{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-05-25_1_StR_232_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-05-25","aktenzeichen":"1 StR 232/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 232/82 URTEIL\nAy JE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig u ON ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren\nam ED 1954 ir OD, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung\n\nEz£\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n11. Januar 1982 wird verworfen.\nDie Kosten der Revision und die durch das\n\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n£C4\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\ngefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von neun\nMonaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. §§ 249, 261 StPO sind nicht verletzt. Dem Angeklagten\nsind seine früheren Einlassungen in der Hauptverhandlung vorgehalten worden (UA S. 9). Das war zulässig. Einer Verlesung\nder durch Polizei und Ermittlungsrichter aufgenommenen Protokolle und der Haftbeschwerde bedurfte es nicht. Auf den genauen Wortlaut der früheren Einlassungen kam es nicht an (vgl.\nBGHSt 11, 159; BGH, Beschl. vom 5. August 1975 - 1 StR 283/75).\nEine wörtliche Wiedergabe ist dem angefochtenen Urteil nicht\nzu entnehmen.\n\n2. Die Aufklärungspflicht gebot die von der Revision vermißte Verlesung der Urkunden, in denen Einlassungen des Angeklagten zur Sache enthalten sind, nicht. Mit den verschiedenen\nTatschilderungen des Angeklagten setzt sich das Urteil auseinander (UA S. 8, 9). Wenn die Urteilsgründe eine von der Revision nicht dargelegte, \"in der Anklageschrift aufgeführte Einlassung des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter\" unerörtert\nlassen, so mag das darauf beruhen, daß ihr der Tatrichter im\nRahmen der Beweiswürdigung eine wesentliche Bedeutung - die\nauch die Revision nicht aufzeigt - nicht beigemessen hat.\n\nII. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zu Gunsten\noder zum Nachteil des Angeklagten (vgl. § 301 StPO) nicht ergeben. Der behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze liegt\nnicht vor. Der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht es\nweder, daß jemand einen Betrag von DM 300,-- bei sich führt\nund sich gleichwohl von einem Bekannten überreden läßt, in einer\ndem Obdachlosenheim angegliederten Gaststätte zu essen\n(UA S. 8, 11), noch daß sich der Angeklagte trotz eines monatlichen Nettoeinkommens von DM 1 600,-- außerhalb seiner Arbeitszeit \"im Pennermilieu\" herumgetrieben hat (UA S. 8, 11,\n16). Auch die Verneinung einer Bereicherungsabsicht des Angeklagten ist nicht zu beanstanden. Wenn es dem Angeklagten möglicherweise allein darauf ankam, eine Schlägerei zu provozieren,\nbrauchte er die Forderung nach der Herausgabe von DM 5,--\nnicht ernst gemeint zu haben, vielmehr kann er beabsichtigt\nhaben, daß das Tatopfer die Herausgabe des Geldes ablehnen und\ndamit einen Vorwand für eine Prügelei bieten wird (UA S. 8, 9,\n10, 11).\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-25/1-str-232-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-25/1-str-232-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.961329+00:00"}}