{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-05-19_1_StR_77_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-05-19","aktenzeichen":"1 StR 77/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer die Tötung eines Menschen als Mittel einsetzt,\n\num ein anderes Tötungsverbrechen begehen zu können,\nzeigt in seinem Gesamtverhalten eine besonders verwerfliche Gesinnung, die nicht nur der wegbereitenden\nTat das Gepräge gibt. Die darin liegende außergewöhnliche Mißachtung des menschlichen Lebens ist eine\nStrafzumessungstatsache, die auch bei der Würdigung\nder Straftat, deren Ermöglichung der Täter bezweckte,\nBerücksichtigung finden darf.","text_plain":"a\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 §§ 212 Abs. 2, 46\n\nWer die Tötung eines Menschen als Mittel einsetzt,\n\num ein anderes Tötungsverbrechen begehen zu können,\nzeigt in seinem Gesamtverhalten eine besonders verwerfliche Gesinnung, die nicht nur der wegbereitenden\nTat das Gepräge gibt. Die darin liegende außergewöhnliche Mißachtung des menschlichen Lebens ist eine\nStrafzumessungstatsache, die auch bei der Würdigung\nder Straftat, deren Ermöglichung der Täter bezweckte,\nBerücksichtigung finden darf.\n\nBGH, Urt. v. 19, Mai 1982 - 1 StR 77/82 - Schwa Hechingen\n\ntn\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 77/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feldwebel Wolfgang W a Be 3 3 — OO\ngeboren am ms 1950 in Lew, zur Zeit in Haft,\n\n. wegen Totschlags u.a.\n\nA62,\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung am 19. Mai 1982 auf Grund der Hauptverhandlung\nvom 18. Mai 1982, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsaner,\nMaul,\nFoth,\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE in der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangesteliter >\n\nals Urkundsbeanter: der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n. des Landgerichts Hechingen von 21, Oktober 1981\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das\nRechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚fd\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen zweier Verbrechen des versuchten Mordes\nunter Verhängung von Einzelstrafen von 13 und sieben\nJahren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 15 Jahren verurteilt. Es hat festgestellt, daß er\nseine Schwiegermutter Else Sch umgebracht sowie\nderen Ehemann Heinrich Sch und die als ‚Übernachtungsgast anwesende Frau Rita Ha zu ermorden versucht hat.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\n\nhat keinen Erfoig.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nKeine der Verfahrensrügen greift durch.\n\n1. Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit\ndes Verfahrens:\n\nDie Behauptung, vom zweiten Verhandlungstage an sei\ndie Verhandlung nicht öffentlich gewesen, ist unzutreffend.\nWie das Protokoll ausweist und die Revision selbst vorträgt,\nwurde die Hauptverhandlung am ersten Tage in öffentlicher\nSitzung begonnen. Ein Gerichtsbeschluß über die Ausschließung\nder Öffentlichkeit ist während der gesamten Hauptverhandlung nicht ergangen. Dafür, daß die Öffentlichkeit\ntatsächlich ausgeschlossen worden ist (vgl. BGHSt 16,\n306, 307; 17, 220, 221/222; BGH Urt. v. 5. Mai 1977 -\n4 StR 33/77 -), hat die Revision nichts vorgetragen.\n\n2, Verletzung der Aufklärungspflicht:\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nam Tattage (am 1. November 1980) um 21.13 Uhr am Hauptbahnhof Stuttgart war, es indessen ungeklärt geblieben ist,\nob er den dort um 21.10 Uhr abfahrenden Schnellzug nach\nHannover noch erreichte. Jedenfalls habe er noch den um\n23.52 Uhr in Stuttgart abfahrenden Schnellzug über\nMünster nach Osnabrück benutzen können, der dort nach\ndem Fahrplan am nächsten Tage um 8.51 Uhr eintra£,\n\nDie Revision beanstandet, das Landgericht habe nicht\nBeweis darüber erhoben, daß der Angeklagte mit dem um\n21.10 Uhr in Stuttgart abfahrenden Zug erst um 10.57 Uhr\nin Osnabrück hätte ankommen können; aus den Akten (Bl.