{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-06-22_1_StR_249_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-06-22","aktenzeichen":"1 StR 249/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 249/81 URTEIL\n2),\n\nin der Strafisache\ngegen\n\nden Bauingenieur Edgar MB aus Yen.\ngeboren an EEE ı9335 :r. OUEuEEEmmEEn,\n\nwegen Untreue u.a,\n\ndä\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsarwait ED in ser Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EB ;ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE zu: u\n\nals Verteidiger,\nJustizangesteilter Eh\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Edgar\nMB gegen Gas Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 30. Januar 1980 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten\nMB mit Urteil vom 30. Januar 1980 wegen Untreue in\nvier Fällen sowie wegen Bankrotts zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm für\ndie Dauer von vier Jahren verboten, die Tätigkeit\neines Geschäftsführers oder Prokuristen einer Kapitaloder Kommanditgesellschaft auszuüben. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten.\nEr beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\ndes materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht\nbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Rüge, die Schöffin Ingeborg DB sei\nzu Unrecht von der Dienstleistung entbunden worden,\nist nicht begründet.\n\nDie Rüge unterliegt nach der Neufassung von § 54\nAbs. 3 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO nur noch der beschränkten Nachprüfung, ob die Entbindung des Schöffen\nauf Willkür beruht (Art. 8 Abs. 1 StVÄG 1979; vgl. BGH,\nUrt. v. 21.4.1982 - 2 StR 710/81). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Auch unter der Geltung\ndes alten Rechts durfte die Schöffin von der Dienstleistung entbunden werden, weil sie ein Kleinkind zu\nversorgen hatte und die Dauer des Verfahrens nicht abzusehen war. Der geltend gemachte Hinderungsgrund wird\nvon der Revision selbst nicht in Frage gestellt. Der\nVorsitzende durfte sich mit der Erklärung der Schöffin\nbegnügen, wenn er sie für glaubhaft und weitere Nach-\n\nforschungen für überflüssig hielt (vgl. zu § 54 GVG a.F.:\nBGH, Urteile vom 22.1.1975 - 1 StR 580/74; 27.5.1975\n\n- 1 StR 41/75; 7.10.1975 - 1 StR 424/75; 3.2.1976\n\n- 1 StR 768/75; 11.5.1976 - 1 StR 612/75; 31.5.1979\n\n- 4 StR 182/79). Dies war nach Sachlage der Fall. Es\nliegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Schöffin\n\nvom Gericht gedrängt worden ist, einen Entbindungsamtrag\nzu stellen. Bereits ihrer Ladung konnte sie entnehmen, daß\nin dieser Sache zahlreiche Sitzungen vorgesehen waren. Tatsächlich hat das Verfahren nahezu zwei Jahre gedauert.\n\n2. Auch die Rüge, der Hilfsschöffe Heribert Kg»\nsei unter Verstoß gegen die von § 49 GVG vorgeschriebene\nReihenfolge herangezogen worden, muß erfolglos bleiben.\n\nDer Vorsitzende hatte am 4. Januar 1978 die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen angeoränet. Die Verfügung ging am 9. Januar 1978 bei der Schöffengeschäftsstelle ein. In diesem Zeitpunkt stand der Hilfsschöffe\nKOEEEEB an nächstbereiter Stelle der Hilfsschöffenliste;\ndrei ihm vorangehende Hilfsschöffen waren seit dem\n4. Januar 1978 anderen Strafkammern zugewiesen worden.