{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-06-15_1_StR_241_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-06-15","aktenzeichen":"1 StR 241/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LT\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 241/82 URTEIL\n1/h.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bauhilfsarbeiter Ismail I EB aus AB,\ngeboren am EB :940 in SB (Türkei),\n\n2. Sevket T mE zus TO, zeboren\nam GE 19.2 in DEE (Türkei),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 15. Juni 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof.\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom 3. Dezember\n1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch das\nRechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nE\n\nce”\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit Steuerhehlerei freigesprochen. Die auf\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte\nRevision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Im\nErgebnis ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die von der Staatsanwaltschaft gestellten Hilfsbeweisamträge auf Vernehmung der Zeugen Mehmet AB\nund Yalcin GB abgelehnt hat, weil die Tatsachen,\ndie bewiesen werden sollten, für die Entscheidung ohne\nBedeutung seien.\n\nZwar weist insoweit die Urteilsbegründung, wie\nder Generalbundesanwalt mit Recht beanstandet, Mängel\nauf (UA S. 22). So konnte der Besitz von 31.600,- DM\nden Angeklagten TB angesichts seiner schlechten\nwirtschaftlichen Verhältnisse (UA S. 3) selbst dann\nbelasten, wenn der Zeuge Mehmet AB nach dem Inhalt\ndes Hilfsbeweisamtrages nicht bekunden sollte, daß\nder Betrag aus Rauschgiftgeschäften stammte oder für\nderen Abwicklung bestimmt war. Auch kann die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung, der Angeklagte Ti\nhabe schon früher einmal die Übergabe von 2 kg Heroin\nan andere vermitteln wollen, nicht allein mit der Erwägung begründet werden, im Falle der Bestätigung durch\nden Zeugen GEB ergebe sich aus ihr \"nicht die\nzwingende Schlußfolgerung\", daß der Angeklagte Te\nim vorliegenden Falle im Sinne des Anklagevorwurfs mit\nHeroin Handel getrieben habe. Indes muß die Ablehnung\nder beiden Hilfsbeweisamträge im Zusammenhang der\n\nUrteilsgründe (UA S. 22/23) gesehen werden. Der\nTatrichter hat klargestellt (UA S. 23), daß er\n\nselbst dann, wenn der Zeuge CB bekundet hätte,\n\ndaß der Angeklagte TB schon früher die Über-\n\ngabe von 2 kg Heroin an andere vermitteln wollte,\n\ndie Täterschaft Ts im Sinne des Anklagevorwurfs\nin Berücksichtigung und Würdigung aller Indizien nicht\nbejaht hätte. Diese dem Tatrichter obliegende Gesamtbewertung der Indizien besagt außerdem, daß ihn auch\nder Nachweis eines großen Geldbetrages im Besitze\n\ndes Angeklagten zu einer anderen Beurteilung nicht\nhätte veranlassen können, selbst wenn dieser Betrag\nim Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften gestanden\nhätte. Als rechtsfehlerhaft kann eine solche Beweiswürdigung nicht beanstandet werden (vgl. BGHSt 10,\n208, 210).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat einen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten\nnicht ergeben. Insbesondere teilt der Senat nicht\ndie Besorgnis der Revision, daß die Strafkammer das\nWesen des Indizienbeweises verkannt oder einen zu\nstrengen Maßstab an ihre tatrichterliche Überzeugungsbildung angelegt habe, wenn auch einige Formulierungen\nin den Urteilsgründen nicht unbedenklich sind. Der\nSache nach hat das Tatgericht nicht verkannt, daß\n\nFolgerungen nur möglich, nicht zwingend zu sein\n\nbrauchen (vgl. BGHSt 10, 208, 210).\n\nHerdegen _ Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-15/1-str-241-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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