\n363/364) ergebe sich jedoch, daß er schon um 10.30 Uhr\nin der Kaserne den Schlüssel für die Waschhalle in Empfang\ngenommen habe. Soweit das Landgericht davon ausgegangen.\nsei, daß der Angeklagte die alternativ angegebene Zugverbindung um 23.52 Uhr ab Stuttgart benutzt habe, hätte\nes Beweis darüber erheben müssen, daß dieser Zug am\n2. November 1980 verspätet erst um 10.30 Uhr im Hauptbahnhof Osnabrück angekommen sei. |\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat nicht festgestellt, daß der\nAngeklagte den um 21.10 Uhr in Stuttgart abfahrenden Zug\nbenutzte. Dafür, daß der um 23,52 Uhr in Stuttgart abfahrende Zug eine so erhebliche Verspätung hatte, daß\ner erst um 10.30 Uhr in Osnabrück ankam, waren Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Verteidigung vorge-\n‚bracht; mit der Möglichkeit einer solchen Verspätung war\num So weniger zu rechnen, als dieser Zug nach dem Inhalt\nder Akten (Bl. 105) pünktlich den Hauptbahnhof Stuttgart\n\n16\n\nverlassen hatte. Unter diesen Umständen war das Landgericht\nzu den von der Revision vermißten Beweiserhebungen nicht\ngedrängt.\n\n3. Verstöße gegen §§ 249, 261 StPO:\n\na) Die Revision beanstandet, daß der Vorsitzende\ndes Schwurgerichts nach der Vernehmung der Zeugin Ursula\nWem (der Ehefrau des Angeklagten) \"eine Übersicht über\nden Stand des Scheidungsverfahrens Weime ./. weile\ngegeben hat. Die Scheidungsakten hätten durch Verlesung\noder zumindest gemäß § 249 Abs, 2 StPO in das Verfahren\neingeführt werden müssen,\n\n. Die Rüge ist unbegründet. Es kann ausgeschlossen\nwerden, daß die Unterrichtung über den Stand des Scheidungsverfahrens einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß\nauf die Entscheidung gehabt hat.\n\nb) und c) Soweit die Revision weiter beanstandet, daß\nvon Zeugen oder Sachverständigen gefertigte oder ihnen\nvorgelegte Skizzen oder Lichtbilder nicht gerichtlich in\nAugenschein genommen worden sind, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor.\n\nSkizzen und Lichtbilder konnten als Vernehmungsbehelfe oder als von den Beweispersonen erläuterte\nAugenscheinsobjekte Verwendung finden. Eine Verletzung\nvon § 244 Abs. 5 StPO hat die Revision nicht gerügt.\n\n4. Verstoß gegen §§ 59, § 5 StPO:\nDie Revision beanstandet, daß Dr. Schg® lediglich\n\nals Sachverständiger und nicht auch als Zeuge über die\nHandverletzung des Angeklagten vernommen worden ist. Das\n\n-6 -\n\nwäre aber nach ihrer Auffassung deshalb geboten gewesen,\nweil er den Angeklagten \"unmittelbar nach dessen Festnahme gesehen und die Handverletzungen zur Kenntnis\ngenommen\" habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Dr. Sch hatte über\ndie möglichen Ursachen für die Randverletzung auszusagen,\nalso rechtsmedizinisch begründete Schlußfolgerungen aus\neinem Befund zu ziehen. Seine Aufgabe war somit die eines\nSachverständigen. Soweit er die von ihm (erst am 5. November\n1980) wahrgenommene Handverletzung beschrieben hat, war\ndies die Wiedergabe einer Befundtatsache hinsichtlich\ndes körperlichen Zustands des Angeklagten, die über sein\nSachverständigengutachten in die Hauptverhandiung eingeführt werden durfte (vgl. BGHSt 9, 292, 293/294; 18, 107,\n108). |\n\n‚5. Verstoß gegen § 261 StPO:\n\nDie Revision rügt, das Landgericht habe im Urteil mit.\neiner größeren Sicherheit die Möglichkeit von Erinnerungslücken des Zeugen Heinrich Sch ausgeschlossen, als es\nder Sachverständige. Dr. Ss in seinem wörtlich protokollierten Gutachten getan hat. |\n\nDie Rüge bleibt erfolglos. Die in den Urteilsgründen\nwiedergegebene Überzeugung des Gerichts beruht nicht allein\nauf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sg, sondern\nauch auf dem von Professor Dr. Mali. Es ist im übrigen\nallein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Aussage\neines Zeugen oder eines Sachverständigen festzustellen\nund zu würdigen; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil\n(BGHSt 21, 149, 151; KK-Herdegen § 244 Rdn. 46; vgl. auch\nBGH NJW 1966, 63).