\nWenn nunmehr KR als Ergänzungsschöffe geladen wurde,\nso entspricht das dem heute geltenden Recht. Danach\nwerden Ergänzungsschöffen aus der Hilfsschöffenliste\nzugewiesen (§ 48 Abs. i GVG); herangezogen wird der-Jenige Hilfsschöffe, der in dem Zeitpunkt, in dem die\nAnordnung des Vorsitzenden bei der Schöffengeschäftsstelle eingeht, an nächstbereiter Stelle der Hilfsschöffenliste steht (§ 49 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GVG).\n\nOb allein diese Erwägung genügt, mag dahinstehen\n(vgl. Art. 8 Abs. 1, 8 StVÄG 1979; BGHSt 26, 288, 289).\nJedenfalls beruht die Heranziehung des Schöffen Kg\n\n-5- 70\n\nauf einer im Gamaligen Zeitpunkt vertretbaren Rechtsauffassung. Die Frage, ob für die Reihenfolge der Heranziehung eines Ergänzungsschöffen der Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden oder der Zeitpunkt ihres Eingangs\nbei der Schöffengeschäftsstelle maßgeblich sein soll, war\nseinerzeit gesetzlich nicht festgelegt und höchstricherlich\nnoch nicht entschieden. Eine Klärung brachte erst die Senatsentscheidung vom 3. Juli 1979 - 1 StR 137/79 (MDR 1979, 952),\nder der Gesetzgeber dann nicht gefolgt ist. Die vertretbare\nBeantwortung einer vom Gesetz nicht geregelten, die Heranziehung von Schöffen betreffenden Zweifelsfrage verstößt\naber weder gegen den Grundsatz der Mitwirkung des gesetzlichen Richters (Art. 10% Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 Satz\n\n2 GVG), noch führt sie zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO (BGHSt\n27, 105, 107; BGH GA 1976, 142; a.A. BGH JR 1978, 210, 291\nin einem obiter dictum). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für den Verdacht, daß die Zuleitung der richterlichen Verfügung vom 4. Januar 1978 willkürlich verzögert\nworden ist, zumal drei aufeinanderfolgende Tage - Freitag,\n6. Januar 1978, bis Sonntag, 8. Januar 1978 - dienstfrei\ngewesen sind. Weil der Hilfsschöffe KB sonit zu Recht\noder doch aus rechtlich vertretbaren Erwägungen als Ergänzungsschöffe herangezogen worden ist, mußte er auch\n\nan die Stelle der verhinderten Hauptschöffin DEE\ntreten; die Strafkammer war infolgedessen vorschriftsmäßig besetzt,\n\n5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, die\nHauptverhandlung vom 17. Januar 1979 hätte zeitweilig in\nAbwesenheit des Angeklagten stattgefunden, den beanstandeten\nVerfahrensvorgang erschöpfend wiedergibt und damit in der von\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden\n\nist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Hierfür braucht nicht\nerörtert zu werden, ob der Angeklagte dem Beginn der Verhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist (BGH NJW 1980, 950).\nSie ist jedenfalls in dem wesentlichen Teil, den der Angeklagte kurzzeitig, nämlich vier Minuten lang, versäumt hat,\nin vollem Umfang wiederholt worden. Hierzu bedarf das Sitzungsprotokoll der Klarstellung, da die Feststellungen, daß der\nAngeklagte \"zu Beginn der Vernehmung des Zeugen\" erachienen\nund sodann über dessen \"bisherige Angaben\" unterrichtet\nworden sei, nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren und überdies ausfüllungsbedürftig sind. Weil deshalb die formelle Beweiskraft des Protokolls insoweit\nentfällt, darf im Wege des Freibeweises auf die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 19. März 1981 zurückgegriffen werden. Danach erschien der Angeklagte, als der\nZeuge Dr. KB seine Sachaussage gerade beginnen wollte.