt worden.\n\nVon den in dem Antrag genannten 10 Personen sind,\nwie das Protokoll ausweist, in der Hauptverhandlung\n5 vernommen worden. Die Revision zeigt nicht auf, was\nderen Vernehmung ergeben hat, auch nicht, inwiefern\ndie Vernehmung weiterer Zeugen erforderlich war und\nzusätzliche Aufklärung versprach. Ohne derartigen\nHinweis vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen,\nob sich die Vernehmung weiterer Zeugen - oder die\nnochmalige Vernehmung schon vernommener Zeugen - der\nStrafkammer aufdrängen mußte.\n\n3. Im Zusammenhang mit der vorstehend behandelten\nRüge meint die Revision des Angeklagten RB, das\nLandgericht hätte im einzelnen nachforschen müssen,\nwie es zur Unterzeichnung des Schreibens vom 25. Juni\n1975 durch den Angeklagten RB zekomnen sei;\ndaß die Strafkammer das nicht getan habe, bedeute\neine Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nIndes zeigt die Revision nicht auf, auf welchen\nWege das Gericht sich hier weitere Aufklärung hätte\nverschaffen können. Soweit der Vortrag der Revision\ndahin zu verstehen ist, es hätte der Angeklagte nach\nden näheren Umständen der Unterzeichnung befragt\nwerden sollen, kann der Senat nicht nachprüfen, welche\nFragen dem Angeklagten gestellt wurden und welche\nSchilderung er gegeben hat. Warum die Verteidigung\nihrerseits -— falls Anlaß bestanden haben sollte\n- nicht entsprechende Fragen an den Argeklagten\ngerichtet hat, erläutert die Revision nicht.\n\nIII. Die Sachrüge\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Betrug ist nicht zu beanstanden.\n\n- 7 - 23\n\n1. Voraussetzung hierfür ist, daß die einzelnen\nKäufer, indem sie beim zuständigen Finanzamt\nInvestitionszulage beantragten und erhielten, gegen\n§ 263 StGB verstießen. Die Revisionsführer bezweifeln\ndas zu Unrecht.\n\na) Es kann offen bleiben, in welchem Verhältnis\ndie Vorschriften des § 263 StGB und des seit\n4. September 1976 geltenden § 264 StGB zueinander\nstehen. Auch soweit die Anträge bei den Finanzämtern\nerst nach diesem Tag gestellt wurden, galt für die\nAngeklagten, wie das Landgericht richtig sieht,\n§ 263 StGB. Ob diese Bestimmung hinter der besonderen\nRegelung des § 264 StGB zurücktritt (so Dreher/Tröndle,\nStGB 4O. Aufl. § 264 Rdn. 5 und 39; Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 264 Rdn. 87;\nTiedemann in LK 10. Aufl. § 264 Rdn. 134; Lackner,\nStGB 14. Aufl. § 264 Anm. 10) oder zu ihr in Tateinheit steht (Schmidt-Hieber NJW 1980, 324), ist\nhierfür ohne Belang. Eine Sperrwirkung des § 264 StGB\ndergestalt, daß er § 263 StGB auf dem Gebiete des\nSubventionsbetrugs selbst dann verdrängt, wenn\n§ 264 StGB im Einzelfall nicht anwendbar ist, kommt\nnicht in Betracht (vgl. hierzu Tiedemann aa0).\n\nb) Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung\nliegen auf der Hand (vgl. - zur Täuschung - Cramer\nin Schönke/Schröder aa0 § 263 Rdn. 31 a). Der\nErörterung bedarf nur die Frage des Schadens.\n\nDie Beschwerdeführer sind der Auffassung, die\nStaatskasse sei nicht geschädigt worden, weil in den\nder Verurteilung zugrunde liegenden Fällen der\nSubventionszweck nicht verfehlt worden sei. Auch in\n\nder Zeit vom 1. bis zum 15. Juli 1975, in dem die\nrückdatierten Bestellungen nach den Feststellungen\ndes Landgerichts getätigt wurden, sei es in gleicher\nWeise wie in dem vom Gesetz genannten Zeitraum\n(\"nach dem 30. November 1974 und vor dem 15. Juli\n1975\") darauf angekommen, durch Gewährung eines\nfinanziellen Anreizes zum Kauf von Investitionsgütern\nder Investitionsgüterindustrie dringend benötigte\nAufträge zu verschaffen und so die Konjunktur zu beleben. Daß dies der Zweck des Investitionszulagengesetzes war, ist auch die - zutreffende - Meinung\ndes Landgerichts (UA S. 4).