\n\nVu\n\n6. Ablehnung der Anhörung eines (weiteren) psychiatrischen\nSachverständigen:\n\nDie Verteidigung hatte beantragt, als weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nProfessor Dr. Ca aus Bil zu hören. Der Beweisamtrag wurde durch Gerichtsbeschluß vom 14. Oktober 1981\nabgelehnt.\n\nDer Antrag wurde schließlich als Hilfsbeweisamtrag\nwiederholt und in den Urteilsgründen (UA S. 19) erneut\nabgelehnt,\n\nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es\nsei von der Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens\ndes Nervenarztes Dr. Nom aus Til - nach dem die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten weder ausgeschlossen noch\nerheblich vermindert war - überzeugt; der genannte Sach-\n. verständige sei ihm seit vielen Jahren als fachlich\nqualifizierter und forensisch erfahrener Gutachter bekannt; sein Gutachten gehe nicht von unzutreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen aus und enthalte auch\nkeine Widersprüche; schließlich verfüge Professor\nDr. Cal nicht über Forschungsmittel, die denen des\nSachverständigen Dr. No» überlegen erscheinen (vgl.\nBGHST 23, 176, 186). Dies ist nicht zu beanstanden ($\nauh Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl. KK-Herdegen § 244 Ran.\n106/111).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist nicht\nersichtlich, daß der Sachverständige Dr. No die\nTragweite der §§ 20, 21 StGB verkannt hat, indem er\ndavon ausgegangen sei, daß nur dauerhafte, nicht auch\nvorübergehende seelische Störungen in Betracht kämen\n(vgl. BGHSt 14, 30, 32),\n\nDie Feststellung, \"daß der Angeklagte wegen der\nUntreue und der Abkehr seiner Frau affektiv aufgestaut\nwar\" (UA 5. 18 unten), zwang nicht zu der Schlußfolgerung,\ndaß seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich\nvermindert war; sie verträgt sich vielmehr mit der Befundtatsache, daß die psychischen Auffälligkeiten bei\nBegehung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten \"nicht\naußerhalb des Normbereichs\" lagen (UA 5. 19 oben).\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist auch § 244\nAbs. 2 StPO nicht verletzt.\n\nAußergewöhnliche Umstände, die zur Anhörung eines\nweiteren psychiatrischen Sachverständigen hätten drängen\nkönnen (BGHSt 23, 176, 187/188), lagen nicht vor.\n\nII, Die Sachbeschwerde\n\nDie umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nDer sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält auch stand,\ndaß das Landgericht hinsichtlich des an Frau Sch pegangenen Totschlags einen besonders schweren Fall angenommen und deshalb auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt\nhat (§ 212 Abs. 2 StGB).\n\n1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit\ndieser Vorschrift - insbesondere unter dem Blickwinkel‘\nvon Art. 103 Abs. 2 GG - bestehen nicht; denn bei einer\nam Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten\nrestriktiven Gesetzesauslegung, wie sie auch für § 211\nStGB entwickelt worden ist (vgl. BVerfGE 45, 187 sowie\nBGHSt 30, 105), darf lebenslange Freiheitsstrafe gemäß\n\nAö6\n\n§ 212 Abs. 2 StGB nur dann verhängt werden, wenn sie\n\nim Einzelfall im Hinblick auf den einem Mord gleichwertigen. Unrechts- und Schuldgehalt tat- und schuldangemessen ist (BVerfG JR 1979, 28; vgl. ferner BGH Urteil\nvom 17. März 1977 - &ı StR 665/76 - bei Holtz MDR 1977,\n638; BGH NJW 1981, 2310/2311, Jähnke in LK 10. Aufl.\n\n§ 212 Rän. 45).\n\nEin besonders schwerer Fall des Totschlags, der\ndie Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt\nalso voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck kommende\nVerschulden des Täters außergewöhnlich groß ist; es muß\nebenso schwer wiegen wie das eines Mörders; hierfür genügt\nnicht schon die bloße Nähe der die Tat kennzeichnenden\nUmstände zu einem gesetzlichen Mordmerknmal; es müssen\nvielmehr schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders\n‚gewichtig sind (BGH NJW 1981, 2310/2311; Bruns, JR 1979,\n29/30, nach dem \"das minus, das sich im Zurückbleiben der\nTat hinter den Mordmerkmalen zeigt, durch ein plus an\nVerwerflichkeit ausgeglichen\" werden muß; Eser in Schönke/\nSchröder, StGB 21. Aufl. § 212 Rdn. 12; Bruns, MDR 1982,\n65/66; vgl. auch Oske, MDR 1968, 811).