\nDer Vorsitzende unterrichtete ihn darüber, daß der Zeuge\nbelehrt und zur Person vernommen und daß ihm eine Urkunde\nvorgelegt worden sei. Er wiederholte die Angaben des Zeugen\nzur Person. Der Zeuge bestätigte die Richtigkeit dieser\nWiedergabe und begann sodann seine Sachaussage von vorn.\nDamit wurde ein etwaiger Verfahrensverstoß geheiit (BGH\nNJW 1981, 1568).\n\n4, Die Rüge, die Strafkammer habe nacheinander in\nverschiedenen Gerichtsgebäuden getagt, ohne daß dies jeweils im Hauptgebäude des Landgerichts Stuttgart (Urbanstraße 20) bekanntgegeben worden sei, ist unbegründet.\n\nAus dem Vortrag der Revision und den von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß die Strafkammern des\nLandgerichts Stuttgart in verschiedenen Gerichtsgebäuden\nuntergebracht sind und ihre Sitzungen ebenfalls regelmäßig\n\n-7- Zr\n\nin verschiedenen Gerichtsgebäuden abhalten.Hierdurch wird\nnicht in Frage gestellt, daß das Gericht mit alien\nseinen Spruchkörpern Organisatorisch eine Einheit\nbildet und daß die Kammern an der für sie geschäftsplanmäßig vorgesehenen und der Allgemeinheit zugänglichen Gerichtsstelle tagen. Diese Gegebenheiten\nkönnen deshalb schon aus tatsächlichen Gründen nicht\nmit den Fällen verglichen werden, in denen die Hauptverhandlung teilweise außerhalb des Gerichtsgebäudes\nstattgefunden hat (dazu BGH Nstz 1981, 311; Thym NStz\n1981, 293). Die Revision stellt selbst nicht in Abrede,\ndaß der interessierte Bürger am Ort der Verhandlung Jjeweils ausreichend über die Tagesordnung unterrichtet\nworden ist. Im übrigen gebietet der Grundsatz der\nÖffentlichkeit der Verhandlung nicht, daß jedermann\nweiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, daß Jedermann\ndie Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGH, Urt. vom 10.6.1975 - 1 StR 184/75;\nBeschl. vom 26.6.1980 - 4 StR 129/80). Beides war der\nFall. Aus der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft\nergibt sich, daß die Pforte des Hauptgebäudes stets\nmit Wachtmeistern besetzt war, die über die Tagungen\nder VIII. Strafkammer Auskunft geben konnten,\n\n5. Die Rüge, der beisitzende Richter FB hätte\ndas angefochtene Urteil wegen seines Ausscheidens aus\nder Kammer nicht mehr unterschreiben dürfen, das Urteil\nSei deshalb innerhalb des von § 275 Abs. 1 StPo zugelassenen Zeitraums nicht vollständig zu den Akten gelangt, ist unbegründet,\n\nZwar trifft zu, daß das Urteil innerhalb der Frist\ndes § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO von allen Berufsrichtern unterschrieben sein muß und daß eine fehlende Unterschrift nach\nAblauf dieser Frist nicht mehr nachgeholt werden kann (BGHSt\n28, 194, 196; BGH bei Holtz MDR 1978, 988). Im vorliegenden\nFall war die Urteilsurkunde jedoch vollständig. Richter am\nLandgericht FB war durch die nach der Urteilsverkündung\nerfolgende Versetzung an das Oberiandesgericht rechtlich\nnicht gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Mit der\nBeurkundung des Beratungsergebnisses schloß er lediglich\neine Amtshandlung ab, die er vor dem Ausscheiden aus dem\nalten Amt dort schon begonnen und zum wesentlichen Teil\nverwirklicht hatte (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg StPO,\n23. Aufl. § 275 Rän. 39; Busch JZ 1964, 746, 748; Vollkommer\nRpfleger 1976, 259; BayObiL6St 1967, 51 = NJW 1967, 1578; a.A.\nOLG Stuttgart OLGZ 1976, 241 = Rpfieger 1976, 257. Zu § 315\nZPO vgl. BGH VersR 1981, 552).\n\n6. Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag\nauf Vernehmung des früheren Mitangeklagten Franz Josef\nSCEEEEB 215 Zeugen zu Unrecht abgelehnt, ist nicht begründet.