{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-06-03_1_StR_176_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-06-03","aktenzeichen":"1 StR 176/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 176/82 URTEIL\nU,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Detlev Wilheln D zus up,\ngeboren am EEE 1950 in rm,\n\n- Sachbezeichnung:; Leibold u.a. -\n\nwegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt > dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WW aus WEB 21s Verteidiger,\nJustizangestellter =»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n26. Oktober 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nc4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München I hatte den Angeklagten\nDEE mit Urteil vom 13. November 1980 wegen eines\nVerbrechens des Abschlusses eines nichtgenehmigten Vertrages über Kriegswaffen (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 Kriegswaffenkontrollgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der\nSenat dieses Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte Droszella eines versuchten Verbrechens\ndes nichtgenehmigten Abschlusses eines Vertrags über\ndas Überlassen von Kriegswaffen schuldig ist, ferner im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen und\ndie weitergehende Revision verworfen (Urteil vom 2. Juli\n1981 - 1 StR 195/81). Das Landgericht München I hat den\nAngeklagten nunmehr mit Urteil vom 26. Oktober 1981 zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt, Gegen dieses Urteil richtet sich die zu\nUngunsten des Angeklagten eingelegte Revision der\nStaatsanwaltschaft, Sie rügt die Verletzung der §§ 46,\n56 StGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\na) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des\nTatrichters, Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung\nin der Lage, sich von der Tat und der Persönlichkeit\ndes Täters einen umfassenden Eindruck zu verschaffen.\n\nEin Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel\nnur dann möglich, wenn der Tatrichter einen falschen\nStrafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende\nPflicht zur Abwägung aller für und gegen den Täter\nsprechenden Umstände verletzt, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn die\n\nStrafe nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem\nTatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist, Rechtsmängel in diesem Sinne weist das angefochtene Urteil\njedoch nicht auf. Eine extrem niedrige Strafe liegt\nnicht vor. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Ein Ermessensfehler ist\nnicht erkennbar. Das Landgericht durfte zu Gunsten des\nAngeklagten insbesondere berücksichtigen, daß er als\nFolge seiner Tat erhebliche disziplinarrechtliche\nMaßnahmen zu erwarten hat (UA S. 23 i.V.m. S. 19).\n\nDie von der Revision angeführte Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGH NStZ 1981, 342; BGH, Beschl.\nvom 28. März 1979 - 4 StR 51/79 - bei Holtz MDR 1979,\n634, jeweils mit weiteren Nachweisen) gebietet dem\nTatrichter, zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche\nKonsequenzen bei der Straffestsetzung in Erwägung zu\nziehen; sie verbietet ihm jedoch nicht, nach pflichtgemäßem Ermessen auch nur mögliche Konsequenzen zum\nAnlaß einer Strafmilderung zu nehmen, wenn sie durch\ndie Bestrafung ausgelöst werden können und die Sanktion\nsodann empfindlicher machen.\n\nNach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist das Gericht nur\nverpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden\nUmstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine\nerschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich.\nInsbesondere ist es nicht erforderlich, alle in\n§ 46 StGB genannten Umstände ausdrücklich in den\nUrteilsgründen zu erörtern, Somit brauchte die Strafkammer auf den Gesichtspunkt, daß es sich bei dem\ngeplanten Handel nicht um ein \"Luftgeschäft\" gehandelt hätte, bei der Strafzumessung nicht noch einmal\nausdrücklich einzugehen; die Erörterung an anderer\nStelle des Urteils (UA S. 11) zeigt jedenfalls, daß\ndieser Gesichtspunkt vom Landgericht nicht übersehen\nworden ist.