\n\n2. Der Totschlag, den der Angeklagte an seiner\nSchwiegermutter begangen hat, ist eine in ihrem Unrechtsund Schuldgehalt wesentlich gesteigerte Tat, die einem\nMord gleichkommt,\n\na) Den Ausschlag dafür gibt der vom Landgericht angeführte Umstand, daß der Angeklagte in das Vorhaben, seine\nSchwiegermutter umzubringen, die Tötung ihres Ehemannes\nmit aufnahm und seinem Tatplan gemäß die Tötungshandlung\nausführte. Sie war Mittel zu dem von ihm verfolgten Zweck.\n\n- 10 -\n\nDer Angeklagte wollte Heinrich Sch allein deshalb\naus dem Wege räumen, um sein eigentliches Ziel, Frau\nSch umzubringen und dabei unentdeckt zu bleiben,\nerreichen zu können. Diese innere Verknüpfung gibt\n\ndem begangenen Totschlag, wenn dieser auch kein Mordmerkmal erfüllt, das entscheidende Gepräge. Denn in der\nTötung eines Menschen als Mittel, um ein anderes\nTötungsverbrechen zu ermöglichen und zu verdecken, liegt\neine ganz außergewöhnliche Mißachtung des menschlichen\nLebens. Sie muß sich auch bei der Würdigung der Straftat auswirken, deren Ermöglichung der Angeklagte bezweckte:\n\nIn dem Totschlag an Frau Sch, der nach den\nFeststellungen einer Hinrichtung glich, manifestierten\nsich dadurch, daß der Angeklagte zur Ermöglichung dieser\nTat die Tötung eines Dritten plante und ins Werk setzte,\neine besonders rechtsfeindliche Gesinnung, ein lebensverachtender Wille und eine besonders gefährliche\nkriminelle Intensität. Das sind schulderhöhende Faktoren,\ndie gemäß § 46. Abs. 2 Satz 2 StGB zu Lasten des Täters\nins Gewicht fallen müssen. Diese Umstände tragen hier\ndie Annehme eines besonders schweren Falles.\n\n| b) Daß der Mordversuch an Heinrich Sch eine\nStraftat darstellt, die gleichzeitig als solche abgeurteilt worden ist, schließt ihre Berücksichtigung im\nRahmen der Strafzumessung wegen des an Frau Schi\nbegangenen Totschlags nicht aus. Diese Berücksichtigung\nführt nicht zu einer unzulässigen Doppelbestrafung. Es\nhandelt sich ausschließlich darum, die Strafwürdigkeit\ndes Totschlags umfassend und sachgerecht zu beurteilen\n(Bruns, NStZ 1981, 81/82). Eine der Vorschriften, welche\n\nMr\n\n- 11 -\n\ndie Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen\nverbieten (§§ 46 Abs. 3, 50 StGB), greift hier nicht\nein.\n\nc) Auch die übrigen Gesichtspunkte, die das Landgericht im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung herangezogen hat\n(UA S. 19/20), sind nicht rechtsfehlerhaft. Dies gilt\ninsbesondere, soweit es erwogen hat, der Angeklagte\nhabe die Tat von langer Hand geplant und nit großer\nUmsicht durchgeführt (vgl. Günter Hirsch in IK 10. Aufl.\n§ 46 Rdn. 72; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n§ 46 Rdn. 16). Ob diese Gründe ausreichend wären, die\nAnnahme eines besonders schweren Falles zu rechtfertigen,\nkann dahingestellt bleiben.\n\nd) Ein Milderungsgrund steht der Annahme eines\nbesonders schweren Falles des Totschlags (II 2 a)\nnicht entgegen.\n\nDas Landgericht ist zwar zu Gunsten des Angeklagten\ndavon ausgegangen, daß der Tötungsabsicht möglicherweise\ndie Annahme zugrunde lag, seine Schwiegermutter \"stecke\nhinter der Scheidungsabsicht seiner Frau\", und daß er\nsie \"aus Verbitterung darüber\" umbrachte (UA S. 18).\nDieses Motiv ist jedoch nicht geeignet, das außergewöhnlich schwere Verschulden, das in dieser Tat zum\nAusdruck gekommen ist, erheblich zu vermindern, zumal\nder Angeklagte keine konkreten Anhaltspunkte für diesen\nVerdacht hatte (vgl. UA S. 20).\n\n- 12 -\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts,.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-19/1-str-77-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-19/1-str-77-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.858909+00:00"}}