\n\nWeil sich SED zum Beweisthema bereits umfassend\ngeäußert hatte, bevor das Verfahren gegen ihn abgetrennt\nund wegen Verhandlungsunfähigkeit vorläufig eingestellt\nworden war, hielt das Landgericht seine erneute Vernehmung unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht\nnicht für geboten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der\nBeweisamtrag nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe hätte abgelehnt werden dürfen (so BGH,\nBeschl. vom 11.9.1981 - 2 StR 519/81 bei Holtz MDR 1982,\n104 = NStZ 1981, 487); hiergegen könnte sprechen, daß\n\n_9_ 1\n\ndas Beweismittel ausgeschöpft war und daß der Beweiswert\nder Aussage nicht von der verfahrensrechtlichen Stellung\nder Auskunftsperson abhängig ist (BGHSt 18, 238, 241 =\nMDR 1963, 514). Für die Prüfung des Beweiswerts ist\n\nnicht erforderlich, daß die Aussage wiederholt wird,\nsofern sich der Richter nur der möglichen Änderung der\nBewertungskriterien bewußt ist. Der möglichen Änderung\n\ndes Aussageverhaltens auf Grund des formellen Rollenwechsels\nkönnte im Rahmen von § 244 Abs. 2 StPO Rechnung getragen\nwerden, Eine derartige Änderung hat das Landgericht für\nden vorliegenden Fall ausdrücklich ausgeschlossen, Es\n\ngeht davon aus, daß SCHIED dei einer erneuten Vernehmung\nseine frühere, dem Beschwerdeführer günstige Darstellung\naufrechterhalten und damit dessen Beweisbehauptungen in\nvollem Umfang bestätigt hätte. Das ergibt sich nicht nur\naus der Begründung des Beschlusses vom 21.12.1979, sondern\nauch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Besonders\ndeutlich wird dies im Fali Ve - EB traße ausgesprochen (UA S. 185). Aber auch im Fall KB wurden\ndie Angaben des früheren Mitangeklagten SB erkennbar in die Beweiswürdigung einbezogen und durch gewichtige\nUmstände als widerlegt angesehen (UA S. 200 ff). Somit\nkann ausgeschlossen werden, daß sich ein etwaiger Rechtsfehler in der Begründung des Ablehnungsbeschiusses auf\ndas Urteil ausgewirkt hat.\n\nAus dem gleichen Grund greift die Aufklärungsrüge\nnicht durch. Das Beweismittel wurde seinem sachlichen\nGehalt nach voll ausgeschöpft. Die dem Beschwerdeführer\ndurchweg günstigen Angaben des früheren Mitangeklagten\nSchmidt wurden in die Hauptverhandlung eingeführt und\nbei der Beweiswürdigung sorgsam in Erwägung gezogen.\nDie Revisionsrüge zielt in Wahrheit auf die Erhöhung\n\n- 10 -\n\nihres Beweiswerts. Dies ist jedoch eine Frage des § 261\nStPO. Daß das Landgericht den Angaben allein deshalb,\nweil Schmidt sie nach der Abtrennung des Verfahrens nunmehr formal als Zeuge hätte wiederholen können, keinen\nerhöhten Beweis- und Aufklärungswert beigemessen hat, ist\nangesichts der dargelegten Besonderheiten nicht zu beanstanden; eine Beeidigung kam aus Gründen des § 60 Nr. 2\nStPO ohnehin nicht in Betracht.\n\n7. Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag\nauf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe\nder Verkaufspreise für das Projekt Vp- BeiiiBstraße\nzu Unrecht abgelehnt, ist nicht begründet.\n\nNach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO kann ein Beweisamtrag\nauf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden,\nwenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Dies hat der Tatrichter hier durch die Bezugnahme\nauf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichend\ndargelegt. Daß ihm die eigene Sachkunde erst während der\nHauptverhandlung durch vernommene Sachverständige oder\nsachverständige Zeugen vermittelt worden ist, steht der\nAnwendung der Vorschrift nicht entgegen (vgl. BGH, Urt.