\n\nDer erkennende Senat hat in einer früheren\nEntscheidung ausgesprochen, daß, wer Beträge aus\nhaushaltsrechtlich gebundenen Mitteln erschleicht,\nohne zu der im Gesetz vorgesehenen begünstigten\nBevölkerungsgruppe zu gehören, dem Staat Schaden\nzufügt, weil dadurch die zweckgebundenen Mittel\nverringert werden, ohne daß der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird (BGHSt 19, 37, 45\nm.w.N.). Es wäre ein unzulässiger Umkehrschluß,\nhieraus zu folgern, derjenige, der zu einer solchen begünstigten Gruppe gehört oder der Gelder, die zu\neinem bestimmten wirtschaftlichen Zweck vom Staat\nausgeworfen werden, in einer den gesetzgeberischen\nMotiven entsprechenden Weise verwendet, könne hierdurch dem Staat selbst dann keinen Schaden zufügen,\nwenn er über Sachverhalte - etwa über die Einhaltung\nbestimmter Fristen - täuscht, die im Gesetz als\nVoraussetzung der staatlichen Leistung ausdrücklich\ngenannt sind. Vielmehr kann der Staat auch durch\nTäuschung über die Wahrung einer gesetzlich vorgesehenen Frist im Sinne von § 263 StGB Schaden erleiden.\n\n-9- 73\n\nOb aus der Sicht des § 263 StGB privates und\nöffentliches Vermögen sich grundsätzlich unterscheiden\n(so Tiedemann ZStW 86, 911 ff.), mag dahinstehen\n(kritisch hierzu Lenckner in Schönke/Schröder aa0\n§ 264 Rdn. 1). Fest steht jedenfalls, daß die Verwendung staatlicher Mittel streng in gesetzliche\nRegeln eingebunden ist. Staatliche Stellen dürfen\nGeld nur ausgeben, soweit das durch Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen ist. Das Motiv des Gesetzgebers ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als es\nim Gesetz seinen Ausdruck gefunden hat; eigenständige\nBedeutung kommt dem Motiv nicht zu. Die Berufung auf\nden gesetzgeberischen Zweck kann insbesondere nicht\ndazu führen, Ansprüche anzuerkennen, die nach dem\nklaren Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen sein\nsollen. Das gilt nicht nur für Regelungen, die sich\nmit dem Kreis der Begünstigten oder mit der Verwendung der ausgeschütteten Mittel befassen, sondern\nauch für zeitliche Begrenzungen. Wer die zeitlichen\nVoraussetzungen für die Leistung einer Subvention\nnicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch; wie nahe\nsein Handeln dem gesetzgeberischen Motiv sonst kommt,\nist ohne Bedeutung. Wird die zuständige staatliche\nStelle durch Täuschung veranlaßt, den in Wahrheit\nnicht bestehenden Anspruch zu erfüllen, so wird dadurch die Staatskasse in Höhe der unberechtigten\nLeistung geschädigt (vgl. BGHSt 2, 325; Tiedemann\naa0 S. 9038; Lackner in LK 10. Aufl. 8 263 Rdn. 165,\n176, 243, Fußn. 293).\n\nOb das anders sein kann, wenn gewisse Voraussetzungen nur die Verwaltungstätigkeit erleichtern\noder der Beweissicherung dienen sollen (Lackner\naa0 Rdn. 176), kann offen bleiben; denn die Be-\n\n- 10 -\n\nfristung des Zeitraumes im Investitionszulagengesetz\nfällt hierunter nicht. Rasche Wirkung versprach das\nGesetz nur, wenn es zeitliche Begrenzungen enthielt.\nNur unter dieser Voraussetzung war - andererseits -\ndie Größenordnung der aufzubringenden Mittel einigermaßen zu bestimmen. Die zeitliche Begrenzung war eine\nwesentliche sachliche Voraussetzung. Für den Investitionswilligen, der die Frist nur knapp versäumte,\nmochte der damit verbundene Verlust der Investitionszulage eine gewisse Härte bedeuten; indes ist das\neine Erscheinung, die bei Ausschlußfristen regelmäßig\nauftritt und nicht nur dem Investitionszulagengesetz\neigen ist.