{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-05-24_1_StR_609_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-05-24","aktenzeichen":"1 StR 609/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\na 1_StR 609/82 BESCHLUSS\nMm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Schaustellerin Sylvia J ar\nICHEEEED zus MORE, dort geboren am 1947,\n\n2. die Hausfrau Ilse_F geborene\naus ,„ gebo 1941 in\nJ (CSR),\n3. den Kaufmann Johannes F EEE aus\n\nS »\n\nzu 1. und 2. falscher uneidlicher Aussage,\n\nwegen zu 3, Meineids u.a.\n\nSs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9, November 1982 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren gegen den Angeklagten Johannes\nTO wird nit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung des Meineids\nbeschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPo).\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom\n24. Mai 1982 in den jeweiligen Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revisionen, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4, Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit\nsie den Schuldspruch - Sylvia ICE und Iise FEED\na wegen jeweils falscher uneidlicher Aussage, Johannes\nFE noch wegen Meineids - angreifen, offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden\nAusführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 14, September 1982 verwiesen.\n\n2. Dagegen können die Strafaussprüche keinen\nBestand haben.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hatten die\nAngeklagten bereits im Jahre 1974 in dem damals gegen\nKurt IB snhänzigen Strafverfahren die gleichen\nAussagen wie in dem 1978 durchgeführten Wiederaufnahnmeverfahren gemacht (UA S. 13, 14, 16). Bei ihren Aussagen\nim Wiederaufnahmeverfahren, wegen derer sie nun das\nLandgericht verurteilt hat, mußten sie daher befürchten,\nbei wahrheitsgemäßer Bekundung ihre Falschaussagen im\nersten Verfahren aufzudecken und sich dadurch der Gefahr\nstrafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dem steht nicht\nentgegen, daß die Angeklagten von dem Vorwurf, im ersten\nVerfahren falsch ausgesagt zu haben, durch Urteil des\nAmtsgerichts Memmingen vom 4. März 1977 rechtskräftig\nfreigesprochen waren (UA S. 16); insoweit wäre eine\nWiederaufnahme des Verfahrens zu ihrem Nachteil nach\n§ 362 Nr. 4 StPO in Frage gekommen.\n\nDas Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob\nden Angeklagten der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB\nzugute kommen kann (vgl. BGHSt 8, 301, 319). Das gilt\n\nauch für die Angeklagten Sylvia IB und I1se FED\nGEB: ihnen hat das Landgericht zwar Strafmilderung nach\n\nSs\n\n§ 157 StGB gewährt, jedoch nur unter dem Gesichtspunkt,\n\ndaß sie von einem Angehörigen - Kurt JB - die\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung abwenden wollten.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-24/1-str-609-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-24/1-str-609-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.923841+00:00"}}