\nvon 2.9.1981 - 3 StR 222/83).\n\nDie demnach rechtsfehlerfreie Begründung des Beschlusses vom 20.6.1979 wird auch durch die Gründe des angefochtenen\nUrteils nicht in Frage gestellt. Die Strafkammer stützt sich\nhier weiterhin in erster Linie auf die \"angeführten Zeugenaussagen und Analysen\" (UA S. 188), also die Angaben der im\nBeschluß namentlich aufgeführten sachverständigen Zeugen\n(UA S. 154, 162 ff). Das Gutachten des vom früheren Mitangeklagten SB sesteliten Sachverständigen Dr. CB wird\n\n- 11 - 70\n\nlediglich unterstützend herangezogen und nicht als\nAblehnungsgrund gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nachgeschoben.\n\n8. Die Rüge, das Landgericht habe die Beweisamträge vom 11. Juni 1979 und 27. Juni 1979 betreffend\ndie Frage der Überschuldung der Firma RB-BiW GmbH\nBetreuungs KG SB per 31. Dezember 1973 zu Unrecht abgelehnt, ist nicht begründet.\n\nDer Antrag vom 11. Juni 1979 auf nochmalige Anhörung des Zeugen Dr. R&B durfte vom Landgericht ohne\nBindung an die Gründe des § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Zeuge zum gleichen\nBeweisthema bereits ausführlich vernommen worden sei\n(vgl. Karlsruher Kommentar § 244 Ran. 53).\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der zweite Teil\nder Rüge in zulässiger Weise erhoben ist, nachdem die\nRevision den Inhait des Beschlusses vom 4. Juli 1979\n(Protokollband II, Bi. 127) nur entstellt wiedergegeben\nhat. Auch insoweit ist die Rüge jedenfalis unbegründet,\nDiesem Beschluß kann entnommen werden, daß das Landgericht der Beweisbehauptung aus rechtlichen Gründen\nkeine Bedeutung beigemessen hat. Diese rechtlichen Erwägungen lagen für alle Verfahrensbeteiligten klar auf\nder Hand. Das Beweisthema bezog sich auf den Anklagevorwurf, die Bilanz per 31. Dezember 1974 nicht fristgerecht erstellt zu haben. Hierfür waren aber gemäß § 283\nAbs. 1 StGB lediglich die wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Unternehmens zur Tatzeit, d.h. im Jahr 1975 von Bedeutung. Somit konnte sich das Landgericht damit begnügen,\ndie ab 1. Januar 1975 bestehende Überschuldung festzustellen.\n\n- 12 -\n\nDies ist in ausreichender Weise geschehen; der Endstand\n\nwar eine Überschuldung von mindestens 52 Millionen DM\n(UA S. 60/61).\n\nZwar wird auch die Bilanz 1973 im Urteil mehrfach\nangesprochen (z.B. UA S. 56, 137). Aus ihren Zahlen werden\nJedoch keine den Angeklagten nachteiligen Folgerungen gezogen (vgl. UA S. 142). Den Angeklagten war die Überschuldung\nspätestens seit April 1975 bekannt (UA S., 138). Für diese\nKenntnis waren letztlich nicht die Zahlen der Bilanz 1973\nvon Bedeutung, sondern das Wissen, daß sich \"die konjunkturelien und finanziellen Verhältnisse seit dem 31. Dezember 1973\ndrastisch verschlechtert hatten\" (UA S. 138): seit Frühjahr\n1974 drohte ständig völlige Zahlungsunfähigkeit (UA S. 138);\nGläubiger griffen zu Zwangsmaßnahmen (UA S. 59); der Angeklagte mühte sich ernsthaft, den Konkurs abzuwenden (UA\nS. 59). Diese Feststellungen lassen einen Rechtsfehler\nnicht erkennen und sind deshalb für das Revisionsgericht\nbindend.\n\n9. Die Rüge, der Ergänzungsschöffe Alfred Mn\nhabe an drei Sitzungstagen an Beratungen und Abstimmungen\nder Strafkammer teilgenommen, ist nicht bewiesen, Aus den\ndienstlichen Erklärungen der Berufsrichter ergibt sich,\ndaß Mb an Beratungen oder Abstimmungen der Kammer nicht\nteilgenommen hat.