\n\nc4\n\nb) Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr\nbis zu zwei Jahren kann die Vollstreckung nach §§ 56\nAbs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn\nnicht nur die Sozialprognose günstig ist, sondern\nauch \"besondere Umstände\" vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt,\nals nicht unangebracht und den allgemeinen, von\nStrafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend\nerscheinen lassen. Diese Umstände müssen von besonderem Gewicht sein und dem Fall zugunsten des\nTäters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken\n(vgl. BGH NJW 1976, 1413; BGH NJW 1977, 639). Sie\nmüssen nach dem Wortlaut des Gesetzes sowohl in der\nTat als auch in der Persönlichkeit des Täters\ngegeben sein, Weil sich beide Bereiche oft nicht\nscharf voneinander trennen lassen, kommt es letztlich\nauf eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Gesichtspunkte an. Im Rahmen dieser Gesamtbewertung können\nUmstände, die für sich betrachtet nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe wären, durch\nihr Zusammentreffen ein solches Gewicht gewinnen,\ndaß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinn\nvon § 56 Abs. 2 StGB zukommt (BCH, Urteile vom\n1. April 1981 - 2 StR 72/81 und vom 19. November 1981 -\n4 StR 566/81). Hierüber entscheidet der Tatrichter\nnach pflichtgemäßem Ermessen. Das Revisionsgericht\nbeschränkt seine Prüfung darauf, ob die vom Tatrichter angeführten Gründe unter Berücksichtigung\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als\nvertretbar angesehen werden können. In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH, Urteile vom 13. Januar 1977 - 1 StR\n691/76 und vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79).\n\nEiner solchen Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand. Die günstige Sozialprognose ist ausreichend begründet (UA S. 24). Die vom Landgericht\nangeführten Umstände heben Tat und Persönlichkeit\ndes Angeklagten so vom Durchschnitt der Fälle gleicher\nArt ab, daß die Aussetzung der Vollstreckung jedenfalls\nals vertretbar erscheint. Hierbei hat das Landgericht\neine Gesamtwürdigung vorgenommen und das Zusammentreffen zahlreicher Milderungsgründe als ausschlaggebend erachtet (UA S. 25). Im Vordergrund stand die\nErwägung, daß die Tat durch einen agent provocateur\nausgelöst worden ist, von den Beteiligten nur\ndilettantisch ins Werk gesetzt wurde und nicht zum\nErfolg oder der Schädigung nationaler oder internationaler\nInteressen führen konnte; der nicht vorbestrafte Angeklagte\nist einer einmaligen Versuchung erlegen und hat sich\nhierdurch in seinem beruflichen Fortkommen schwer\ngeschadet,\n\nEinzelne Wendungen des Urteils werden von der\nRevision offenbar mißverstanden oder in einem falschen\nSinne ausgelegt. So hat das Landgericht festgestellt,\ndaß die beruflichen Pläne des Angeklagten weitgehend\nzerstört sind (UA S. 25), weil er die Ausbildung\nals Büchsenmacher abbrechen, die Waffenhandelslizenz\nzurückgeben und seinen Geschäftsbetrieb einstellen\nmußte (UA S. 18). Das Landgericht hat dabei nicht\nübersehen, daß der Angeklagte die Entziehung der\nLizenz angefochten hat (UA S. 18), mißt dieser Maßnahme aber ersichtlich keine Erfolgsaussicht zu\n(UA S. 23). Auch die weiteren Ausführungen zu den\nkünftigen Erwerbsverhältnissen des Angeklagten\nenthalten offensichtlich nur eine Prognose (UA S. 25).\nDaß der Angeklagte von seiner Ausbildung als Bankkaufmann keinen Gebrauch macht, kann verschiedene\n\nGründe haben. Die \"weitgehende Zerstörung\" seiner\nBindungen zu dem \"bisherigen Beruf als Soldat\" (UA\nS. 25) ist nicht als zwangsweise Entfernung aus der\nBundeswehr zu verstehen. Daß das Tatgeschehen durch\neinen agent provocateur angeregt worden ist, wird\nvon den Feststellungen getragen (UA S. 6 ff). Nirgendwo ergeben sich aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte,\ndaß der Angeklagte anderweitig Gelegenheit zu\nillegalen Waffengeschäften gehabt hätte. Die\nBehörden hatten den Ablauf des Geschehens in der\nHand (UA S. 22/23); die scheinbar widersprüchlichen\nFeststellungen auf UA S, 24 sind nur durch einen\nSchreibfehler zu erklären.\n\nc) Gemäß § 56 Abs. 3 StGB wird die Vollstreckung\neiner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten\ndann nicht zur Bewährung ausgesetzt, wenn die\nVerteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Dies\nist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nnur dann der Fall, wenn eine Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen\nmüßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die\nUnverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der\nRechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern\nkönnte (BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66).\n\nDie Strafkammer ist sich dieser Voraussetzungen\nbewußt gewesen. Sie hat ausdrücklich geprüft, ob\ndie Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung\nder verhängten Freiheitsstrafe gebietet (UA S. 25).\n\n- 8 -\n\nDie vom Tatrichter vollzogene Abwägung aller tatund täterbezogenen Umstände läßt die Besorgnis,\ndaß die Aussetzung der Vollstreckung auf das\nUnverständnis der Bevölkerung stoßen und deren\nRechtstreue ernstlich gefährden würde, angesichts\nder Besonderheiten des Falles als nicht begründet\nerscheinen.\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-03/1-str-176-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-03/1-str-176-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:44.330086+00:00"}}