\n\nc) Die Revision des Angeklagten Ref bemängelt,\ndas Landgericht habe sich nicht mit der Frage befaßt, ob die einzelnen Käufer sich der Rechtswidrigkeit der erlangten Subvention bewußt waren. Richtig\nist, daß das Urteil sich insoweit auf die Feststellung\nbeschränkt, die Käufer hätten \"mit den falschen Bestelldaten das Finanzamt über den tatsächlichen Bestellzeitpunkt, der eine Investitionszulage nicht\nermöglichte\", getäuscht, \"um sich die Investitionszulage zu verschaffen\" (UA S. 124). Doch reicht\ndiese Feststellung unter den Gegebenheiten des\nFalles aus.\n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts haben die\nAngeklagten dadurch Beihilfe zum Betrug begangen,\ndaß sie, um den Umsatz der Firma Daimler-Benz zu\nsteigern, die Verkaufsleiter der Niederlassungen\nveranlaßten, rückdatierte Bestellungen entgegenzunehmen und so den Käufern die Möglichkeit zu geben,\nunter Verwendung der rückdatierten Bestellunter-\n\n- 1 - 73\n\nlagen die Investitionszulage zu erhalten.\n\na) Entgegen der Meinung der Revision kann Beihilfe auf diese Weise begangen werden. Die Käufer,\ndie am 30. Juni 1975 noch nicht bestellt hatten,\ndennoch aber Investitionszulage beantragen wollten,\nwaren darauf angewiesen, ein vor dem 1. Juli 1975\nliegendes Bestelldatum nachweisen zu können. Das\nkonnten sie nur, wenn die mit solchem Datum versehene\nBestellung vom jeweiligen Verkaufsleiter genehmigt\nund abgezeichnet und so zur Grundlage der vom Werk\nzu erstellenden Auftragsbestätigung wurde (UA S. 15/16).\nWenn die Angeklagten dafür sorgten, daß die Käufer\ndiese Möglichkeit erhielten, lag darin eine Hilfeleistung im Sinne von § 27 StGB. Es kann keine Rede\ndavon sein, daß den Angeklagten hier unzulässigerweise\neine Garantenstellung zur Verhinderung strafbarer\nHandlung auferlegt werde.\n\nb) Die Strafkammer ging zu Gunsten der Angeklagten davon aus, die ihnen zur Last gelegte Einflußnahme auf die Verkaufsorganisation sei nicht\nvon ihnen \"initiiert noch formuliert\", vielmehr\n\"von übergeordneter Stelle aus\" angeordnet worden,\nund wertet diesen Umstand strafmildernd (UA S. 42,\n126). Der Angeklagte Regie folgert hieraus, er\nhabe also nicht Beihilfe zum Betrug, sondern allenfalls Beihilfe zu der von höherer Seite aus vorgenommenen Anstiftung geleistet. Auch dieser Rüge\nbleibt der Erfolg versagt.\n\nDie Erwägungen, die das Landgericht in diesem\nZusammenhang anstellt, bedeuten nicht, daß es der\nMeinung wäre, durch die möglicherweise \"von übergeordneter Stelle\" geübte Einfiußnahme werde die\n\n- 12\n\neigenverantwortliche Tätigkeit der Angeklagten in\nFrage gestellt; sie hätten in diesem Fall nur noch\nfremdes Tun unterstützt. Vielmehr Steht außer Frage,\ndaß auch bei einer solchen Sachlage die Angeklagten\ndas, was sie schriftlich den Verkaufsleitern und\nden anderen Personen mitteilten, in eigener Person\nin vollem Umfang zu verantworten hatten.\n\nWürden also diese Schreiben rechtlich als Anstiftung gewertet, so fiele den Angeklagten eben\ndiese zur Last. Indes geht das Landgericht auf Grund\nder getroffenen Feststellungen zu Recht von der\nmilderen Form der Beihilfe aus.\n\nc) Auch in subjektiver Hinsicht reichen die\nFeststellungen des Landgerichts aus. Zwar kannten\ndie Angeklagten nicht die Namen der einzelnen Käufer;\ndiese standen, als die besagten Schreiben an die\nVerkaufsleiter versandt wurden, noch nicht fest.\nDagegen war außer Zweifel, wie und zu wessen Nachteil die einzelnen Betrugstaten begangen werden\nsollten. Der Gehilfe muß zwar einen bestimmten\nTatbestand in seinen wesentlichen Merkmalen vor\nAugen haben. Nicht erforderlich ist dagegen, daß\nder Gehilfe Vorstellungen hat, wie die Haupttat\nin allen Einzelheiten aussehen soll (RGSt 67, 343;\nBGH, Urteil vom 28. September 1954 - 1 StR 4L5/54-bei\nDallinger MDR 1955, 143; BGHSt 11, 66; Roxin in\nLK 10. Aufl. § 27 Rdn. 30; Busch in LK 9. Aufl.