\n\n10. Die Rüge, die Schöffen hätten von Wortlaut bestimmter Schriftstücke entgegen § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO\nkeine Kenntnis genommen, ist unzulässig. Aus dem Vortrag\nder Revision ergibt sich, daß die betreffenden Schriftstücke (Monatsberichte der Deutschen Bundesbank von Juli\n1972 bis Juni 1973) in der Hauptverhandlung auszugsweise\n\n- 13 - ?0\n\nverlesen worden sind. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll\nvom 17. Juli 1979 bestätigt (Protokollband II, Bl. 140),\nSomit haben die Schöffen Jedenfalls von einem Teil des\nUrkundeninhalts Kenntnis erlangt, und die Revision hätte\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPo vortragen müssen, in welchen\nUmfang dies nicht geschehen ist. Die Begründetheit der Rüge\nbraucht deshalb nicht erörtert zu werden. Es soll nur darauf\nhingewiesen werden, daß den Monatsberichten offensichtlich\nein dem Angeklagten günstiger Umstand entnommen worden ist\n(vgl. VA S. 174).\n\n11. Die Rüge, das Landgericht habe die Anträge der\nVerteidigung vom 19. Aprii 1978 auf Vorlegung von bei der\nStaatsanwaltschaft befindlichen Geschäftsunterlagen, Einsichtnahme in diese und andere Unterlagen sowie Aussetzung\ndes Verfahrens zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig, weil\ndie von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebene Form nicht\neingehalten ist. Die Revision hat es unterlassen, die Begründung der Anträge und den inhalt des sie ablehnenden Beschlusses vom 19. April 1978 genau, vollständig und zusammenhängend wiederzugeben. Die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen müssen aber so genau und so vollständig\ndargelegt werden, daß das Revisionsgericht aliein an Hand\nder Revisionsbegründung in der Lage ist, die Schlüssigkeit\ndes Vorbringens zu überprüfen (KK-Pikart § 344 Rän. 38/39).\nDies ist bei einer Bezugnahme auf außerhalb der Revisionsschrift befindliche Schriftstücke, Protokollanlagen und\nAktenstellen nicht der Fall.\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht wäre die Rüge nicht formgerecht erhoben,\nweil der Beschwerdeführer nicht vorträgt, welche konkreten\nUrkunden die Strafkamner hätte beiziehen müssen und welche\n\n- Ab.»\n\nbestimmten Tatsachen sich aus ihnen ergeben hätten. Die\nRevision kann (und will) nur behaupten, daß bei einer\n\nDurchsicht der nicht bei den Gerichtsakten befindlichen\nGeschäftsunterlagen möglicherweise weiteres Entlastungs-\n\nmaterial aufgefunden worden wäre (vgl. dazu BGHSt 30, 131).\nSie trägt im übrigen nicht vor, daß ihr diese Durchsicht\nvon der Staatsanwaltschaft verwehrt worden wäre; aus dem\nGerichtsbeschluß vom 19. April 1978 ergibt sich, daß der\nVerteidigung für die von ihr gewünschte, aus Rechtsgründen\nnicht gebotene Durchsicht der Unterlagen ausreichend Zeit\nzur Verfügung gestanden hätte.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehier zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bedürfen nur folgende\n\nEinwendungen:\n\n1. Im Fall M B traße hat das Landgericht\n\nohne Rechtsfehler dargeiegt, daß der der Gesellschaft RB\nVER zusefügte Vermögensschaden in der Zahlung des\nüberhöhten Kaufpreises besteht und mindestens 6 Millionen\nDM beträgt (UA S. 174, 187, 193, 212, 227).