{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-06-03_1_StR_184_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-06-03","aktenzeichen":"1 StR 184/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 184/82 URTEIL\nYe.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Monika R , zer. ven\naus KB, geboren am EEE 1922 in Suumuuuiinn/\n\nMEER,\n\nwegen Betruges\n\nLS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 3. Juni 1982, an der teilgenonmmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 27. Oktober\n1981 wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen\nfortgesetzten Betruges zu einem Jahr und zwei Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründete Revision der\nAngeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nII. Die Verfahrensrüge\n\nDie Verteidigung hatte die Erstellung eines Gutachtens zur Glaubwürdigkeit und Aussagetüchtigkeit\nder Zeugin (und Geschädigten) Anna MW-UEEB beantragt; damit sollte bewiesen werden, daß die Aussage\nder Zeugin unrichtig sei, sie habe an die Angeklagte\nmehr als den von dieser eingeräumten Betrag von insgesamt DM 1 550,-- bezahlt. Das Landgericht lehnte\nden Antrag als unzulässig ab, \"da die Zeugin die zu\ndiesem Gutachten erforderliche Einwilligung nicht erteilt\".\n\nZu Recht weist die Verteidigung darauf hin, daß\ndiese Begründung die Ablehnung nicht trägt. Zwar darf\ndem Antrag, einen Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit\npsychiatrisch oder psychologisch zu untersuchen, nicht\nstattgegeben werden, wenn der Zeuge nicht einwilligt\n(BGHSt 14, 21, 23). Doch ist die Untersuchung des Zeugen nicht der einzige Weg, seine Glaubwürdigkeit und\nAussagetüchtigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige\nkann die sonst niedergelegten Angaben und Äußerungen\ndes Zeugen verwerten, er kann insbesondere bei dessen\nVernehmung in der Hauptverhandlung anwesend sein und\ndie hierbei gewonnenen Eindrücke verwenden (BGHSt 23,\n1; Urt. v. 15. August 1979 - 2 StR 399/79 - bei Holtz\nMDR 1979, 988). Die Strafkammer hat diese Möglichkeiten\noffensichtlich nicht bedacht; der beanstandete Beschluß ist fehlerhaft.\n\nIndes kann ausnahmsweise ausgeschlossen werden,\ndaß das Urteil auf dem Verstoß beruht.\n\nu Es\n\nIn den Urteilsgründen (UA S, 27) legt das Landgericht dar, daß es auch dann keinen psychiatrischen\noder psychologischen Sachverständigen zugezogen hätte,\nwenn die Zeugin der Untersuchung zugestimmt hätte.\n\nDie Strafkammer begründet diese Auffassung damit, Ursache der in den verschiedenen Aussagen der Zeugin\n\nzur Höhe der weggegebenen Geldbeträge aufgetretenen\nDifferenzen sei \"nicht ein pathologischer, auf Geisteskrankheit hindeutender, die Zeugentauglichkeit beeinträchtigender Umstand\"; vielmehr seien diese Differenzen auch für den medizinischen Laien leicht erklärbar,\ninsbesondere unter Berücksichtigung des Zustandekommens\nder einzelnen Aussagen. Die Strafkammer erörtert das\n\nim einzelnen.\n\nDie hier vom Landgericht angestellten Erwägungen\nsind nicht zu beanstanden und hätten eine Ablehnung\nwegen genügender eigener Sachkunde gerechtfertigt. Einer\nder außergewöhnlichen Fälle, in denen es dem Tatrichter\nnicht gestattet sein kann, die Glaubwürdigkeit eines\nerwachsenen Zeugen aus eigener Sachkunde zu beurteilen\n(vgl. BGH Urt. v. 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79;\nKarlsruher Kommentar § 244 Rdn. 36), lag trotz gewisser\nEigentümlichkeiten des Tatgeschehens nicht vor.\n\nFreilich kann eine solche Begründung im Urteil -\nnachträglich bekanntgemacht und so dem Angeklagten die\nMöglichkeit nehmend, vor dem Erlaß des Urteils sich dazu zu äußern und sich darauf einzustellen - den Mangel\ndes von der Revision beanstandeten Beschlusses nicht\nheilen (vgl. BGHSt 19, 24, 26). In aller Regel ist\neine solche Begründung auch nicht geeignet, dem Revisionsgericht die Gewißheit zu verschaffen, das Urteil\n\nberuhe nicht auf dem Verfahrensfehler. Meist wird\nnicht auszuschließen sein, daß die Verteidigung sich\nmit einem dem Verteidigungsinteresse dienenden Vorbringen mit der erst im Urteil gegebenen Begründung\nauseinandergesetzt hätte.\n\nIm vorliegenden Fall ist das ausnahmsweise anders. Der Antrag, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen, war ausführlich begründet worden, Weitere\nArgumente, die geeignet gewesen wären, die Sachkunde\ndes Landgerichts doch noch in Frage zu stellen, sind\nnicht ersichtlich; auch die Revision zeigt solche\nGründe nicht auf.\n\nAndererseits ist auch nicht zu ersehen, welche\nsonstigen sachdienlichen Anträge die Verteidigung -\nhätte die Strafkammer ihre Ablehnung schon im Beschluß\nmit eigener Sachkunde begründet - hätte stellen können. Die Ablehnung als solche gab der Verteidigung\nin der Hauptverhandlung keinen Anlaß, weitere Anträge\nzu stellen; die Ablehnung mit der jetzt gegebenen\nrichtigen Begründung hätte daran nichts geändert.\n\nIII. Die Sachbeschwerde\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils auf\n\nGrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Granderath\n\nCs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-03/1-str-184-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-03/1-str-184-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:44.352920+00:00"}}