\n§ 49 Rdn. 14; Cramer in Schönke/Schröder, 21. Aufl.\n§ 27 Rdn. 19, 27).\n\n53. Die Auslegung der Schreiben vom 25. und\n27. Juni 1975 durch das Landgericht weist keinen\nRechtsfehler auf. Insbesondere ist nicht zu bean-\n\n- 13 - 73\n\nstanden, daß das Landgericht die Vorgänge im\nJanuar/Februar 1975 (auf deren Vergleichbar-\n\nkeit mit den jetzt interessierenden Vorfällen die\nAngeklagten selbst hingewiesen hatten, UA S. 27)\n\nzur Auslegung herangezogen hat. Das Landgericht\nerörtert, daß auch damals ein Schreiben, dessen\nWortlaut auf den ersten Blick als Verlängerung\n\nder Bearbeitungsfrist von schon vorliegenden Bestellungen aufgefaßt werden konnte, nach dem Willen\nder Unterzeichner dahin verstanden werden sollte,\n\nes könnten Rückdatierungen vorgenommen werden; ferner,\ndaß das Schreiben von den Empfängern tatsächlich\n\nin diesem Sinn verstanden wurde; daß es zu zahlreichen Rückdatierungen kam; daß diese Fälle im\n\nWerk statistisch besonders erfaßt wurden (UA S. 36 ff.).\nHiergegen ist nichts einzuwenden.\n\nVerstöße gegen die Denkgesetze (insbesondere\nsogenannte Kreisschlüsse) sind dem Landgericht\nbei der Auslegung nicht unterlaufen. Auch die Rüge,\ndie Strafkammer habe aus einer Vielzahl von Auslegungsmöglichkeiten willkürlich eine herausgegriffen, geht fehl.\n\n4. Soweit die Revision des Angeklagten Rob\nvorbringt, es sei nicht festgestellt, daß dieser\nAngeklagte die inhaltliche Bedeutung des Schreibens\nvom 25. Juni 1975, wie sie das Landgericht sieht,\nerkannt habe, setzt sie sich in Widerspruch zu den\nUrteilsfeststellungen. Dort ist festgehalten, der\nAngeklagte habe dieses Schreiben \"in Kenntnis\nseiner wahren Bedeutung\" mitunterzeichnet (UA S. 11);\ner habe \"durch rückdatierte Bestellungen den Umsatz\ndes Unternehmens ... steigern\" wollen (UA S. 124).\n\n- 1b -\n\nMöglicherweise formuliert die Revision hier\nmißverständlich und will in Wahrheit rügen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beim Angeklagten\nRB seien im Rahmen der Beweiswürdigung nicht\nhinreichend erörtert worden. Insoweit sind die Erwägungen des Landgerichts in der Tat knapp, reichen\naber noch aus. Zu Recht weist das Landgericht in\ndiesem Zusammenhang darauf hin, daß der Angeklagte\nRB zu den \"zuständigen Spitzenleuten\" der\nVerkaufsförderung gehörte (UA S. 42).\n\n5. Die Beihilfeleistung der Angeklagten zu\nallen Betrugstaten geschah durch eine und dieselbe\nHandlung; das gilt auch für den Angeklagten Hg,\nder für beide Schreiben verantwortlich ist. Diese\neinheitliche Beihilfehandlung ändert indes nichts\ndaran, daß der Angeklagte Hg zu 34 Vergehen des\nBetrugs, der Angeklagte Rn zu 24 Vergehen\ndes Betrugs Beihilfe geleistet hat. Das muß im\nUrteilssatz zum Ausdruck kommen. Der Senat hat\nden Urteilsspruch in diesem Sinn geändert (vel.\nRGSt 70, 26; BGH, Urt. vom 16. Januar 1957\n- 2 StR 559/56 - bei Dallinger MDR 1957, 266;\nRoxin in LK 10. Aufl. § 27 Rdn. 36).\n\n- 15 - 7;\n\nDer Angeklagte RB ist dadurch nicht beschwert, daß das Landgericht ihn nur für 24 Fälle\ndes Betrugs strafrechtlich verantwortlich macht.\n\n6. Die umfassende Prüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen hat auch sonst keinen\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nRiBGH Dr. Ulsamer ist\nin Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nHerdegen Herdegen Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-30/1-str-757-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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