\n\nHierbei ist das Landgericht zutreifend vom Verkehrswert des Grundstücks ausgegangen, denn die Überschreitung\ndes marktüblichen und im konkreten Fall vom Verkäufer verlangten Preises bedeutet für den Käufer zunächst einen Verlust, der nur unter besonderen Umständen wieder ausgeglichen\nwerden Kann. Der Verkehrswert betrug im März 1972 maximal\n14 Millionen DM (UA S. 161). Dies ergibt einen Quadratmeterpreis von rd. 1.460 DM. Das Landgericht stützt sich bei der\nErmittlung dieses Wertes auf zahlreiche Fakten (UA S. 161 ff).\nVon besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß die\n\n- 15 - YA\n\nFirma ICE Jas Grundstück am 11. Dezember 1970\nselbst zu einem Quadratmeterpreis von rd. 744 DM erworben (UA S. 82) und mit dem Erlös von 13 Millionen\n\nDM ein \"glänzendes Geschäft\" gemacht hatte (UA S. 73,\n163), ferner, daß das angrenzende Grundstück des\n\nDr. Schlüter am 24. Mai 1972 zu einem Quadratmeterpreis\nvon rd. 1.100 DM hinzugekauft wurde. Dieser Preis wurde\nals für die örtlichen Verhältnisse hoch angesehen\n\n(UA S. 164); er entspricht etwa dem, der sich beim Grundstück Blöstraße für den von IB bezahlten unter\nBerücksichtigung einer Wertsteigerung von 40 % (UA S.\n165) ergibt. In den Folgerungen des Tatgerichts ist ein\nRechtsfehiler nicht zu finden.\n\nDer Angeklagte wußte, daß der beurkundete Kaufpreis\nfingiert und nicht marktgerecht war und daß einige\nMillionen davon an SGB fiossen (UA Ss. 75, 158, 161).\n\nEr hat auch nicht damit gerechnet, die Überzahlung jemals\ndurch eine Verwertung des Grundstücks ausgleichen zu können.\nDer Angeklagte wußte, daß 14 Millionen DM der äußerste, gerade noch vertretbare Preis waren und daß jeder darüber\nliegende Betrag zum Verlust führen mußte (UA S. 75, 174,\n177, 211). Er schätzte die Verwertbarkeit des Grundstücks\nund die daraus zu erzieienden Erlöse für sich zutreffend\nund realistisch ein (UA S. 70, 74, 78, 167, 172), täuschte\naber die Gesellschafter durch eine bewußt falsche, in\nihren maßgeblichen Werten manipulierte Kalkulation (UA\n\nSs. 78, 178, 182/184, 212). Die Revision entfernt sich in\nweiten Bereichen von diesen das Revisionsgericht bindenden\ntatsächlichen Feststellungen und enthält zahlreiche Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Beides\n\nist im Revisionsverfahren nicht zu beachten. Die Rentabilitätsberechnungen des Landgerichts folgen den bei RB\n\n- 16 -\n\nüblichen Bewertungskriterien (UA S. 161) und stützen\n\nsich auf die Angaben von Zeugen und Sachverständigen (UA\nSs. 65, 167, 175, 188). Sie werden durch den weiteren Ablauf des Geschehens bestätigt. Die Kalkulation mußte alsbald den wirklichen Gegebenheiten angepaßt werden (UA S.\n86, 183). Die höheren Preise ließen sich nicht durchsetzen\n(UA S. 78). Erst im Spätherbst 1972 zog man das Bauherrenmodell in Betracht (UA S. 79, 87, 181). Trotzdem war das\nProjekt bei Konkurseröffnung im Jahr 1976 noch nicht abgewickelt und endete mit einem Verlust von über 10 Millionen\nDM (UA S. 88/89, 191/192). Im übrigen kommt es auf die\nRentabilitätsberechnungen im Grunde gar nicht an, denn\n„neder denkbare Gewinn aus der Verwertung des Grundstücks\nwäre um 6 Millionen DM höher gewesen, wenn die Gesellschaft\nnur den echten Kaufpreis hätte bezahlen müssen.\n\n2. Auch im Fall Lg 1äßt die rechtliche Würdigung\neinen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist der Begriff des Vermögensnachteils im Sinn von § 266 StGB nicht\nverkannt (vgl. dazu Hübner in LK, 10. Aufl. § 266 Rdn. 90 ff,\n97). Die Provisionsansprüche des Tatbeteiligten Gm waren\ndem Einwand der Arglist ausgesetzt. Sie wurden nur vereinbart,\num die Gesellschaft zu schädigen; die sie ausiösenden\nGrundstücksgeschäfte dienten lediglich als Vorwand und\nwaren wirtschaftlich nicht zu vertreten. Das Handeln der\ndrei Tatbeteiligten, denen es ausschließlich um den eigenen\n\nVorteil ging und die deshalb in kollusivem Zusammenwirken\neine Schädigung von Rp in Kauf nahmen, war sittenwidrig.\nSoweit Teile der Provision nicht zur Auszahlung gelangten,\nlag die Vermögensgefährdung für RB darin, daß sich das\nUnternehmen einer konkreten, durch Abschlagszahlungen anerkannten Forderung ausgesetzt sah, der es wegen des\nkollusiven Zusammenwirkens der eigenen Geschäftsführung\n\n- 17 - 70\n\nmit dem Gläubiger nicht wirksam entgegentreten konnte\n(vgl. UA S. 213/214).\n\nDem Urteil kann entgegen der Meinung der Revision\nauch entnommen werden, daß im Zeitpunkt des Ankaufs von\nIMB-HEB die Treupflicht des Angeklagten fortbestand\n(UA S. 24/25, 31/32, 99, 214). Der Vertrag vom 24. August\n1972 verpflichtete den Angeklagten, auch weiterhin für\nRB Stuttgart tätig zu sein (UA S. 25, 214). Er blieb\nfaktisch weiter als Geschäftsführer in Stuttgart tätig\n(UA S. 99) und trat am 18. Februar 1974 auch formal\nwieder in die frühere Rechtsstellung ein (UA S. 31).\nAbgesehen davon wurde ein Teil der Handlung, nämlich\ndie Teilungsvereinbarung, bereits im März 1972 begangen.\n\n3. In den Fällen N F straße und\n\nKm liegen die Einwendungen von Rechtsanwalt He ,\ndie Zuwendungen seien aus den Vermögen von GP und\nSchmidt, nicht dagegen aus dem Vermögen von RR geflossen,\nneben der Sache; sie lassen einen wesentlichen Teil des\nGeschehensablaufs und damit den vollen Unrechtsgehalt der\nTaten außer Betracht.\n\nDie Anstößigkeit der Vereinbarung einer unvertretbar\nhohen Vermittlungsprovision liegt schon deshalb auf der\nHand, weil SR etwa die Hälfte des Mehrbetrags an die\nAngeklagten abgegeben hat. Diese hatten keinen Anlaß, sich\nauf Kosten der Firma zu bereichern. Soweit das restliche\nDrittel der Provision nicht zur Auszahlung kam, lag die\nkonkrete Vermögensgefährdung von R München darin, daß\nSchmidt durch das kollusive Zusammenwirken mit den Angeklagten in die Lage versetzt wurde, im vereinbarten Umfang\nauf Konten der Geselischaft Zugriff zu nehmen, sobald ihm\n\n- 18 -\n\ndie Umstände dies als angemessen erscheinen ließen (vel.\nUA S. 48, 132 ££f).\n\n4. Im Fali der Verurteilung wegen Bankrotts hat das\nLandgericht angenommen, daß die von § 41 Abs. 3 GmbHG für\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassene Sechsmonatsfrist im vorliegenden Fall auch für die Kommanditgesellschaft als angemessen im Sinn von § 39 Abs. 2 Satz 2 HGB\nanzusehen ist (UA S, 217/218). Dies kann angesichts der engen\nrechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Verflechtung\nbeider Gesellschaften nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet\nwerden (vgl. dazu Dreher/Tröndle StGB 39. Aufl. § 283 Ran. 30;\nBGH bei Holtz MDR 1981, 454). Verfassungsrechtliche Bedenken\ngegen die Bestimmtheit des Tatbestandes bestehen nicht (BVerfGE\n48, 48 = NUW 1978, 1423).\n\nSoweit der Senat auf einzelne Rügen nicht ausdrücklich\neingegangen ist, hält er sie für offensichtlich unbegründet.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-22/1-str-249-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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